Wie das Wohnrecht den Pflichtteil beeinflusst: Ein Fallbeispiel

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Elternhaus verschenkt, Schwester enterbt: Warum ein Wohnrecht den Pflichtteil oft weniger drückt als gedacht

Das Haus ist längst überschrieben, die Eltern wohnen weiter darin, und nach dem Todesfall heißt es plötzlich: „Es ist ohnehin nichts da.“ Genau an diesem Punkt beginnt in vielen Familien der eigentliche Streit. Der Zusammenhang von Wohnrecht und Pflichtteil ist ein häufiges Thema dabei.

Besonders heikel wird es, wenn eine Liegenschaft schon zu Lebzeiten an ein Kind verschenkt wurde, während ein anderes Kind im Testament nur auf den Pflichtteil gesetzt wird. Viele glauben dann, ein eingetragenes Wohnrecht der Eltern mache das Haus für Pflichtteilsansprüche praktisch „klein“. So einfach ist es nicht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine wichtige Linie gezogen: Nicht jedes Wohnrecht mindert den für den Pflichtteil maßgeblichen Wert in voller Höhe.

Zwei Schwestern, ein Haus, zwei Todesfälle – und am Ende doch ein Prozess um Wohnrecht und Pflichtteil

In der betroffenen Familie gab es zwei Schwestern. Die Eltern schenkten 2015 das Elternhaus einer der beiden Töchter. Gleichzeitig ließen sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eintragen. Die Tochter erhielt also das Eigentum, die Eltern blieben abgesichert im Haus.

In ihren Testamenten setzten Vater und Mutter ebenfalls diese Tochter als Alleinerbin ein. Die andere Schwester sollte jeweils nur den Pflichtteil bekommen. Was auf dem Papier klar wirkte, wurde nach den Todesfällen kompliziert: Zuerst starb der Vater im Jahr 2017, danach die Mutter 2018. Beide Nachlässe waren überschuldet. Vereinfacht gesagt: Im Verlassenschaftsvermögen war nichts zu holen.

Die beschenkte Schwester zahlte ihrer Schwester bereits 20.000 Euro auf den Pflichtteil nach dem Vater. Damit war der Konflikt aber nicht beendet. Die nicht bedachte Schwester verlangte weiteres Geld. Ihr Argument: Bei der Bewertung des verschenkten Hauses dürfe das Wohnrecht nicht einfach voll abgezogen werden. Genau darüber stritten die Gerichte schließlich bis zum Höchstgericht.

Worum es juristisch wirklich geht: Nicht das Geschenk von damals, sondern der fiktive Nachlass beim Tod

Der zentrale Gedanke des Pflichtteilsrechts ist leicht erklärt: Bestimmte nahe Angehörige sollen nicht völlig leer ausgehen. Deshalb werden unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen, die zu Lebzeiten gemacht wurden, bei der Pflichtteilsberechnung wieder „hineingerechnet“.

Die rechtliche Grundlage liegt vor allem in § 788 ABGB. Diese Bestimmung regelt, wie Schenkungen für den Pflichtteil bewertet werden. Vereinfacht bedeutet das: Man nimmt den Wert im Zeitpunkt der Schenkung und wertet ihn bis zum Tod des Erblassers mit dem Verbraucherpreisindex auf. Das ist eine Wertsicherung, damit alte Schenkungen nicht künstlich klein gerechnet werden.

Entscheidend ist aber: Diese Aufwertung beantwortet nur die Frage der Preisentwicklung. Sie sagt noch nichts darüber, ob ein Wohnrecht den Wert der Immobilie mindert und in welcher Höhe. Genau hier lag der Knackpunkt des Verfahrens.

Wohnrecht ist nicht gleich Wohnrecht

Der OGH trennt sehr sauber zwischen verschiedenen Belastungen der Liegenschaft. Diese Unterscheidung ist für die Praxis enorm wichtig.

