
Nach der Scheidung kommt die Wahrheit ans Licht: Wann kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden?
Die Ehefrau glaubte, das Scheidungsverfahren sei endgültig abgeschlossen – bis sie danach erfuhr, dass ihr früherer Mann jahrelang eine Beziehung mit einer anderen Frau geführt hatte und daraus sogar ein Kind stammte. Für sie stellte sich eine bedrückende Frage: Konnte ein bereits abgeschlossenes Scheidungsverfahren noch einmal aufgerollt werden, wenn eine entscheidende eheliche Verfehlung erst später bekannt wurde? Eine Wiederaufnahme eines Scheidungsverfahrens kann unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen.
Eine zerrüttete Ehe und ein verborgenes Doppelleben
Die Ehe der beiden war schon lange von Konflikten geprägt. Die Ehefrau und der Ehemann stritten über die Erziehung ihres Sohnes, beschimpften einander und waren mit den Alkoholproblemen der Ehefrau belastet. Die Ehe zerbrach schließlich endgültig.
Die Frau wollte erreichen, dass der Mann allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich erklärt wird. Das Scheidungsverfahren endete jedoch ohne Verschuldensausspruch. Damit war zunächst nicht gerichtlich festgestellt, dass einer der beiden Ehegatten die Zerrüttung überwiegend oder allein verursacht hatte.
Erst nach der Scheidung erfuhr die Frau von der langjährigen Beziehung ihres früheren Mannes. Diese Beziehung hatte bereits während der Ehe bestanden und war nach den Feststellungen über mehrere Jahre fortgesetzt worden. Aus der Beziehung war außerdem ein Kind hervorgegangen.
Die neue Information war für die Frau nicht bloß persönlich verletzend. Sie konnte auch die rechtliche Beurteilung des Scheiterns der Ehe beeinflussen. Deshalb beantragte sie, das abgeschlossene Verfahren hinsichtlich des Verschuldensausspruchs und der Kosten wieder aufzunehmen.
Warum eine Wiederaufnahme eines Scheidungsverfahrens später noch wichtig werden kann
Bei einer Scheidung nach dem Verschuldensprinzip wird geprüft, welcher Ehegatte durch schwere Eheverfehlungen die Zerrüttung der Ehe verursacht oder vertieft hat. Ehebruch kann dabei eine erhebliche Rolle spielen. Ob er tatsächlich zum alleinigen Verschulden führt, hängt jedoch stets vom gesamten Verlauf der Ehe und vom Verhalten beider Ehegatten ab.
Eine Wiederaufnahme ist kein gewöhnliches neues Scheidungsverfahren. Sie soll eine bereits abgeschlossene gerichtliche Entscheidung korrigieren, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden konnte und zu einer anderen Entscheidung führen könnte.
Entscheidend ist dabei nicht nur, dass eine neue Information auftaucht. Die betroffene Person muss grundsätzlich darlegen können, dass sie die Tatsache im ursprünglichen Verfahren ohne eigenes Verschulden nicht kannte oder nicht vorbringen konnte. Außerdem muss die neue Tatsache für die frühere Entscheidung rechtlich bedeutsam sein.
Der Umstand, dass die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, schließt eine Wiederaufnahme nicht automatisch aus. Eine langjährige außereheliche Beziehung kann eine bereits während der Ehe begangene und fortgesetzte Eheverfehlung sein. Sie wird nicht allein deshalb zu einem neuen, unbeachtlichen Ereignis, weil die betroffene Ehefrau erst nach der Scheidung davon erfahren hat.
Was der OGH tatsächlich bestätigt hat
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1989. Der Oberste Gerichtshof befasste sich damals mit der Frage, ob das Scheidungsverfahren wegen der erst später bekannt gewordenen Beziehung des Mannes wieder aufgenommen werden durfte. In der Entscheidung OGH 13.07.1989, 8 Ob 503/89 hielt der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar und gab dem Rechtsmittel nicht Folge.
Das bedeutet: Der OGH stellte nicht endgültig fest, dass der Mann allein an der Scheidung schuld war. Bestätigt wurde zunächst nur, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme hinsichtlich des Verschuldensausspruchs und der Kosten vorliegen konnten. Ob die Beziehung tatsächlich zu einem alleinigen Verschulden des Mannes führte, musste im wiederaufgenommenen Verfahren geprüft werden.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht hatten berücksichtigt, dass die Ehefrau von der langjährigen Beziehung und dem daraus stammenden Kind nichts gewusst hatte. Sie hatte daher im ursprünglichen Verfahren keine Möglichkeit, diesen Umstand konkret vorzubringen.
Der OGH sah darin keine unzulässige nachträgliche Erfindung eines neuen Scheidungsgrundes. Die Beziehung war nicht erst nach dem endgültigen Zerbrechen der Ehe entstanden. Sie hatte bereits während der Ehe bestanden und war damit eine Tatsache aus dem maßgeblichen Zeitraum.
