Wohnrecht und Pflichtteil: Kinderrecht bei Immobilienschenkungen

Pflichtteil trotz Wohnrecht: Warum Kinder bei einer Haus-Schenkung kurz vor dem Tod oft mehr verlangen können
Ein Haus wird noch zu Lebzeiten an die neue Partnerin übertragen, der Vater sichert sich ein lebenslanges Wohnrecht – und wenige Monate später ist er tot. Für viele Familien wirkt die Rechnung dann zunächst einfach: Das Wohnrecht habe den Wert der Immobilie gemindert, also falle auch der Pflichtteil der Kinder niedriger aus. Genau an diesem Punkt hat der OGH eine klare Grenze gezogen.
Wohnrecht und Pflichtteil bei Immobilienschenkungen
Die Geschichte beginnt mit einer typischen Patchwork-Konstellation. Ein Vater übergab im Jahr 2016 sein Haus an seine Lebensgefährtin. Er schenkte die Liegenschaft also noch zu Lebzeiten, behielt sich aber ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht vor. Er durfte das Haus weiterhin nutzen, obwohl es zivilrechtlich bereits der neuen Eigentümerin gehörte.
Ein halbes Jahr später verstarb der Mann. Seine Tochter verlangte daraufhin ihren Pflichtteil. Ihr Einwand war einfach und zugleich entscheidend: Das Wohnrecht des Vaters dürfe den Wert der geschenkten Immobilie nicht mindern, weil dieses Recht mit seinem Tod ohnehin erloschen sei. Die Lebensgefährtin sah das anders und wollte das Wohnrecht wertmindernd berücksichtigen. Das machte beim Geld einen erheblichen Unterschied.
Nach zwei Instanzen landete der Streit beim Obersten Gerichtshof. Dort bekam die Tochter recht. Ihr wurden 56.611,76 EUR samt 4 % Zinsen ab 10.01.2017 zugesprochen. Bemerkenswert ist dabei noch etwas: Nach der Berechnung des OGH wäre ihr rechnerisch sogar ein höherer Betrag zugestanden, zugesprochen werden konnte aber nur das, was sie tatsächlich eingeklagt hatte.
Der springende Punkt: Ein Wohnrecht, das mit dem Tod verschwindet, zählt nicht mehr
Die Entscheidung wirkt auf den ersten Blick technisch. Tatsächlich betrifft sie aber einen Kern des Pflichtteilsrechts. Kinder sollen pflichtteilsrechtlich nicht dadurch benachteiligt werden, dass Vermögen kurz vor dem Tod noch „weggegeben“ wird. Genau deshalb werden bestimmte Schenkungen rechnerisch dem Nachlass wieder hinzugerechnet.
Hier stellte sich die Frage: Mit welchem Wert ist eine verschenkte Immobilie anzusetzen, wenn sich der Verstorbene daran ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hatte? Mit dem niedrigeren Wert samt Belastung oder mit dem vollen Wert ohne dieses Recht?
Der OGH sagt klar: Das vorbehaltene Wohnrecht mindert den Pflichtteilswert nicht. Der Grund liegt im Wesen dieses Rechts. Ein höchstpersönliches Wohnrecht endet mit dem Tod des Berechtigten automatisch. Im Zeitpunkt, auf den es für den Pflichtteil letztlich ankommt, existiert diese Belastung also gar nicht mehr.
Was die Paragraphen dazu sagen – verständlich für Laien
§ 788 ABGB regelt, dass Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung grundsätzlich mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung zu berücksichtigen sind. Das klingt zunächst so, als müsste man auch ein damals bestehendes Wohnrecht abziehen.
§ 529 ABGB ist aber genauso wichtig: Ein persönliches Nutzungsrecht wie ein Wohnrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Mit anderen Worten: Es ist untrennbar an die Person des Verstorbenen gebunden und lebt nicht weiter.
Aus dieser Kombination ergibt sich die rechtliche Logik der Entscheidung. Die Bewertung darf nicht zu einem Ergebnis führen, das dem Sinn des Pflichtteils widerspricht. Würde man das Wohnrecht trotzdem vom Wert der Liegenschaft abziehen, würde das Kind schlechter gestellt, obwohl die Belastung beim Tod bereits weggefallen ist.
Genau diesen Wertungswiderspruch wollte der OGH vermeiden. Wer eine Immobilie erst im Todesfall erhält, müsste sich eine lastenfreie Liegenschaft anrechnen lassen. Warum sollte dann eine kurz davor verschenkte Immobilie plötzlich nur deshalb weniger wert sein, weil der Verstorbene ein Recht hatte, das mit seinem Tod sofort untergeht? Das wäre sachlich nicht stimmig.
