Pichler Rechtsanwalt GmbH

Weitere Unterhaltspflicht Kindesunterhalt Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Weitere Unterhaltspflicht Kindesunterhalt Österreich: OGH

Eine vergessene Unterhaltspflicht – warum der OGH eine nachträgliche Kürzung ablehnte

Weitere Unterhaltspflicht Kindesunterhalt Österreich: 37.632 Euro Unterhaltsrückstände standen im Raum – und eine zusätzliche Unterhaltspflicht hätte den Betrag möglicherweise deutlich verringert. Doch der Vater erwähnte sie erst im Rechtsmittelverfahren.

Was zunächst wie ein nachholbares Detail klingt, kann im Unterhaltsverfahren entscheidend sein. Wer eine weitere gesetzliche Unterhaltspflicht erst spät offenlegt, riskiert, dass das Gericht diese Information nicht mehr berücksichtigt. Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2005. Weitere Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie in unserem Überblick.

Der Vater wollte eine hohe Nachforderung nachträglich reduzieren

Der Mann sollte für sein Kind Unterhalt für mehrere Jahre nachzahlen. Im Laufe der Berechnung ergab sich zunächst ein offener Betrag von rund 37.632 Euro. Bereits geleistete Zahlungen und bestimmte Sachleistungen wurden berücksichtigt. Danach blieben noch etwa 11.158 Euro zur Zahlung offen.

Der Vater wollte diese Summe für einen früheren Zeitraum nachträglich verringern. Seine Begründung: Er sei zusätzlich gegenüber der Mutter des Kindes unterhaltspflichtig gewesen. Diese weitere Verpflichtung hätte seine finanzielle Leistungsfähigkeit beeinflussen können.

Das Problem lag nicht unbedingt darin, dass eine zusätzliche Unterhaltspflicht rechtlich völlig bedeutungslos gewesen wäre. Der Vater hatte sie im Verfahren vor dem Erstgericht jedoch nicht genannt. Das Gericht hatte ihn sogar ausdrücklich nach seinen bestehenden Unterhaltspflichten gefragt.

Erst im Rechtsmittelverfahren brachte er den Einwand vor. Er erklärte, er habe auf die weitere Verpflichtung schlicht vergessen. Für die Gerichte war das nicht ausreichend.

Weitere Unterhaltspflicht Kindesunterhalt Österreich: Was gilt?

OGH: Wer etwas zugunsten seiner Unterhaltshöhe vorbringen kann, muss es rechtzeitig sagen

Der OGH entschied mit Beschluss vom 03.11.2005, 6 Ob 148/05s, dass die zusätzliche Unterhaltspflicht nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden musste. Der Revisionsrekurs des Vaters blieb erfolglos. Die von den Vorinstanzen festgesetzte Unterhaltsberechnung blieb damit bestehen.

Das zentrale Argument war der sogenannte Neuerungsgrundsatz im Rechtsmittelverfahren: Tatsachen und Beweismittel, die bereits im Verfahren erster Instanz hätten vorgebracht werden können, dürfen grundsätzlich nicht erst später nachgeschoben werden.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Partei nachvollziehbar entschuldigt war. Ein bloßes „Ich habe darauf vergessen“ reicht dafür normalerweise nicht. Vor allem dann nicht, wenn das Gericht ausdrücklich nach weiteren Unterhaltspflichten gefragt hat.

Das Unterhaltsverfahren wird zwar vom Gericht in bestimmten Bereichen von Amts wegen geführt. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht jede entlastende Information selbst ermitteln muss. Wer eine Tatsache kennt, die den eigenen Unterhalt reduzieren könnte, muss sie konkret nennen und nach Möglichkeit belegen.

Welche gesetzlichen Regeln spielen beim Unterhalt eine Rolle?

§ 231 ABGB: Diese Bestimmung regelt den Unterhalt von Kindern. Beide Eltern müssen nach ihren jeweiligen Lebensverhältnissen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen. Bei der Berechnung können daher auch weitere gesetzliche Unterhaltspflichten eine Rolle spielen.

§ 94 ABGB: Diese Vorschrift betrifft den gegenseitigen Unterhalt von Ehegatten. Ob und in welchem Umfang eine solche Verpflichtung besteht, hängt unter anderem von der Ehe, der Haushaltsführung, der Erwerbstätigkeit und den konkreten Lebensverhältnissen ab.

Unterhaltspflichten gegenüber anderen Angehörigen: Je nach familiärer Beziehung können auch gesetzliche Pflichten gegenüber weiteren Kindern, Eltern oder Ehegatten relevant werden. Entscheidend ist nicht nur, dass eine solche Pflicht behauptet wird. Sie muss rechtlich bestehen, im Verfahren rechtzeitig vorgebracht und in ihrer tatsächlichen Bedeutung nachvollziehbar dargestellt werden.

Bei getrennten oder geschiedenen Ehegatten können zusätzlich Bestimmungen des Ehegesetzes zum Ehegattenunterhalt und zum Verschuldensprinzip relevant sein. Eine Scheidung beendet Unterhaltsfragen daher nicht automatisch. Die konkrete Rechtsgrundlage muss jeweils geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zur Scheidung.