Die Entscheidung zeigt zugleich die Grenzen einer Wiederaufnahme: Das Gericht entscheidet nicht automatisch zugunsten jener Person, die den neuen Umstand entdeckt. Es prüft vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und welche Bedeutung die neue Tatsache für das frühere Verfahren tatsächlich hat.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Für wen diese Möglichkeit heute relevant sein kann – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt eine Prüfung insbesondere dann in Betracht, wenn Ihr Scheidungsverfahren bereits rechtskräftig beendet ist und Sie erst danach von einer wesentlichen Tatsache erfahren haben.
- Eine langjährige außereheliche Beziehung: Sie erfahren erst nach der Scheidung, dass Ihr früherer Ehegatte während der Ehe über Jahre eine Beziehung geführt hat.
- Ein bisher verborgenes Kind: Erst später wird bekannt, dass aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist. Das kann ein Hinweis auf die Dauer und Intensität der Beziehung sein.
- Eine verschwiegene Eheverfehlung: Sie erhalten nachträglich Kenntnis von einem Verhalten, das bei der Beurteilung des Verschuldens oder der Kosten eine Rolle spielen könnte.
- Ein wichtiges Beweismittel: Eine Urkunde, Nachricht oder Zeugenaussage wird erst nach Abschluss des Verfahrens zugänglich und war zuvor trotz zumutbarer Bemühungen nicht verfügbar.
Eine Wiederaufnahme eines Scheidungsverfahrens betrifft dabei nicht automatisch alle Folgen der Scheidung. Der jeweilige Antrag muss sich auf jene Entscheidungsteile beziehen, die durch die neue Tatsache beeinflusst werden könnten. Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht oder die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse folgen jeweils eigenen rechtlichen Regeln.
Diese Schritte sollten Betroffene sofort setzen
- Den Zeitpunkt der Kenntnis festhalten: Schreiben Sie auf, wann, von wem und auf welche Weise Sie von der neuen Tatsache erfahren haben.
- Beweise sichern: Bewahren Sie Nachrichten, Urkunden, Fotos, behördliche Bestätigungen und die Kontaktdaten möglicher Zeugen auf.
- Den Inhalt genau einordnen: Eine bloße Vermutung reicht nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, welche konkrete Tatsache nachträglich bekannt wurde.
- Das frühere Verfahren vollständig prüfen: Wichtig sind insbesondere das Scheidungsurteil, die Protokolle, eingebrachte Schriftsätze und bereits vorhandene Beweismittel.
- Fristen sofort kontrollieren: Für einen Wiederaufnahmeantrag gelten gesetzliche Fristen. Weil die Entscheidung aus dem Jahr 1989 stammt, dürfen die damaligen Fristen nicht ohne Prüfung auf heutige Verfahren übertragen werden.
- Keine vorschnellen Schlussfolgerungen ziehen: Eine Affäre führt nicht automatisch zum alleinigen Verschulden des anderen Ehegatten. Dauer, Zeitpunkt, Kenntnis, Reaktion und das Verhalten beider Ehegatten können entscheidend sein.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu einer gewöhnlichen neuen Klage. Die Wiederaufnahme setzt ein bereits abgeschlossenes Verfahren und eine nachträglich bekannt gewordene, rechtlich relevante Tatsache voraus. Wer nur mit dem Ergebnis der Scheidung unzufrieden ist, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht.
Häufige Fragen zur Wiederaufnahme nach der Scheidung
Kann eine Scheidung wegen einer später entdeckten Affäre wieder aufgerollt werden?
Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Die Beziehung muss bereits während der Ehe bestanden haben und für die frühere Entscheidung rechtlich bedeutsam sein können. Außerdem muss die betroffene Person darlegen, dass sie davon ohne eigenes Verschulden erst später erfahren hat. Eine automatische Änderung des Scheidungsurteils gibt es nicht.
Reicht es, wenn ich nach der Scheidung von einem unehelichen Kind erfahre?
Die Information über ein Kind kann ein wichtiger Hinweis auf eine länger andauernde Beziehung sein. Sie allein führt aber nicht automatisch zur Wiederaufnahme. Entscheidend ist, welche konkreten Tatsachen dadurch bewiesen werden können und ob diese im ursprünglichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.
Wird der frühere Ehepartner dadurch automatisch allein schuldig?
Nein. Die Wiederaufnahme klärt zunächst nur, ob das frühere Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen erneut geprüft werden darf. Danach muss das Gericht die Eheverfehlung, ihre Dauer und Bedeutung sowie das Verhalten beider Ehegatten beurteilen. Erst diese Gesamtbetrachtung kann zu einem Verschuldensausspruch führen.
Wie lange habe ich für einen Antrag auf Wiederaufnahme Zeit?
Für die Wiederaufnahme gelten gesetzliche Fristen, deren Beginn von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt. Maßgeblich kann insbesondere sein, wann die neue Tatsache oder das neue Beweismittel bekannt wurde. Die historische Entscheidung OGH 13.07.1989, 8 Ob 503/89 darf dafür nicht ungeprüft als aktuelle Fristenregel herangezogen werden. Nach Bekanntwerden einer möglichen neuen Tatsache sollte die Frist daher umgehend anhand der geltenden Rechtslage geprüft werden.
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