Warum diese Entscheidung für Patchwork-Familien besonders brisant ist
In neuen Beziehungen werden Vermögensfragen oft spät geregelt. Nicht selten soll die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte abgesichert werden, ohne dass die eigenen Kinder „gleich alles blockieren“. Dann wirkt eine Schenkung mit vorbehaltenem Wohnrecht auf den ersten Blick wie eine elegante Lösung: Das Haus geht schon jetzt an den neuen Partner, der Schenker bleibt aber bis zum Lebensende dort wohnen.
Genau hier liegt der Irrtum. Eine solche Gestaltung reduziert den Pflichtteilsanspruch der Kinder nicht automatisch. Wer glaubt, durch das Wohnrecht werde die Immobilie für die Pflichtteilsrechnung deutlich weniger wert, rechnet unter Umständen mit falschen Zahlen.
Das ist nicht nur für Kinder relevant, sondern auch für Beschenkte. Wer eine Liegenschaft erhält, aber später Pflichtteilsansprüche erfüllen muss, sollte die notwendige Liquidität realistisch einplanen. Sonst entsteht rasch ein finanzieller Druck, obwohl man sich subjektiv vielleicht „nur“ als Empfänger einer Schenkung sieht.
Vier Situationen, in denen Sie jetzt genauer hinschauen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, wird die Entscheidung besonders wichtig in diesen Fällen:
- Sie sind Kind eines Verstorbenen: Kurz vor dem Tod wurde eine Immobilie an die neue Partnerin oder den neuen Partner übertragen, verbunden mit einem Wohnrecht des Verstorbenen.
- Sie haben selbst eine Liegenschaft geschenkt bekommen: Nun fordert ein pflichtteilsberechtigtes Kind Geld und die Frage ist, ob das Wohnrecht den Immobilienwert mindern darf.
- Sie planen eine Vermögensübertragung in einer neuen Beziehung: Vor allem nach Scheidung werden solche Übergaben oft emotional und vorschnell gestaltet.
- Sie haben bereits eine Pflichtteilsberechnung erhalten: Der angesetzte Immobilienwert erscheint auffällig niedrig, weil ein Wohnrecht abgezogen wurde.
Was Betroffene konkret prüfen sollten
- Vertrag über die Schenkung der Immobilie vollständig beschaffen.
- Genau feststellen, welches Recht vorbehalten wurde: Wohnrecht, Fruchtgenuss oder ein anderes Nutzungsrecht.
- Prüfen, wann die Schenkung erfolgt ist und wie nahe sie am Todeszeitpunkt lag.
- Die Pflichtteilsberechnung auf Abzüge kontrollieren, die mit dem Tod weggefallen sind.
- Fristen, Zinsen und den eingeklagten Betrag genau beachten.
Gerade beim letzten Punkt passieren Fehler. Wer zu niedrig klagt, bekommt trotz richtiger Rechtsansicht nicht automatisch mehr zugesprochen. Der besprochene Fall zeigt das sehr deutlich.
FAQ: So wird nach dem Thema tatsächlich gesucht
Darf ein Wohnrecht den Pflichtteil der Kinder verringern?
Nicht automatisch. Wenn sich der Verstorbene bei einer Schenkung selbst ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hat, spricht viel dafür, dass dieses Recht den Pflichtteilswert nicht mindert. Entscheidend ist, dass ein solches persönliches Recht mit dem Tod erlischt. Für die Berechnung kann daher der volle Wert der Immobilie maßgeblich sein.
Mein Vater hat das Haus seiner neuen Freundin geschenkt – kann ich trotzdem Pflichtteil verlangen?
Ja. Schenkungen an Dritte können für den Pflichtteil relevant sein und werden unter bestimmten Voraussetzungen rechnerisch berücksichtigt. Gerade bei Übertragungen kurz vor dem Tod lohnt sich eine genaue Prüfung. Oft ist der Anspruch höher, als zunächst behauptet wird.
Was ist, wenn in der Berechnung ein Wohnrecht abgezogen wurde?
Dann sollte die Berechnung juristisch überprüft werden. Ein vorbehaltenes lebenslanges Wohnrecht des Verstorbenen kann nach der aktuellen Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben. Das kann den auszuzahlenden Pflichtteil deutlich erhöhen. Auch Zinsen können zusätzlich eine Rolle spielen.
Kann ich durch eine Schenkung an meinen neuen Partner den Pflichtteil meiner Kinder verkleinern?
So einfach ist es nicht. Schenkungen werden im Pflichtteilsrecht nicht selten wieder „hineingerechnet“. Eine Hausübertragung mit vorbehaltenem Wohnrecht ist daher kein verlässliches Mittel, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Wer Vermögen in einer Patchwork-Situation gestalten will, sollte die rechtlichen Folgen vorher sauber prüfen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei Fragen rund um Pflichtteil, Vermögensübertragungen in neuen Beziehungen sowie Vermögensaufteilung bei familienrechtlichen Konflikten mit erbrechtlichem Einschlag. Gerade wenn Trennung, neue Partnerschaft und Vermögen zusammenkommen, entscheidet oft die genaue rechtliche Einordnung über sehr viel Geld.
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