
500 Euro im Monat – und trotzdem kein Geld? Was vorläufiger Unterhalt während des Scheidungsverfahrens bewirkt
Die Scheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Rechnungen kommen aber jeden Monat: Genau in dieser Zwischenphase kann vorläufiger Unterhalt während der Scheidung entscheidend sein.
Wenn das Geld schon fehlt, bevor das Verfahren endet
Eine Ehefrau verlangte von ihrem Ehemann Unterhalt. Gleichzeitig beantragte sie eine rasche Regelung für die Dauer des laufenden Gerichtsverfahrens. Sie wollte nicht jahrelang auf eine endgültige Entscheidung warten, während Miete, Lebensmittel und laufende Kosten weiter anfielen.
Das Gericht verpflichtete den Mann, ab Oktober 2010 monatlich 500 Euro im Voraus zu bezahlen. Doch der Ehemann überwies nichts. Er vertrat die Ansicht, dass eine Zahlungspflicht erst nach einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung entstehen könne. Auch gegen zusätzliche Zinsen für die offenen Monatsbeträge wehrte er sich.
Für die Ehefrau ging es damit nicht bloß um einen Rechtsstreit auf dem Papier. Jeder unbezahlte Monat vergrößerte die finanzielle Belastung. Die vorläufige Regelung sollte gerade verhindern, dass sie während des Verfahrens ohne ausreichende Mittel blieb.
Was „vorläufiger Unterhalt“ rechtlich bedeutet
Der Anspruch entsteht nicht erst in dem Moment, in dem das Gericht einen Beschluss erlässt. Das Gericht prüft vielmehr vorläufig, ob bereits ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und ob dieser Anspruch verletzt wird. Der Beschluss macht die Zahlung anschließend rasch durchsetzbar.
§ 94 ABGB regelt den Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe. Dabei können insbesondere Einkommen, Haushaltsführung, Betreuung gemeinsamer Kinder und die jeweiligen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung eine Rolle spielen.
§ 382 Abs 1 Z 8 EO ermöglicht es, bestimmte Unterhaltsansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig zu sichern. Der Zweck liegt darin, die unterhaltsberechtigte Person während des Verfahrens nicht auf eine möglicherweise lange dauernde endgültige Entscheidung zu verweisen.
Vorläufig bedeutet daher nicht automatisch, dass der Anspruch erst ab dem Beschluss existiert. Der Beschluss bestätigt vielmehr vorläufig, dass ein Anspruch bereits bestanden haben kann. Genau diese Unterscheidung war für die Frage der Verzugszinsen entscheidend.
Der OGH: Rückstände können verzinst werden
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der bereits länger zurückliegenden Entscheidung OGH vom 21.07.2011, 1 Ob 139/11i. Der OGH gab der Ehefrau Recht.
Nach der Entscheidung musste der Ehemann die zugesprochenen 500 Euro monatlich nachzahlen. Für nicht rechtzeitig entrichtete Beträge fielen zusätzlich gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent an.
Das Kernargument: Die vorläufige Regelung diente nicht dazu, einen völlig neuen Anspruch erst ab dem Tag des Gerichtsbeschlusses zu schaffen. Das Gericht hatte vielmehr angenommen, dass die Ehefrau bereits zuvor einen Unterhaltsanspruch in dieser Höhe hatte und der Mann diesen nicht erfüllt hatte. Weil die monatlichen Beträge fällig waren und nicht bezahlt wurden, lag Zahlungsverzug vor.
Für die betroffene Person ist das ein wichtiger Unterschied. Wer erst ab dem Beschluss rechnen dürfte, würde trotz eines bereits bestehenden Anspruchs auf den früheren Rückständen sitzen bleiben. Nach der Entscheidung des OGH können verspätete Zahlungen hingegen samt Zinsen eingefordert werden, wenn die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs und der Fälligkeit erfüllt sind.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Wie lange gilt die vorläufige Regelung?
Der Ehemann argumentierte außerdem, die vorläufige Unterhaltsregelung müsse ausdrücklich bis zur rechtskräftigen Scheidung befristet werden. Der OGH folgte dieser Sicht nicht.
Die vorläufige Regelung galt grundsätzlich für die Dauer des Unterhaltsverfahrens. Sie musste nicht zwingend in jedem Fall ausdrücklich mit dem Datum der Scheidung begrenzt werden. Trotzdem kann ehelicher Unterhalt nicht einfach über die rechtskräftige Scheidung hinaus fortbestehen.
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet die eheliche Grundlage für diesen Unterhaltsanspruch grundsätzlich für die Zukunft. Bereits fällige Beträge bis zum Ende der Ehe bleiben aber offen. Sie verschwinden nicht dadurch, dass die Scheidung später rechtskräftig wird.
