Wiederverheiratung nach der Scheidung: Unterhalt ab wann?

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Wiederverheiratung nach der Scheidung: Ab welchem Tag der Ehegattenunterhalt wirklich endet

Der Hochzeitstermin steht fest, die Unterhaltszahlung läuft weiter – und plötzlich geht es nicht mehr um Romantik, sondern um einen ganz konkreten Stichtag. Wer nach der Scheidung Ehegattenunterhalt erhält oder bezahlt, muss bei einer neuen Ehe genau wissen, was sich rechtlich ändert. Denn beim nachehelichen Unterhalt zählt nicht das Gerücht, nicht der neue Ring und auch nicht die Verlobung, sondern der Tag der Eheschließung.

Ein Datum entscheidet: Die neue Ehe beendet den Unterhalt automatisch

Viele glauben, der zahlende Ex-Partner müsse zuerst zustimmen, das Gericht müsse etwas „aufheben“ oder die Zahlung ende erst mit einer neuen Vereinbarung. Das stimmt so nicht. Nach § 75 EheG erlischt der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt automatisch mit der Wiederverheiratung der unterhaltsberechtigten Person. „Automatisch“ heißt: kraft Gesetzes, ohne dass der andere Ex-Partner die neue Ehe akzeptieren oder eigens kündigen müsste.

Wichtig ist der genaue Stichtag. Heiratet die unterhaltsberechtigte Ex-Frau etwa am 15. Mai, endet der laufende Anspruch mit diesem Tag. Alles, was bis 14. Mai fällig geworden ist, bleibt geschuldet. Ab 15. Mai besteht für den laufenden Ehegattenunterhalt kein Anspruch mehr.

Das gilt nach ständiger Rechtsprechung sinngemäß auch bei einer eingetragenen Partnerschaft. Für Betroffene ist daher nicht die Bezeichnung der neuen Verbindung entscheidend, sondern ob rechtlich eine neue verbindliche Partnerschaft im Sinn des Gesetzes eingegangen wurde.

Was oft verwechselt wird: Ehegattenunterhalt ist nicht Kindesunterhalt

Besonders häufig entsteht Unsicherheit, wenn gemeinsame Kinder da sind. Der Ex-Mann hört, seine frühere Frau heiratet neu, und fragt sich sofort, ob damit auch die Kinderalimente entfallen. Die Antwort ist klar: nein.

Der Kindesunterhalt richtet sich nach den §§ 138 ff ABGB. Diese Bestimmungen regeln Obsorge und Unterhalt für Kinder. Die Wiederverheiratung eines Elternteils ändert daran grundsätzlich nichts. Kinderunterhalt hängt vom Bedarf des Kindes und von der Leistungsfähigkeit der Eltern ab, nicht davon, ob Mutter oder Vater neu verheiratet sind.

Wer also nach der Hochzeit des Ex-Partners einfach sämtliche Zahlungen stoppt, riskiert rasch Rückstände beim Kindesunterhalt. Das kann Exekution, Zinsen und zusätzlichen Verfahrensaufwand auslösen.

Wenn die Ex-Frau im Ausland heiratet und die Lohnexekution weiterläuft

In der Praxis passiert genau das öfter als man denkt: Der Mann erfährt über Bekannte oder soziale Medien, dass seine Ex-Frau im Ausland geheiratet hat. Gleichzeitig wird der Unterhalt weiter vom Gehalt abgezogen, weil eine Lohnexekution läuft. Rechtlich endet der Anspruch zwar mit dem Hochzeitstag. Praktisch stoppt die Exekution aber nicht von selbst.

Dann muss rasch gehandelt werden. In Unterhaltssachen läuft die Abänderung typischerweise im Außerstreitverfahren nach dem AußStrG. Wer eine bestehende Exekution beenden oder anpassen will, braucht dem Gericht einen verwertbaren Nachweis der neuen Ehe – etwa eine Heiratsurkunde, bei ausländischen Urkunden oft mit Apostille oder entsprechender Beglaubigung.

Ohne diesen Nachweis läuft die Zahlung oft weiter, obwohl materiell-rechtlich kein Anspruch mehr besteht. Zu viel eingezogene Beträge nach dem Hochzeitstag können zwar zurückgefordert werden. Einfach ist das aber nicht immer, vor allem wenn sich die Gegenseite auf Unkenntnis beruft oder das Geld bereits verbraucht ist.