Ein Wohnrecht des Erblassers selbst wird bei der Pflichtteilsberechnung nicht abgezogen, wenn man auf seinen Todeszeitpunkt abstellt. Der Grund ist logisch: Mit dem Tod endet dieses Recht automatisch. Wäre die Liegenschaft beim Tod noch im Nachlass gewesen, hätte dieses Wohnrecht nicht mehr bestanden.

Anders ist es bei einem Wohn- oder Nutzungsrecht eines Dritten. Stirbt etwa der Vater zuerst, kann das Wohnrecht der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch bestehen. Dann ist es nicht bedeutungslos. Es mindert den Wert der Liegenschaft aber nur insoweit, als dieses Recht beim Tod des Erblassers noch aufrecht war – und auch dann nicht pauschal für die gesamte ursprünglich vereinbarte Dauer, sondern nur mit dem Wert der voraussichtlichen Restdauer.

Praktisch heißt das: Man fragt nicht, wie belastet die Liegenschaft bei der Schenkung war, sondern wie belastet sie im Todeszeitpunkt des jeweiligen Erblassers fiktiv gewesen wäre. Für die Restdauer werden üblicherweise statistische Lebenserwartungen herangezogen, also Sterbetafeln.

Was das Höchstgericht entschieden hat

Das Höchstgericht stellte klar: Bei einer zu Lebzeiten verschenkten Immobilie ist ein Wohn- oder Nutzungsrecht eines Dritten nur dann vom Wert abzuziehen, wenn es beim Tod des Erblassers noch bestanden hat. Und selbst dann nur mit dem Wert der erwartbaren Restdauer dieses Rechts.

Für den Pflichtteil nach der Mutter war die Sache entscheidungsreif. Hier sprach das Gericht der nicht bedachten Schwester 37.270,38 Euro samt 4 Prozent Zinsen ab 23.03.2019 zu. Wichtig dabei: Die Durchsetzung wurde auf die geschenkte Liegenschaft beschränkt. Das zeigt einen weiteren wesentlichen Punkt des Pflichtteilsrechts.

Nach § 951 ABGB haftet der Beschenkte grundsätzlich nicht automatisch mit seinem gesamten sonstigen Vermögen, sondern in erster Linie mit dem Geschenk beziehungsweise mit der noch vorhandenen Bereicherung. Wer also eine Liegenschaft erhalten hat, muss nicht ohne Weiteres mit allem haften, was er sonst besitzt.

Ein weiterer Teil des Begehrens wurde abgewiesen. Hinsichtlich des Pflichtteils nach dem Vater musste die Sache noch einmal an die Vorinstanz zurück. Dort war noch zu klären, welchen Wert das Wohnrecht der Mutter beim Tod des Vaters konkret hatte. Erst mit dieser Bewertung lässt sich die genaue Höhe dieses Anspruchs berechnen.

Warum überschuldete Nachlässe das Problem nicht verschwinden lassen

Viele Familien hören nach dem Todesfall vom Gerichtskommissär oder aus der Verlassenschaft: Der Nachlass ist überschuldet. Daraus wird vorschnell geschlossen, dass auch kein Pflichtteilsanspruch mehr bestehen könne. Das stimmt nur teilweise.

Richtig ist: Ein überschuldeter Nachlass mindert die Bemessungsgrundlage. Auch Schulden des Verstorbenen werden berücksichtigt. Wenn aber vor dem Tod eine Liegenschaft verschenkt wurde, kann gerade diese Schenkung den Pflichtteil wieder relevant machen. Das Haus ist zwar nicht mehr im Nachlass, für die Berechnung wird es aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen fiktiv berücksichtigt.

Genau deshalb geraten ältere Hausübertragungen so oft Jahre später wieder ins Zentrum des Streits. Das vermeintlich „sauber übergebene“ Familienvermögen lebt im Pflichtteilsrecht nochmals auf.

