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Waisenpension beim Kindesunterhalt anrechnen

Startseite  •  Aktuelles  •  19.09.2026
Waisenpension beim Kindesunterhalt anrechnen

Kindesunterhalt trotz Familienbeihilfe: Warum eine Waisenpension anders zählt

Nach dem Tod ihrer Mutter musste eine Tochter nicht nur den Verlust verkraften, sondern auch darum kämpfen, dass ihr Kindesunterhalt richtig berechnet wird. Beim Thema Waisenpension beim Kindesunterhalt anrechnen gingen auf ihrem Konto Familienbeihilfe und Waisenpension ein. Der Vater meinte deshalb, diese Beträge müssten vollständig vom Unterhaltsanspruch abgezogen werden. Der Oberste Gerichtshof sah das differenzierter.

Eine Familie, zwei staatliche Leistungen und ein Streit um jeden Euro

Die Tochter war zuvor von ihrer Mutter betreut worden. Nach dem Tod der Mutter blieb der Vater als unterhaltspflichtiger Elternteil übrig. Die Tochter erhielt selbst die Familienbeihilfe und zusätzlich eine Waisenpension.

Für den Vater lag eine einfache Rechnung nahe: Wenn die Tochter bereits Geld vom Staat bekomme, müsse sich ihr ungedeckter Unterhaltsbedarf entsprechend verringern. Er wollte daher, dass sowohl die Familienbeihilfe als auch die Waisenpension vollständig als eigenes Einkommen der Tochter berücksichtigt werden.

Die Tochter hielt dagegen, dass die Familienbeihilfe nicht einfach wie ein Gehalt behandelt werden dürfe. Außerdem hatte sie zeitweise durch einen Ferienjob eigenes Geld verdient. Es stellte sich daher die Frage, welche Einnahmen den Unterhaltsbedarf tatsächlich reduzieren und welche Leistung einem anderen Zweck dient.

Was § 231 ABGB beim Kindesunterhalt verlangt

§ 231 ABGB verpflichtet Eltern, zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensverhältnisse der Eltern und deren jeweilige Leistungsfähigkeit. Unterhalt besteht nicht nur aus Nahrung und Kleidung, sondern umfasst auch Wohnen, Ausbildung, Gesundheit, Betreuung und eine angemessene Teilhabe am Leben der Familie. Weitere Informationen finden Sie auch unter Unterhalt.

Betreut ein Elternteil das Kind im gemeinsamen Haushalt, erfüllt er seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch diese Betreuung. Der andere Elternteil leistet meist Geldunterhalt. Stirbt der betreuende Elternteil, fällt diese Aufteilung weg. Der verbleibende Elternteil kann dadurch stärker in die Pflicht genommen werden, muss aber weiterhin nur im Rahmen seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit zahlen.

Die Berechnung folgt deshalb nicht bloß einer Kontobewegung. Entscheidend ist, welchen Zweck eine Zahlung hat und ob sie rechtlich als Einkommen des Kindes oder als Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils einzuordnen ist.

Waisenpension beim Kindesunterhalt anrechnen: OGH vom 23.02.2010, 4 Ob 215/09k

In seiner Entscheidung OGH vom 23.02.2010, 4 Ob 215/09k, befasste sich der Oberste Gerichtshof mit genau dieser Abgrenzung. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2010 und ist daher nicht neu. Ihr Grundgedanke bleibt für Unterhaltsberechnungen dennoch relevant, insbesondere wenn Familienbeihilfe, Waisenpension und eigene Einkünfte des Kindes zusammentreffen.

Der OGH stellte klar: Die Familienbeihilfe wird auch dann nicht vollständig als eigenes Einkommen des Kindes vom Unterhalt abgezogen, wenn sie direkt an das Kind ausbezahlt wird. Es kommt also nicht entscheidend darauf an, ob das Geld auf dem Konto des betreuenden Elternteils oder auf jenem des Kindes landet.

Der Hintergrund liegt in der Funktion der Familienbeihilfe. Sie soll vor allem die steuerliche Belastung der unterhaltspflichtigen Person ausgleichen. Würde sie vollständig als Einkommen des Kindes behandelt, könnte der Unterhaltspflichtige wirtschaftlich stärker belastet werden oder die gesetzlich vorgesehene steuerliche Entlastung würde verloren gehen.

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag durften daher nicht vollständig vom Unterhaltsbedarf der Tochter abgezogen werden. Das galt auch dann, wenn eine vollständige Anrechnung in einzelnen Monaten rechnerisch zu einem höheren verfügbaren Betrag der Tochter geführt hätte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Warum die Waisenpension den Bedarf trotzdem verringert

Anders beurteilte der OGH die Waisenpension. Sie wurde als eigenes Einkommen der Tochter berücksichtigt. Dadurch verringerte sich der Betrag, den sie zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs noch benötigte. Für die Frage, wie sich die Waisenpension beim Kindesunterhalt anrechnen lässt, ist daher ihre konkrete Funktion maßgeblich.

Die Unterscheidung ist für viele Betroffene überraschend: Familienbeihilfe und Waisenpension sind beides staatliche Leistungen, werden unterhaltsrechtlich aber nicht automatisch gleich behandelt. Die Waisenpension soll den durch den Tod eines Elternteils entstandenen Ausfall teilweise auffangen. Sie kann deshalb bei der Ermittlung des ungedeckten Bedarfs eine Rolle spielen.