Nicht verheiratet, aber seit Jahren zusammen: Wann eine Lebensgemeinschaft den Unterhalt kippt

Anders liegt der Fall, wenn keine neue Ehe geschlossen wird, aber eine stabile Lebensgemeinschaft besteht. Die Ex-Frau lebt seit zwei oder drei Jahren mit einem neuen Partner im gemeinsamen Haushalt, beide teilen die Wohnkosten, kaufen größere Dinge gemeinsam und treten nach außen wie ein Paar auf. Reicht das schon?

Hier endet der Unterhalt nicht automatisch. Eine gefestigte Lebensgemeinschaft ist rechtlich nicht dasselbe wie Wiederverheiratung. Sie kann aber zu einer Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhalts führen, weil sich die Verhältnisse geändert haben. § 72 EheG erlaubt die Anpassung, wenn sich Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit wesentlich verändert haben.

Entscheidend sind Dauer, Stabilität und wirtschaftliche Verflechtung. Eine Beziehung von wenigen Monaten ohne gemeinsamen Haushalt wird meist nicht reichen. Anders kann es aussehen, wenn das Paar seit Jahren zusammenlebt, gemeinsam wirtschaftet und faktisch eine eheähnliche Gemeinschaft führt. Dann kann das Gericht den Unterhalt deutlich reduzieren oder ganz aufheben.

Der eigene neue Ehepartner schützt nicht automatisch vor Zahlungen

Auch zahlende Ex-Partner stellen oft die falsche Frage. Nicht: „Meine Ex-Frau heiratet neu, muss ich weiterzahlen?“ – sondern: „Ich heirate neu, kann ich jetzt aufhören zu zahlen?“ Hier ist die Lage deutlich nüchterner.

Die Wiederverheiratung des zahlungspflichtigen Ex-Ehegatten beendet den Unterhaltsanspruch nicht. Sie kann lediglich die Leistungsfähigkeit verändern. Wer neu heiratet, vielleicht ein weiteres Kind bekommt und deshalb finanziell stärker belastet ist, kann unter Umständen eine Anpassung beantragen. Automatisch fällt die Zahlung aber nicht weg.

Gerade bei länger laufenden Vereinbarungen aus einer einvernehmlichen Scheidung wird dieser Unterschied übersehen. Die neue Ehe der berechtigten Person ist ein gesetzlicher Endpunkt. Die neue Ehe des Zahlers ist nur ein möglicher Änderungsgrund, der geprüft und geltend gemacht werden muss.

Was im Scheidungsvergleich steht, wird später oft zum Streitpunkt

Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG braucht es eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Dort werden Unterhalt, Vermögen und Kinder geregelt. Genau hier entstehen viele spätere Probleme. Manche Vergleiche enthalten nur pauschale Formulierungen wie „Der Mann zahlt monatlich Unterhalt“, ohne klaren Bezug auf das Ehegesetz, ohne Beendigungsgründe und ohne saubere Unterscheidung zwischen laufendem Unterhalt und Abfindung.

Das führt Jahre später zu Diskussionen: Endet die Zahlung mit neuer Ehe? Gilt § 75 EheG auch bei vertraglich vereinbartem Unterhalt? Handelt es sich um eine laufende Leistung oder um eine in Raten bezahlte Abfindung?

Die Unterscheidung ist wichtig. Wurde laufender Unterhalt vereinbart, endet dieser grundsätzlich mit der Wiederverheiratung der berechtigten Person. Wurde dagegen eine echte einmalige Abfindung vereinbart und bereits bezahlt, bleibt diese beim Empfänger. Sie wird durch die spätere neue Ehe nicht rückabgewickelt.

Auch ein vereinbarter Unterhaltsverzicht sollte nicht leichtfertig unterschrieben werden. Wer bei der Scheidung wirksam auf Unterhalt verzichtet hat, kann nicht einfach kurz vor einer neuen Hochzeit überlegen, ob doch noch ein Anspruch „aktiviert“ werden kann. Solche Konstellationen hängen stark von der konkreten Vereinbarung ab.

