
Wiederaufnahme Scheidungsurteil Österreich: FUNDSTELLE: OGH vom 09.07.1999, 9 Ob 157/99z
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Scheidungsurteil wieder aufrollen? Warum ein späteres Geständnis oft nicht genügt
Sie wollte nach einer schweren psychischen Krise endlich offen aussprechen, was in ihrer Ehe geschehen war. Doch das Scheidungsurteil war bereits rechtskräftig – und der OGH ließ ihr keinen zweiten Versuch.
Die Ehefrau kämpfte nachträglich gegen das Urteil
Die Ehefrau war im Scheidungsverfahren die beklagte Partei. Die Ehe wurde aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden. Für sie war das Urteil nicht nur eine rechtliche Niederlage, sondern auch eine persönliche Belastung: Sie hatte zuvor einen Selbstmordversuch unternommen und fühlte sich psychisch nicht in der Lage, ihre Position glaubwürdig und vollständig darzustellen.
Nach Abschluss des Verfahrens wollte sie die Entscheidung wieder beseitigen lassen. Sie argumentierte, dass ihre psychische Verfassung ihre Aussagen und ihre Prozessführung beeinflusst habe. Außerdem brachte sie vor, ihr damaliger Ehemann habe eine außereheliche Beziehung gehabt und die Ehewohnung verlassen. Deshalb hätte auch ihm ein überwiegendes oder zumindest ein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet werden müssen.
Das Problem: Diese Vorwürfe waren nicht erst nach dem Scheidungsurteil aufgetaucht. Die Ehefrau hatte die Beziehung ihres Mannes und dessen Auszug bereits im ursprünglichen Verfahren erwähnt. Sie hatte daraus aber keinen ausdrücklichen Antrag auf einen Verschuldens- oder Mitverschuldensausspruch gegen ihn abgeleitet.
Die Vorinstanzen wiesen ihre Klagen zurück. Auch der Oberste Gerichtshof gab ihr mit Entscheidung OGH vom 09.07.1999, 9 Ob 157/99z nicht recht.
Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil ist kein Entwurf
Das österreichische Recht behandelt ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich als verbindliche Entscheidung. Eine Wiederaufnahme nach den §§ 530 ff ZPO kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Diese Bestimmungen regeln, wann ein bereits abgeschlossenes Verfahren wegen bestimmter neuer Tatsachen, Beweismittel oder schwerer Verfahrensmängel erneut aufgenommen werden darf.
Die Wiederaufnahme ist kein zweiter Prozess, in dem eine Partei ihre frühere Strategie verbessern kann. Es genügt daher nicht, später anders auszusagen, Vorwürfe deutlicher zu formulieren oder einen Antrag nachzuholen, der im ersten Verfahren bereits möglich gewesen wäre.
Auch ein späteres Geständnis hilft nicht automatisch weiter. Wenn der entscheidende Umstand bereits im ursprünglichen Verfahren festgestellt wurde, fehlt es an einer neuen Tatsache. Genau das war hier von Bedeutung: Die Ehefrau räumte ihre eigene außereheliche Beziehung später umfassender ein. Das änderte aber nichts daran, dass das Gericht von dieser Beziehung bereits ausgegangen war.
Wiederaufnahme Scheidungsurteil Österreich: Was der Verschuldensausspruch bedeutet
Nach § 60 EheG kann das Gericht im Scheidungsurteil aussprechen, welcher Ehegatte die Zerrüttung der Ehe überwiegend oder allein verschuldet hat. Dieser Ausspruch kann für spätere Unterhaltsfragen und die rechtliche Bewertung der Eheauflösung von Bedeutung sein.
Ein solcher Ausspruch entsteht jedoch nicht automatisch aus jedem Vorbringen. Wer behauptet, der andere Ehegatte habe eine Eheverfehlung begangen, sollte klarstellen, welche rechtliche Konsequenz daraus gezogen werden soll. Bloße Schilderungen einer Affäre, eines Auszugs oder anderer Konflikte ersetzen nicht zwingend einen ausdrücklichen Antrag auf Verschulden oder Mitverschulden.
Das Verschuldensprinzip betrifft dabei nicht jede Folge einer Scheidung gleichermaßen. Ob Ehegattenunterhalt tatsächlich zusteht, hängt zusätzlich von der Bedürftigkeit, der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten, der Dauer der Ehe, der Betreuung gemeinsamer Kinder und weiteren Umständen ab. Ein bestimmter Verschuldensausspruch garantiert daher nicht automatisch eine bestimmte Unterhaltshöhe. Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Unterhalt.
Warum die psychische Krise keinen Neustart ermöglichte
Die Ehefrau berief sich auch auf ihre psychische Erkrankung und den Selbstmordversuch. Sie wollte damit erklären, weshalb sie im ursprünglichen Verfahren nicht ausreichend glaubwürdig oder zielgerichtet vorgetragen habe.
Der OGH behandelte diesen Einwand nicht als passenden Wiederaufnahmegrund. Wenn eine Partei bei einem Verfahren nicht ausreichend verhandlungs- oder prozessfähig war, kann dafür ein anderer Rechtsbehelf einschlägig sein. Die sogenannte Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO betrifft besonders schwere Verfahrensfehler, bei denen ein Urteil unter Umständen wegen eines grundlegenden Mangels angefochten werden kann.
Entscheidend war außerdem, dass die Gerichte bereits im ursprünglichen Verfahren geprüft hatten, ob die psychische Verfassung der Ehefrau ihre Fähigkeit zur Prozessführung beeinträchtigte. Sie waren zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall war. Eine spätere andere Einschätzung konnte diese bereits geprüfte Frage nicht ohne Weiteres neu eröffnen.
