Vermögensaufteilung bei der Scheidung
Die Vermögensaufteilung umfasst grundsätzlich das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen sowie alle Schulden beider Ehegatten, die beiden Ehepartnern zur Nutzung dienten. Dieses gemeinsame Vermögen wird als „Aufteilungsmasse“ bezeichnet. Dazu gehören unter anderem Immobilien, Bankkonten, Fahrzeuge und Haushaltsgegenstände. Auch Schulden, wie Hypotheken oder Kredite, die während der Ehe aufgenommen wurden, fallen in die Vermögensaufteilung.
Nicht alles Vermögen wird jedoch aufgeteilt. Von der Aufteilung des Vermögens sind Gegenstände, die bereits vor der Ehe vorhanden waren, Geschenke von Dritten sowie Erbschaften ausgenommen. Auch das Unternehmen eines Ehegatten bleibt in der Regel von der Vermögensaufteilung unberührt. Diese Ausnahmen gelten unabhängig davon, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung oder um eine Scheidungsklage handelt.
Die Aufteilung erfolgt nicht nach einem festen Schlüssel, sondern nach dem Prinzip der Billigkeit, das bedeutet nach Gerechtigkeit. In der Praxis wird das Vermögen häufig 50:50 aufgeteilt, doch es gibt Fälle, in denen eine abweichende Verteilung, wie beispielsweise 1:2, vorgenommen wird. Der Richter kann hierbei die individuelle Situation beider Ehegatten berücksichtigen, insbesondere wenn dies aufgrund besonderer Umstände gerecht erscheint.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben die Ehegatten die Freiheit, ihre Vermögensaufteilung selbst zu gestalten. Das bedeutet, dass sie in gemeinsamer Absprache festlegen können, wie Vermögen und Schulden verteilt werden. Im Falle bestehender Kredite, bei denen beide Ehepartner als Schuldner eingetragen sind, kann einer der Ehegatten als Ausfallsbürge fungieren, ohne dass die Zustimmung des Gläubigers notwendig ist. In manchen Fällen ist es auch möglich, dass der Gläubiger einen Ehegatten vollständig aus dem Kreditvertrag entlässt, allerdings muss dies direkt mit dem Gläubiger vereinbart werden.
Kommt es zu einer Scheidungsklage, wird die Aufteilung des Vermögens erst nach der Klärung der Verschuldensfrage in einem separaten Verfahren behandelt. In diesem Verfahren entscheidet das Gericht über die gerechte Aufteilung des Vermögens und der Schulden. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Erstberatung!
Dr. Pichler ist zudem Gastautor für die Tageszeitung Der Standard. Hier geht es zu seinem Beitrag über das Unternehmen in der Vermögensaufteilung: Wenn die Ehe scheitert – aber das Unternehmen bleiben soll.
Pichler Rechtsanwalt GmbH
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