Für wen diese Entscheidung im Alltag besonders wichtig ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, lohnt sich ein genauer Blick vor allem in diesen Konstellationen:

  • Die Eltern haben das Haus schon vor Jahren an ein Kind übertragen und sich ein Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht vorbehalten.
  • Ein Kind wurde testamentarisch benachteiligt und soll sich mit dem Pflichtteil begnügen.
  • Die Verlassenschaft ist überschuldet oder nahezu wertlos, während die wesentlichen Vermögenswerte schon früher verschenkt wurden.
  • Es gibt Patchwork-Familien oder mehrere aufeinanderfolgende Todesfälle, bei denen Wohnrechte des überlebenden Elternteils eine Rolle spielen.

Gerade bei Schenkungen innerhalb der Familie wird oft geglaubt, ein lebenslanges Wohnrecht „neutralisiere“ den Wert des Hauses ausreichend. Diese Entscheidung zeigt: Das ist nur eingeschränkt richtig. Wer plant, muss sauber rechnen. Wer Ansprüche geltend macht oder abwehrt, sollte den Todeszeitpunkt und die konkrete Restdauer eines bestehenden Wohnrechts genau prüfen.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

  • Bewahren Sie Schenkungsverträge, Grundbuchsauszüge und Bewertungsgutachten zum Zeitpunkt der Übergabe auf.
  • Prüfen Sie, welche Wohn- oder Nutzungsrechte im Grundbuch eingetragen wurden und für wen sie galten.
  • Unterscheiden Sie genau zwischen dem Wohnrecht des Verstorbenen und jenem eines noch lebenden Dritten.
  • Rechnen Sie Nachlassschulden mit ein, denn sie beeinflussen die Pflichtteilsbasis.
  • Beachten Sie Fristen: Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig binnen drei Jahren ab Kenntnis von Todesfall und Schenkung.
  • Als Beschenkter sollten Sie die geschenkte Immobilie nicht sorglos veräußern oder belasten, wenn Pflichtteilsansprüche im Raum stehen.

FAQ: So wird nach Hausübertragungen in Familien wirklich gesucht

Muss ich meiner Schwester Pflichtteil zahlen, obwohl ich das Haus schon Jahre vor dem Tod bekommen habe?

Ja, das kann sein. Eine Schenkung zu Lebzeiten kann bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Entscheidend ist dann nicht nur der Nachlass selbst, sondern auch der Wert der Schenkung nach den Regeln des ABGB. Ob und in welcher Höhe Sie haften, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa von Schulden, Anrechnungen und dem Wert der geschenkten Sache.

Wird ein Wohnrecht der Eltern beim Pflichtteil immer vom Hauswert abgezogen?

Nein. Das Wohnrecht des bereits verstorbenen Erblassers zählt im Todeszeitpunkt nicht mehr, weil es mit dem Tod endet. Das Wohnrecht eines Dritten, etwa des überlebenden Elternteils, wird nur berücksichtigt, wenn es beim Tod noch bestanden hat, und dann nur mit dem Wert seiner voraussichtlichen Restdauer.

Was passiert, wenn die Verlassenschaft überschuldet ist?

Ein überschuldeter Nachlass reduziert die Pflichtteilsbemessungsgrundlage. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass es gar keinen Pflichtteilsanspruch gibt. Wenn es relevante Schenkungen zu Lebzeiten gab, können diese trotzdem in die Berechnung einfließen. Gerade bei Hausübertragungen ist das häufig der entscheidende Punkt.

Haftet der Beschenkte mit seinem gesamten Vermögen?

Grundsätzlich nicht uneingeschränkt. Nach der gesetzlichen Systematik haftet der Beschenkte in erster Linie mit dem Geschenk beziehungsweise mit der vorhandenen Bereicherung. Bei einer geschenkten Liegenschaft kann die Haftung daher auf diese Immobilie beschränkt sein. Die genaue Reichweite sollte aber immer anhand der konkreten Gestaltung geprüft werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in Pflichtteilsstreitigkeiten, bei Hausübertragungen innerhalb der Familie und bei der rechtlichen Beurteilung von Schenkungen mit Wohnrecht. Gerade an der Schnittstelle zwischen Verlassenschaft, Familienkonflikt und Liegenschaftsvermögen entscheidet oft ein einziges Detail über viele tausend Euro.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung: hier.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.