Der Vater musste nach dem Tod der Mutter grundsätzlich allein für den Geldunterhalt aufkommen. Seine Verpflichtung reichte jedoch nur so weit, wie es seine finanziellen Möglichkeiten erlaubten. Auch ein grundsätzlich allein unterhaltspflichtiger Elternteil muss nicht mehr zahlen, als seine Leistungsfähigkeit zulässt.

Ferienjob: Muss das Kind jedes selbst verdiente Geld abgeben?

Auch kurzfristige Einkünfte des Kindes sind nicht automatisch dauerhaft unterhaltsmindernd. Der OGH berücksichtigte, dass Ferienverdienste in einer intakten Familie üblicherweise beim Kind bleiben und nicht zwingend zur Finanzierung des laufenden Familienunterhalts verwendet werden.

Das bedeutet nicht, dass jedes Einkommen eines Kindes bedeutungslos ist. Regelmäßige und nachhaltige Einkünfte können anders zu beurteilen sein als ein einmaliger Ferienjob. Entscheidend sind unter anderem die Höhe, die Dauer, der Zweck der Tätigkeit und die Frage, ob das Kind dadurch tatsächlich dauerhaft weniger unterhaltsbedürftig ist.

Wann diese Unterscheidung in der Praxis entscheidend wird

  • Ein Elternteil ist verstorben: Wenn der bisher betreuende Elternteil nicht mehr lebt, muss die Unterhaltsaufteilung neu betrachtet werden. Der verbleibende Elternteil kann nicht einfach auf die frühere Betreuungssituation verweisen.
  • Das Kind erhält eine Waisenpension: Die Waisenpension kann den ungedeckten Bedarf reduzieren. Sie darf aber nicht ohne Prüfung mit der Familienbeihilfe gleichgesetzt werden.
  • Die Familienbeihilfe wird direkt an das Kind ausbezahlt: Die Auszahlung auf das Konto des Kindes macht die Leistung nicht automatisch zu frei verfügbarem Eigeneinkommen, das den Unterhalt vollständig beseitigt.
  • Das Kind arbeitet in den Ferien: Ein kurzfristiger Ferienjob ist nicht ohne Weiteres mit einem regelmäßigen Erwerbseinkommen vergleichbar.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollte die Berechnung jede Leistung einzeln ausweisen. Eine pauschale Gegenüberstellung von „Einnahmen des Kindes“ und „Unterhaltsbetrag“ kann die rechtliche Funktion der jeweiligen Zahlung verfehlen.

Diese Unterlagen sollten Sie für die Berechnung sammeln

  • Bescheide oder Zahlungsnachweise zur Familienbeihilfe und zum Kinderabsetzbetrag
  • Unterlagen über die Höhe und Dauer einer Waisenpension
  • Nachweise über regelmäßige oder einmalige Einkünfte des Kindes
  • Informationen zu Ausbildung, Wohnsituation und laufendem Bedarf des Kindes
  • Einkommens- und Vermögensnachweise des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Bisherige Unterhaltsvereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen und Berechnungen

Wichtig ist, die Leistungen nicht zu vermischen. Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Waisenpension und Arbeitseinkommen sollten in einer Unterhaltsaufstellung getrennt erscheinen. So lässt sich erkennen, ob eine Zahlung als Bedarfsminderung, als steuerliche Entlastung oder überhaupt nicht unterhaltsmindernd behandelt wird.

Unterhaltsprüfung durch Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft die Pichler Rechtsanwalt GmbH Unterhaltsberechnungen insbesondere dann, wenn sich durch einen Todesfall, eine neue Einkommenssituation oder staatliche Leistungen die bisherige Grundlage verändert hat. Die Entscheidung aus dem Jahr 2010 ersetzt keine aktuelle Einzelfallprüfung: Gesetzesänderungen und die konkrete Lebenssituation können das Ergebnis beeinflussen.

Häufige Fragen zur Familienbeihilfe beim Kindesunterhalt

Wird die Familienbeihilfe vom Kindesunterhalt abgezogen?

Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich nicht vollständig als eigenes Einkommen des Kindes vom Unterhalt abgezogen. Nach der Rechtsprechung dient sie vor allem der steuerlichen Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dass sie direkt an das Kind ausbezahlt wird, ändert an dieser grundsätzlichen Einordnung nicht automatisch etwas.

Wird eine Waisenpension beim Unterhalt angerechnet?

Eine Waisenpension kann als eigenes Einkommen des Kindes berücksichtigt werden. Dadurch kann sich der noch ungedeckte Unterhaltsbedarf verringern. Ob und in welchem Umfang sie anzurechnen ist, hängt von der konkreten Berechnung und den übrigen Umständen ab.

Muss ein Ferienjob des Kindes den Unterhalt reduzieren?

Ein kurzfristiger Ferienjob führt nicht automatisch zu einer dauerhaften Kürzung des Unterhalts. Zu prüfen sind insbesondere Dauer, Höhe und Regelmäßigkeit des Einkommens. Ein einmaliger Ferienverdienst kann anders behandelt werden als ein laufendes Einkommen während des gesamten Jahres.

Was passiert mit dem Kindesunterhalt, wenn der betreuende Elternteil stirbt?

Dann kann der bisherige betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht mehr durch Betreuung erfüllen. Der andere Elternteil muss grundsätzlich für den Geldunterhalt einstehen, soweit dies finanziell möglich ist. Gleichzeitig sind Leistungen wie eine Waisenpension und die konkreten Bedürfnisse des Kindes in die neue Berechnung einzubeziehen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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