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Wohnung als Naturalunterhalt anrechnen: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Wohnung als Naturalunterhalt anrechnen: OGH erklärt

Eine Wohnung statt Kindesunterhalt? Warum der OGH klare Grenzen zieht

Der Vater bezahlt die Wohnung, in der seine Tochter mit der Mutter lebt. Trotzdem bleiben jeden Monat 450 Euro Kindesunterhalt offen. Für ihn ist die Wohnung bereits ein erheblicher finanzieller Beitrag – für das Kind deckt sie aber nur einen Teil dessen, was zum täglichen Leben gehört. Wie lässt sich eine Wohnung als Naturalunterhalt anrechnen?

Die Familienwohnung wurde zum Streitpunkt

Nach der Trennung lebte die minderjährige Tochter weiterhin mit ihrer Mutter in der früheren Ehewohnung. Der Vater war ausgezogen, trug jedoch Wohnkosten beziehungsweise stellte die Wohnung weiterhin zur Verfügung. Er wollte, dass dieser Vorteil stärker auf den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt angerechnet wird.

Der Mann verdiente ungefähr 3.700 Euro monatlich. Nach der üblichen Berechnung ergab sich für seine Tochter zunächst ein Unterhaltsanspruch von rund 700 Euro. Zusätzlich bezahlte er der Mutter monatlich 500 Euro Ehegattenunterhalt. Dieser Umstand führte zu einer gewissen Reduktion des Kindesunterhalts.

Die Gerichte der unteren Instanzen setzten den tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhalt schließlich mit 450 Euro monatlich fest. Der Vater hielt diesen Betrag für zu hoch. Seine Argumentation: Die von ihm finanzierte oder bereitgestellte Wohnung komme der Tochter zugute und müsse deshalb deutlich stärker vom Geldunterhalt abgezogen werden.

Wohnung als Naturalunterhalt anrechnen: Das sind die Grenzen

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes und die finanziellen Möglichkeiten der Eltern. Bei minderjährigen Kindern wird der Geldunterhalt in der Praxis häufig anhand eines Prozentsatzes vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils berechnet.

Unterhalt besteht aber nicht nur aus Geld. Wenn ein Elternteil dem Kind Wohnraum zur Verfügung stellt oder Wohnkosten übernimmt, handelt es sich um sogenannten Naturalunterhalt. Der Wohnbedarf des Kindes wird dadurch bereits teilweise gedeckt. Dieser Vorteil kann deshalb den monatlich zu zahlenden Geldunterhalt vermindern.

Die Anrechnung hat jedoch eine Grenze. Ein Kind braucht neben einer Wohnung auch Lebensmittel, Kleidung, Schulbedarf, medizinische Versorgung, Freizeitaktivitäten und Geld für viele laufende Ausgaben. Eine bezahlte Wohnung nimmt dem Kind diese Bedürfnisse nicht ab.

Für den Ehegattenunterhalt gelten andere Voraussetzungen. Während des aufrechten gemeinsamen Haushalts ist insbesondere § 94 ABGB von Bedeutung; nach der Scheidung können Bestimmungen des Ehegesetzes, etwa zum verschuldensabhängigen Unterhalt, relevant werden. Zahlungen an den früheren Ehepartner können die Unterhaltsberechnung beeinflussen, ersetzen den Kindesunterhalt aber nicht automatisch. Weitere Informationen finden Sie auch beim Thema Unterhalt.

Was der OGH am 16. Juni 2011 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 16.06.2011, 6 Ob 90/11w, dass die Wohnversorgung eines Kindes als Naturalunterhalt berücksichtigt werden darf. Wer eine Wohnung als Naturalunterhalt anrechnen möchte, muss aber beachten, dass der Abzug nicht dazu führen darf, dass dem Kind praktisch kein ausreichender Geldbetrag mehr verbleibt.

Nach der Rechtsprechung kann eine Anrechnung von ungefähr einem Viertel des Geldunterhalts jedenfalls vertretbar sein. Das ist keine starre Rechenformel für jeden Fall. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Wohnkosten, der Wert der Wohnmöglichkeit, das Einkommen der Eltern, das Alter des Kindes und die sonstigen Lebensumstände.

Der Vater wollte eine deutlich höhere Anrechnung von rund 40 Prozent erreichen. Selbst bei dieser Berechnung lag der rechnerische Unterhaltsanspruch allerdings nur knapp unter dem Betrag von 450 Euro. Der OGH sah deshalb keinen Grund, die Entscheidung der Vorinstanzen zu ändern, und wies den Revisionsrekurs zurück.

Auch der vom Vater bezahlte Ehegattenunterhalt wurde berücksichtigt. Die monatlichen 500 Euro an die Mutter führten zu einer geringfügigen Reduktion des für die Tochter heranzuziehenden Prozentsatzes. Sie beseitigten die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt jedoch nicht.