Warum die gerichtliche Nachfrage den Vater zusätzlich belastete

Der Mann konnte sich nicht darauf berufen, dass er die Bedeutung der Information nicht erkannt habe. Das Erstgericht hatte ihn ausdrücklich zu seinen Unterhaltspflichten befragt. Damit bestand eine konkrete Gelegenheit, die zusätzliche Verpflichtung offenzulegen.

Die Situation wäre möglicherweise anders zu beurteilen gewesen, wenn die Information trotz sorgfältiger Prüfung nicht bekannt sein konnte oder ein nachvollziehbares Hindernis vorgelegen hätte. Dafür genügte hier aber die nachträgliche Erklärung des Vergessens nicht.

Der Fall zeigt eine wichtige Besonderheit: Nicht die materielle Berechnung allein entscheidet über den Unterhaltsbetrag. Auch der Zeitpunkt des Vorbringens kann ausschlaggebend sein. Eine an sich relevante Tatsache kann praktisch wirkungslos bleiben, wenn sie zu spät in den Prozess eingeführt wird. Gerade bei einer weiteren Unterhaltspflicht im österreichischen Kindesunterhaltsverfahren ist daher rechtzeitiges Vorbringen entscheidend.

In diesen Situationen kann eine verspätete Information problematisch werden

  • Weitere Kinder: Sie zahlen bereits Unterhalt für ein anderes Kind und möchten, dass diese Verpflichtung bei einer neuen Berechnung berücksichtigt wird.
  • Ehegattenunterhalt: Neben dem Kindesunterhalt besteht möglicherweise auch eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder der Ehegattin.
  • Mehrjährige Rückstände: Es wird nicht nur der laufende Unterhalt, sondern eine größere Summe für vergangene Zeiträume verlangt.
  • Rechtsmittel: Erst nach einem Beschluss fällt Ihnen auf, dass eine weitere Unterhaltspflicht, ein anderes Einkommen oder eine relevante Zahlung nicht erwähnt wurde.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass das Gericht fehlende Angaben von selbst findet. Besonders bei mehreren Unterhaltsberechtigten kann eine vollständige Übersicht über alle Verpflichtungen entscheidend sein.

Was Sie im Unterhaltsverfahren frühzeitig zusammentragen sollten

Rechtsanwalt Wien: Welche Unterlagen im Unterhaltsverfahren wichtig sind

  • eine vollständige Liste aller Personen, für die Sie gesetzlich Unterhalt leisten müssen;
  • Geburtsurkunden oder andere Nachweise über weitere Kinder;
  • gerichtliche Unterhaltstitel, Vergleiche und behördliche Entscheidungen;
  • Belege über tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen;
  • Nachweise über Einkommen, Sonderzahlungen, Sozialleistungen und regelmäßige Belastungen;
  • Unterlagen zu bestehenden Ehegatten- oder Elternunterhaltspflichten;
  • eine zeitliche Übersicht, seit wann welche Unterhaltspflicht besteht.

Übermitteln Sie diese Informationen möglichst bereits mit der ersten Stellungnahme. Schreiben Sie nicht nur, dass Sie „noch andere Verpflichtungen“ haben. Geben Sie an, gegenüber wem die Pflicht besteht, worauf sie beruht, in welcher Höhe sie besteht und welche Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.

Wenn eine Information tatsächlich verspätet vorgebracht wurde, sollte die Ursache genau erklärt werden. Eine nachvollziehbare, belegbare Entschuldigung ist etwas anderes als eine pauschale Berufung auf Vergesslichkeit. Ob ein nachträgliches Vorbringen noch berücksichtigt werden kann, hängt vom Verfahrensstadium und den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zu weiteren Unterhaltspflichten

Kann eine weitere Unterhaltspflicht den Kindesunterhalt verringern?

Ja, eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem weiteren Kind oder einer anderen unterhaltsberechtigten Person kann die finanzielle Leistungsfähigkeit beeinflussen. Sie führt aber nicht automatisch zu einer bestimmten Kürzung. Das Gericht muss die Einkommensverhältnisse, die Höhe der einzelnen Verpflichtungen und die tatsächlichen Zahlungen prüfen.

Kann ich eine vergessene Unterhaltspflicht noch im Rekurs vorbringen?

Das ist grundsätzlich schwierig. Wenn die Information bereits im Verfahren erster Instanz bekannt war und dort hätte genannt werden können, kann sie im Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt bleiben. Eine bloße Erklärung, man habe darauf vergessen, wird meist nicht genügen. Ob eine Ausnahme möglich ist, hängt von den genauen Umständen ab.

Muss das Gericht nicht selbst nach weiteren Unterhaltspflichten suchen?

Das Gericht hat im Unterhaltsverfahren bestimmte Ermittlungspflichten. Die Parteien müssen dennoch die für sie günstigen Tatsachen vollständig und rechtzeitig offenlegen. Besonders Angaben, die den eigenen Unterhaltsbetrag reduzieren könnten, dürfen nicht einfach zurückgehalten oder nur vage angedeutet werden.

Welche Unterlagen brauche ich für eine Unterhaltsberechnung?

Wichtig sind insbesondere Einkommensnachweise, Unterhaltstitel, Geburtsurkunden weiterer Kinder und Belege über bereits geleistete Zahlungen. Auch Nachweise über gesetzliche Pflichten gegenüber Ehegatten oder Eltern können relevant sein. Je genauer die finanzielle und familiäre Situation dokumentiert ist, desto verlässlicher lässt sich die Unterhaltshöhe beurteilen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden