Der Kindesunterhalt ist eine zentrale Verpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern. Beide Elternteile müssen für ihre noch nicht selbst erhaltungsfähigen Kinder finanziell aufkommen. Die Art des Unterhalts richtet sich nach der Familiensituation.
Solange die Kinder bei beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, erfolgt der Kindesunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Das bedeutet, die Eltern sorgen direkt für das Kind, indem sie Kost und Logis sowie alltägliche Bedürfnisse abdecken.
Trennen sich die Eltern, ändert sich die Art des Kindesunterhalts. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt Geldunterhalt. Dieser stellt sicher, dass der andere Elternteil finanziell unterstützt wird, um weiterhin für das Wohl des Kindes zu sorgen.
In Österreich wird der Kindesunterhalt meist über die Prozentsatzmethode berechnet. Dabei richtet sich der Prozentsatz nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes:
Zum Nettoeinkommen zählen auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Kapitalerträge. Muss ein Elternteil für mehrere Kinder Unterhalt zahlen, reduziert sich der Prozentsatz für jedes weitere Kind um 1%.
Zusätzlich zum regulären Kindesunterhalt können spezielle Kosten, der sogenannte Sonderbedarf, entstehen. Dieser umfasst größere Ausgaben wie Zahnspangen oder einmalige Anschaffungen, die zusätzlich zum normalen Unterhalt bezahlt werden müssen.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil über ein sehr hohes Einkommen verfügt, greift die sogenannte Luxusgrenze. Diese legt fest, dass ab einem bestimmten Einkommensniveau kein zusätzlicher Unterhalt mehr notwendig ist, da dies nicht im Sinne des Kindes ist. Die Luxusgrenze liegt bei etwa dem 2,5- bis 3-fachen des Regelbedarfs eines Kindes, abhängig vom Alter, zwischen rund 450 und 1.250 Euro.
Eltern können den Unterhalt bis zu drei Jahre rückwirkend einfordern. Nach dieser Frist verjähren die Ansprüche. Sobald das Kind volljährig ist, erhält es den Unterhalt direkt. Ab diesem Zeitpunkt können Eltern und Kind die Höhe des Unterhalts individuell vereinbaren.
Der Kindesunterhalt soll ausschließlich dem Wohl des Kindes dienen. Wird nicht der gesamte Betrag für laufende Ausgaben benötigt, ist der Rest für das Kind sicher anzulegen. Mit Volljährigkeit hat das Kind Anspruch auf die Auszahlung des angesparten Betrages.
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Dr. Pichler ist zudem Gastautor für die Tageszeitung Der Standard. Hier geht es zu seinem Beitrag über die Luxus- oder Playboygrenze beim Kindesunterhalt: Auch Millionäre zahlen gedeckelt: die Playboygrenze beim Kindesunterhalt.
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