Diese Fehler kosten in der Praxis Geld

  • Weiterzahlen trotz neuer Ehe: Der Anspruch ist zwar beendet, die Zahlung läuft aber faktisch weiter, weil niemand die Exekution stoppt.
  • Kindesunterhalt mit Ehegattenunterhalt verwechseln: Wer beides gemeinsam einstellt, produziert schnell Rückstände.
  • Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft untätig bleiben: Ohne Antrag gibt es oft keine Anpassung, obwohl gute Gründe dafür vorliegen.
  • Ausländische Heiratsurkunden nicht aufbereiten: Fehlt Apostille oder Beglaubigung, verzögert sich die Einstellung der Zahlung.
  • Unklare Unterhaltsklauseln im Vergleich: Jahre später ist strittig, ob laufender Unterhalt, Billigkeitsunterhalt oder eine Abfindung gemeint war.
  • Rückforderungen zu spät verfolgen: Rückstände und Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich binnen drei Jahren.

Fristen, die man nicht übersehen sollte

  • Ab dem Hochzeitstag: Der nacheheliche Ehegattenunterhalt endet mit dem Tag der Wiederverheiratung der berechtigten Person.
  • Für bereits fällige Beträge: Rückstände bis zum Tag vor der neuen Ehe bleiben geschuldet.
  • Für Rückforderungen: Zu viel gezahlte Beträge sollten wegen der dreijährigen Verjährung nicht liegen bleiben.
  • Für Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Ansprüche nach §§ 81 ff ABGB müssen grundsätzlich binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden.

Checkliste: Was jetzt konkret zu prüfen ist

  • Liegt tatsächlich eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft vor?
  • Welches Datum steht in der Heiratsurkunde?
  • Geht es um Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt oder beides?
  • Gibt es ein Urteil, einen Vergleich oder eine Exekution?
  • Ist im Scheidungsvergleich laufender Unterhalt oder eine Abfindung geregelt?
  • Besteht nur eine Lebensgemeinschaft statt einer Ehe?
  • Sind Nachweise für eine gefestigte Lebensgemeinschaft vorhanden: gemeinsamer Haushalt, geteilte Kosten, gemeinsame Anschaffungen?
  • Muss ein Antrag auf Abänderung oder Einstellung einer Exekution gestellt werden?

FAQ

Meine Ex-Frau heiratet nächste Woche. Muss ich ab dann sofort keinen Unterhalt mehr zahlen?

Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt endet der Anspruch mit dem Tag der Wiederverheiratung. Entscheidend ist das genaue Hochzeitsdatum. Bereits davor fällige Beträge bleiben offen und müssen bezahlt werden. Läuft eine Exekution, sollte sie nicht bloß „ignoriert“, sondern formell beendet oder angepasst werden.

Wenn mein Ex-Partner nur in einer festen Beziehung lebt, darf ich die Zahlung einfach halbieren?

Nein. Eine Lebensgemeinschaft führt nicht automatisch zum Wegfall des Unterhalts. Sie kann aber ein Grund für Herabsetzung oder Aufhebung sein, wenn die Verhältnisse sich wesentlich geändert haben. Dafür braucht es in der Regel einen Antrag und nachvollziehbare Beweise für Stabilität und wirtschaftliche Verflechtung.

Meine Ex-Frau hat neu geheiratet, aber ich zahle weiter über Lohnpfändung. Bekomme ich das Geld zurück?

Zu viel gezahlte Beträge nach dem Hochzeitstag können grundsätzlich zurückgefordert werden. Praktisch hängt viel davon ab, wie schnell die Exekution gestoppt wird und ob die neue Ehe nachweisbar ist. Bei Auslandsheiraten sind Heiratsurkunde, Apostille oder Übersetzung oft der entscheidende Punkt. Wer zuwartet, verliert unnötig Zeit und möglicherweise Geld.

Ändert die Wiederverheiratung meiner Ex-Partnerin etwas am Kindesunterhalt für unsere Kinder?

Grundsätzlich nein. Kindesunterhalt bleibt von der neuen Ehe eines Elternteils unberührt. Maßgeblich sind der Bedarf des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Hochzeit der Mutter oder des Vaters ist für sich allein kein Grund, Kinderalimente einzustellen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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