Für Betroffene bedeutet das nicht, dass psychische Erkrankungen im Verfahren unbeachtet bleiben müssen. Sie müssen aber rechtzeitig vorgebracht und durch geeignete Anträge berücksichtigt werden. Dazu können etwa die Vertagung einer Tagsatzung, eine anwaltliche Vertretung oder die Prüfung der Prozessfähigkeit gehören.
Die Ausnahme: Ein fehlender Verschuldensausspruch kann manchmal nachgeholt werden
Das österreichische Verfahrensrecht kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ergänzungsklage. Sie kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn ein beklagter Ehegatte die Scheidung eigentlich verhindern wollte und deshalb keinen eigenen Verschuldensantrag stellte. Nach der Scheidung kann sich die Frage stellen, ob ein Ausspruch über das Verschulden fehlt.
Diese Möglichkeit ist jedoch kein Freibrief für eine spätere taktische Korrektur. Wer die wesentlichen Vorwürfe bereits im Scheidungsverfahren kannte und dort vorgebracht hat, kann sie nicht ohne Weiteres nachträglich nochmals verwenden, nur weil damals der passende Antrag unterblieben ist.
Die Ehefrau hatte die außereheliche Beziehung ihres Mannes und seinen Auszug aus der Ehewohnung bereits im ersten Verfahren erwähnt. Damit waren diese Umstände bekannt und Teil der damaligen Auseinandersetzung. Der OGH sah deshalb keinen zulässigen Weg, dieselben Vorwürfe später nochmals zur Grundlage eines neuen Verschuldensausspruchs zu machen.
Was die Entscheidung für Scheidungsverfahren heute zeigt
Die Entscheidung aus dem Jahr 1999 ist nicht aktuell, aber ihre praktische Warnung bleibt bedeutsam: Ein Scheidungsverfahren sollte nicht als bloße Vorstufe betrachtet werden, in der man zunächst abwartet, wie das Gericht reagiert. Wesentliche Vorwürfe und Anträge gehören in das laufende Verfahren. Die rechtliche Einordnung einer Wiederaufnahme Scheidungsurteil Österreich hängt daher maßgeblich vom bisherigen Prozessstoff und den gestellten Anträgen ab.
- Sie wollen die Scheidung verhindern: Dann müssen Sie nicht nur die Vorwürfe bestreiten, sondern auch alle relevanten Gegenargumente und Eheverfehlungen des anderen Ehegatten konkret vorbringen.
- Sie streben einen Verschuldensausspruch an: Legen Sie ausdrücklich fest, ob Sie ein alleiniges, überwiegendes oder zumindest mitwirkendes Verschulden des anderen Ehegatten geltend machen.
- Sie waren psychisch schwer belastet: Teilen Sie dem Gericht sofort mit, wenn Sie sich nicht ausreichend in der Lage sehen, an einer Verhandlung teilzunehmen oder Entscheidungen zu treffen.
- Das Urteil ist bereits rechtskräftig: Prüfen Sie nicht nur, ob Sie mit dem Ergebnis unzufrieden sind, sondern ob tatsächlich ein gesetzlicher Wiederaufnahme- oder Nichtigkeitsgrund vorliegt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Nachrichten, ärztliche Unterlagen, frühere Schriftsätze und das Scheidungsurteil vollständig zusammentragen. Besonders wichtig ist der Vergleich zwischen dem, was im Verfahren tatsächlich beantragt wurde, und dem, was später erreicht werden soll.
Rechtsanwalt Wien: Diese Fragen stellen sich nach einer verlorenen Scheidung häufig
Kann ich ein rechtskräftiges Scheidungsurteil noch ändern lassen?
Das ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Eine bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis oder eine nachträglich bessere Prozessstrategie reicht nicht aus. Entscheidend können neue Tatsachen, bisher unbekannte Beweismittel oder schwere Verfahrensmängel sein. Welche Möglichkeit besteht, hängt vom konkreten Urteil und vom Ablauf des früheren Verfahrens ab.
Kann ich nach der Scheidung noch ein Mitverschulden des anderen Ehegatten geltend machen?
Ein nachträglicher Verschuldensausspruch kann nur in besonderen Konstellationen in Betracht kommen. Wenn die maßgeblichen Vorwürfe bereits im Scheidungsverfahren bekannt waren und dort angesprochen wurden, ist eine spätere Wiederholung meist nicht möglich. Auch ein fehlender ausdrücklicher Antrag kann problematisch sein. Deshalb sollte bereits im laufenden Verfahren klar formuliert werden, welchen Ausspruch man anstrebt.
Was passiert, wenn ich wegen einer psychischen Erkrankung nicht richtig aussagen konnte?
Eine psychische Erkrankung kann für die Prozessführung erheblich sein, führt aber nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils. Entscheidend ist, ob die Erkrankung die Fähigkeit zur Prozessführung tatsächlich beeinträchtigte und ob dies rechtzeitig geltend gemacht wurde. Je nach Situation können eine Vertagung, eine Vertretung oder ein besonderer Rechtsbehelf erforderlich sein. Nachträgliche Zweifel allein reichen normalerweise nicht aus.
Hat das Verschulden Einfluss auf meinen Ehegattenunterhalt?
Der Verschuldensausspruch kann bei Unterhaltsfragen eine wichtige Rolle spielen. Er entscheidet aber nicht allein darüber, ob und wie viel Unterhalt geschuldet wird. Zusätzlich werden unter anderem Bedürftigkeit, Einkommen, Leistungsfähigkeit, Betreuungsleistungen und die Dauer der Ehe geprüft. Eine individuelle Berechnung ist deshalb regelmäßig notwendig.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Scheidungsverfahren, Verschuldensfragen und möglichen Rechtsbehelfen gegen gerichtliche Entscheidungen.
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