Ehevertrag – Ehepakt in Österreich

Ehevertrag: Gestaltung und Bedeutung im Scheidungsfall
Ein Ehevertrag bietet Ehepartnern die Möglichkeit, ihre Vermögensverhältnisse individuell zu regeln und von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung kann durch einen Ehevertrag, auch Ehepakt genannt, ergänzt oder eingeschränkt werden. In Österreich wird dies durch § 1217 ABGB geregelt, wobei Ehepartner eine große Gestaltungsfreiheit genießen.
Was ist ein Ehepakt?
Ein Ehepakt ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ehegatten, die die güterrechtliche Beziehung während und nach der Ehe regelt. Diese Vereinbarungen können das gesamte Vermögen oder nur bestimmte Vermögenswerte betreffen. Um rechtlich wirksam zu sein, muss ein Ehepakt in Form eines Notariatsakts geschlossen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Parteien umfassend über die rechtlichen Konsequenzen informiert sind.
Arten von Ehepakten
Ehepakten können verschiedene Vermögensregelungen betreffen, wobei die häufigsten Formen die Gütergemeinschaft und die Gütergemeinschaft auf den Todesfall sind.
– Gütergemeinschaft unter Lebenden: Hier tritt anstelle der gesetzlichen Gütertrennung eine Gütergemeinschaft in Kraft. Das bedeutet, dass das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftlich genutzt und verwaltet wird. Die Ehepartner können dabei entscheiden, ob die Gütergemeinschaft auf das gesamte Vermögen oder nur auf bestimmte Teile des Vermögens beschränkt wird.
– Gütergemeinschaft auf den Todesfall: Dieser Ehepakt wird zu Lebzeiten geschlossen, entfaltet seine Wirkung jedoch erst mit dem Tod eines Ehegatten. Solange beide Ehepartner leben, bleibt der Güterstand der Gütertrennung bestehen. Erst nach dem Tod eines Partners wird das Vermögen aufgeteilt, meist hälftig zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Erben.
Daneben wird häufig unter „Ehevertrag“ auch häufig eine Vereinbarung verstanden, was bezüglich Vermögensaufteilung und Unterhalt im Fall der Scheidung passieren soll. Zu diesem Beitrag gelangen sie hier.
Form und Gestaltung des Ehepakts
Ein Ehepakt muss als Notariatsakt abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Vorverträge oder Bevollmächtigungsverträge, die den Abschluss eines Ehevertrages betreffen. Diese Formvorschrift stellt sicher, dass beide Parteien sich der rechtlichen Tragweite der Vereinbarung bewusst sind und schützt vor möglichen späteren Streitigkeiten.
Trotz eines Ehepakts können Ehegatten vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände, wie etwa persönliche Erbstücke oder unternehmerische Anteile, von der Gütergemeinschaft ausgenommen werden. Diese Ausnahmen müssen im Notariatsakt explizit genannt werden.
Was passiert mit dem Ehepakt bei Scheidung?
Im Falle einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe wird der Ehepakt gemäß § 1266 ABGB mit Eintritt der Scheidung ex-nunc, also ab dem Zeitpunkt der Scheidung, als aufgehoben betrachtet. Jeder Ehegatte erhält die von ihm eingebrachten Vermögenswerte zurück, einschließlich der Zuwächse, die während der Ehe entstanden sind.
Hat ein Ehepartner jedoch die Scheidung aufgrund seines überwiegenden Verschuldens verursacht, kann der schuldlose oder weniger schuldige Partner wählen, ob er den Ehepakt für erloschen erklärt oder eine Teilung nach § 1234 ABGB wünscht.
Der Ehevertrag als präventive Maßnahme
Ein Ehepakt bietet Ehepartnern die Möglichkeit, ihre Vermögensverhältnisse klar zu regeln und mögliche Streitigkeiten im Scheidungsfall zu vermeiden. Durch die individuelle Gestaltung eines Ehepakts können sie sich gegen unvorhersehbare Entwicklungen absichern und gleichzeitig für den Erhalt des Vermögens nach einer Scheidung sorgen.
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