Eine weitere Argumentation des Vaters überzeugte den OGH ebenfalls nicht. Er konnte sich nicht auf einen dauerhaften gemeinsamen Haushalt mit der Tochter berufen. Er hatte nur bis März 2010 mit ihr zusammengelebt und war danach aus der Ehewohnung weggewiesen worden. Für die konkrete Unterhaltsberechnung war daher die tatsächliche Wohn- und Betreuungssituation maßgeblich.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wann die Entscheidung für getrennte Eltern wichtig wird

Wenn ein Kind nach der Trennung in der bisherigen Familienwohnung bleibt, entsteht häufig der Eindruck, die Wohnversorgung müsse den gesamten Unterhalt abdecken. Das ist rechtlich nicht richtig. Die Wohnung deckt in erster Linie den Wohnbedarf; die übrigen Kosten des Kindes bleiben bestehen.

Besonders konfliktträchtig ist die Situation, wenn ein Elternteil Eigentümer der Wohnung ist und weiterhin Kreditraten, Betriebskosten oder Reparaturen bezahlt. Nicht jede dieser Ausgaben kann automatisch in voller Höhe als Unterhaltsleistung zugunsten des Kindes angesetzt werden.

Auch bei einer Mietwohnung muss genau geprüft werden, welcher Teil der Wohnkosten tatsächlich auf das Kind entfällt. Lebt die Mutter oder der Vater ebenfalls dort, betrifft die Wohnung nicht ausschließlich den Bedarf des Kindes.

Wenn gleichzeitig Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt geschuldet werden, müssen die Zahlungen sauber getrennt und in die richtige Reihenfolge gebracht werden. Der Kindesunterhalt genießt besondere Bedeutung, weil minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht selbst sichern können.

Rechtsanwalt Wien: Diese Unterlagen sollten Sie zusammentragen

  • Wohnkosten auflisten: Sammeln Sie Mietvertrag, Kreditunterlagen, Betriebskostenabrechnungen, Zahlungsbelege und Nachweise über sonstige Wohnaufwendungen.
  • Die Nutzung der Wohnung dokumentieren: Entscheidend ist, wer tatsächlich dort lebt, seit wann das Kind dort wohnt und ob der unterhaltspflichtige Elternteil die Wohnung selbst mitbenutzt.
  • Kindbezogene Ausgaben getrennt erfassen: Kosten für Schule, Betreuung, Kleidung, medizinische Leistungen, Freizeit und besondere Anschaffungen sollten nicht mit den Wohnkosten vermischt werden.
  • Unterhaltszahlungen nachweisen: Dokumentieren Sie sowohl Zahlungen an das Kind beziehungsweise den betreuenden Elternteil als auch allfälligen Ehegattenunterhalt.
  • Keine eigenmächtige Kürzung vornehmen: Wer den Geldunterhalt wegen einer Wohnung selbstständig reduziert, riskiert Rückstände und ein späteres Nachzahlungsproblem.
  • Die tatsächliche Betreuung festhalten: Betreuungszeiten, Wechselmodelle und Änderungen des Wohnorts können die Unterhaltsberechnung beeinflussen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH, welche Leistungen tatsächlich als Naturalunterhalt berücksichtigt werden können und wo eine Anrechnung zu weit geht.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt und zur Wohnung

Kann ich den Kindesunterhalt einfach um die Miete kürzen?

Nein. Wohnkosten können zwar als Naturalunterhalt berücksichtigt werden, eine automatische Kürzung in Höhe der gesamten Miete ist aber nicht zulässig. Maßgeblich ist, welcher konkrete Wohnvorteil dem Kind zugutekommt. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Unterhaltsrückständen führen.

Ersetzt eine kostenlose Wohnung den Kindesunterhalt vollständig?

Nein. Eine Wohnung deckt nur den Wohnbedarf des Kindes. Kosten für Essen, Kleidung, Schule, Gesundheit, Betreuung und Freizeit bestehen weiterhin. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2011 klargestellt, dass dem Kind jedenfalls ein angemessener Geldbetrag verbleiben muss.

Wird Ehegattenunterhalt vom Kindesunterhalt abgezogen?

Unterhaltszahlungen an den früheren Ehepartner können bei der Berechnung berücksichtigt werden und den Prozentsatz für den Kindesunterhalt geringfügig beeinflussen. Sie ersetzen den Kindesunterhalt aber nicht. Für die genaue Berechnung kommt es auf Einkommen, Unterhaltspflichten und die gesamte familiäre Situation an.

Was gilt, wenn das Kind mit der Mutter in der Eigentumswohnung des Vaters lebt?

Dann muss zunächst geprüft werden, welchen Wohnvorteil das Kind tatsächlich erhält. Die gesamte Kreditrate oder der volle Nutzungswert der Wohnung kann nicht automatisch als Unterhaltsleistung für das Kind angesetzt werden. Auch die Nutzung durch die Mutter und die laufenden Kosten sind gesondert zu betrachten.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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