Nach der Scheidung können außerdem andere Anspruchsgrundlagen relevant werden. Dazu zählen etwa Regelungen des Ehegesetzes zum nachehelichen Unterhalt. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt unter anderem von Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Verschulden und den Umständen der Scheidung ab. Ein alter Titel über ehelichen Unterhalt darf jedoch nicht ohne Prüfung für Zeiträume nach der Scheidung weiterverwendet werden.
Vorläufiger Unterhalt während der Scheidung: vier wichtige Situationen
- Der Ehepartner zahlt überhaupt nicht: Wenn nach der Trennung kein Geld mehr fließt, kann ein vorläufiger Unterhaltsantrag die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung überbrücken.
- Es kommen nur Teilzahlungen: Überweist der unterhaltspflichtige Ehepartner beispielsweise statt 500 Euro nur 200 Euro, sollte jeder Monatsrückstand genau dokumentiert werden.
- Das Verfahren zieht sich hin: Je länger ein Unterhaltsverfahren dauert, desto größer können die offenen Beträge und die darauf entfallenden Zinsen werden.
- Die Scheidung wird rechtskräftig: Dann ist zu unterscheiden, welche Beträge bis zur Scheidung fällig wurden und ob für die Zeit danach ein eigener nachehelicher Anspruch besteht.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Ausgang des Scheidungsverfahrens blicken. Unterhalt und Scheidung können rechtlich miteinander verbunden sein, müssen aber häufig getrennt beurteilt und durchgesetzt werden.
Was Betroffene jetzt konkret sichern sollten
- Rückstände monatlich auflisten: Notieren Sie den geschuldeten Betrag, das Fälligkeitsdatum, tatsächlich eingegangene Zahlungen und den offenen Rest.
- Kontobelege aufbewahren: Kontoauszüge zeigen, ob und wann der Unterhalt eingelangt ist. Auch Teilzahlungen sollten nachvollziehbar bleiben.
- Fälligkeit prüfen: Im behandelten Fall war der Betrag jeweils am Monatsersten im Voraus zu bezahlen. Maßgeblich ist aber der konkrete Titel oder die gerichtliche Anordnung.
- Verzugszinsen ausdrücklich ansprechen: Bei verspäteten Unterhaltszahlungen können neben dem Kapitalbetrag Zinsen geschuldet sein. Das sollte bei der Berechnung der Forderung berücksichtigt werden.
- Scheidungsdatum genau feststellen: Entscheidend ist die Rechtskraft der Scheidung, nicht bloß der Tag der mündlichen Verhandlung oder der Zustellung eines nicht rechtskräftigen Beschlusses.
- Keine eigenmächtigen Verrechnungen vornehmen: Unterhalt sollte nicht ohne rechtliche Prüfung mit Ansprüchen aus der Aufteilung des ehelichen Vermögens oder mit anderen Forderungen verrechnet werden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler insbesondere, welcher Unterhaltsanspruch besteht, ab wann Rückstände aufgelaufen sind und ob eine vorläufige Durchsetzung oder Exekution möglich ist. Wichtig ist eine möglichst vollständige Dokumentation, bevor einzelne Beträge geltend gemacht werden.
Vorläufiger Unterhalt während der Scheidung: häufige Fragen
Muss ich Unterhalt erst nach dem endgültigen Urteil zahlen?
Nein. Ein vorläufiger Unterhaltsbeschluss kann bereits während des laufenden Verfahrens eine Zahlungspflicht begründen. Nach der Entscheidung des OGH kann der Anspruch außerdem auf einer bereits vorher bestehenden Unterhaltspflicht beruhen. Werden fällige Beträge nicht bezahlt, können Rückstände und Verzugszinsen entstehen.
Kann ich rückwirkend vorläufigen Unterhalt verlangen?
Das hängt von der konkreten Antragstellung, der Fälligkeit und den materiellen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs ab. Ein Gericht kann vorläufig feststellen, dass bereits vor seinem Beschluss ein Unterhaltsanspruch bestanden hat. Ob und ab welchem Zeitpunkt Beträge nachgefordert werden können, muss anhand der Unterlagen und des Verfahrensverlaufs geprüft werden.
Endet der Unterhalt automatisch mit der Scheidung?
Ehelicher Unterhalt kann grundsätzlich nicht für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung fortgeführt werden. Für die Zeit bis zur Scheidung fällig gewordene Beträge bleiben jedoch geschuldet. Nach der Scheidung ist gesondert zu prüfen, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht.
Welche Zinsen fallen bei offenen Unterhaltszahlungen an?
Bei Zahlungsverzug können gesetzliche Verzugszinsen zusätzlich zum offenen Unterhalt verlangt werden. In der Entscheidung OGH vom 21.07.2011, 1 Ob 139/11i wurden 4 Prozent zugesprochen. Die genaue Berechnung hängt von Fälligkeit, Rückstandshöhe und dem anwendbaren Titel ab.
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