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Versicherungsleistung nach Scheidung: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Versicherungsleistung nach Scheidung: OGH-Urteil

Die Auszahlung kam erst nach der Scheidung: Warum ein Scheidungsvergleich trotzdem alles entscheiden kann

Eine Versicherungsleistung nach Scheidung von 15.261 Euro wird erst nach der Scheidung ausgezahlt – doch der frühere Ehemann erhält keinen Anteil, obwohl er die Prämien bezahlt und eine hälftige Teilung vereinbart hatte.

Der Versicherungsfall war schon passiert, als die Ehe endete

Die Geschichte begann noch vor der Hochzeit. Die Frau und der Mann lebten zunächst unverheiratet zusammen. Sie führte überwiegend den Haushalt und kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder. Der Mann trug den Großteil der laufenden Kosten.

Die Frau ging regelmäßig reiten. Deshalb schlug der Mann den Abschluss einer zusätzlichen Unfallversicherung vor. Sein Angebot: Er würde die Prämien bezahlen, wenn beide im Versicherungsfall die Auszahlung zur Hälfte erhalten würden.

Die Versicherung wurde noch vor der Eheschließung abgeschlossen. Der entscheidende Unfall ereignete sich allerdings während der Ehe. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob und in welcher Höhe die Versicherung zahlen würde.

Kurz danach ließ sich das Paar scheiden. Im Scheidungsvergleich erklärten die früheren Ehepartner, dass sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen ihnen erledigt seien. Eine konkrete Regelung zur späteren Versicherungszahlung enthielt der Vergleich nicht.

Erst nach der Scheidung überwies die Versicherung rund 15.261 Euro an die Frau. Der Mann verlangte daraufhin die Hälfte. Er berief sich auf die ursprüngliche Vereinbarung und darauf, dass er die Versicherungsprämien bezahlt hatte.

Warum der Zeitpunkt der Auszahlung nicht allein entscheidet

Für die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung kommt es nicht immer darauf an, wann Geld tatsächlich auf einem Konto einlangt. Entscheidend kann bereits sein, wann ein rechtlich konkreter Anspruch entstanden ist.

Eine Unfallversicherung ist zunächst nur eine mögliche Absicherung. Solange kein Unfall passiert ist, steht nicht fest, ob jemals eine Versicherungsleistung fällig wird. Ein bloßer Versicherungsvertrag ist daher nicht automatisch ein aufteilbarer Vermögenswert.

Mit dem Unfall verändert sich die Situation. Wenn das versicherte Ereignis während der Ehe eintritt, entsteht grundsätzlich ein konkreter Anspruch gegenüber der Versicherung. Die genaue Höhe kann noch offen sein. Auch die Prüfung durch die Versicherung kann noch andauern. Der Anspruch besteht deshalb aber nicht erst ab dem Tag der Überweisung.

Das ist für Scheidungsverfahren besonders wichtig. Ein Vermögenswert kann bereits während der Ehe entstanden sein, obwohl seine Bewertung oder Auszahlung erst später erfolgt.

Welche Regeln des EheG bei Versicherungsleistungen eine Rolle spielen

§ 81 EheG bildet den Ausgangspunkt für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Vereinfacht gesagt, geht es dabei um Vermögenswerte, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt wurden und wirtschaftlich verwertbar sind.

Zu den ehelichen Ersparnissen können nicht nur Bankguthaben oder Wertpapiere gehören. Auch Forderungen und andere Vermögenspositionen können relevant werden, wenn sie während der Ehe entstanden sind und einen wirtschaftlichen Wert besitzen.

Die Aufteilungsregeln der §§ 81 ff EheG beurteilen außerdem, welchen Zusammenhang ein Vermögenswert mit der gemeinsamen Lebensführung hat. Eine Versicherung, die der Absicherung der Familie diente und deren Prämien aus den gemeinsamen oder überwiegend vom anderen Ehepartner getragenen Mitteln bezahlt wurden, kann deshalb einen engen Ehebezug aufweisen.

§ 97 EheG ermöglicht Vereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens. Ein Scheidungsvergleich kann damit eine umfassende Regelung schaffen, die späteren Streit über einzelne Vermögenspositionen verhindert.

Gerade weit gefasste Formulierungen verdienen Aufmerksamkeit. Wenn die Parteien erklären, dass sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Ehe erledigt sind, kann das auch einen Anspruch erfassen, der bei der Scheidung noch nicht ausbezahlt wurde.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2003 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof entschied in OGH vom 10.09.2003, 7 Ob 168/03m, dass der Mann keine zusätzliche Zahlung aus der später ausbezahlten Unfallversicherung verlangen konnte. Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Der OGH stellte nicht darauf ab, dass die Versicherung erst nach der Scheidung überwiesen hatte. Maßgeblich war vielmehr, dass sich der Unfall bereits während der Ehe ereignet hatte. Damit war ein konkreter Anspruch gegen die Versicherung entstanden, auch wenn die genaue Leistungshöhe zunächst noch nicht feststand.

Ebenso wichtig war der Zweck der Versicherung. Sie sollte die gemeinsame Lebensgemeinschaft beziehungsweise die Familie absichern. Der Mann hatte die Prämien im Wesentlichen bezahlt. Außerdem hatten beide ursprünglich vereinbart, eine spätere Versicherungsleistung zu teilen.

Der Scheidungsvergleich erfasste nach Ansicht des OGH jedoch die vermögensrechtlichen Ansprüche, die mit der Ehe zusammenhingen und bei der Scheidung bereits entstanden oder zumindest absehbar waren. Der Unfall war zu diesem Zeitpunkt schon geschehen. Der Versicherungsanspruch hätte daher in die Vereinbarung einbezogen werden können.

Die ursprüngliche Abrede über eine hälftige Aufteilung wurde dadurch nicht einfach bedeutungslos. Der entscheidende Punkt war, dass die Parteien später einen umfassenden Scheidungsvergleich abschlossen. Dieser sollte die vermögensrechtlichen Fragen zwischen ihnen endgültig erledigen.

Versicherungsleistung nach Scheidung: Diese Situationen führen heute besonders oft zu Problemen

  • Unfall mit offener Versicherungsprüfung: Der Unfall ist bereits passiert, aber die Versicherung hat noch keine Entscheidung über die Leistung getroffen.
  • Berufsunfähigkeit nach langer Prüfung: Der Versicherungsfall liegt in der Ehe, die Anerkennung und Auszahlung erfolgen aber erst nach der Scheidung.
  • Versicherung vor der Hochzeit, Prämien während der Ehe: Der Vertrag stammt aus der Zeit vor der Eheschließung, die laufenden Kosten wurden jedoch während der ehelichen Lebensgemeinschaft getragen.
  • Eine pauschale Erledigungsklausel: Im Scheidungsvergleich steht, dass alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind, ohne dass offene Versicherungsfälle ausdrücklich genannt werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Versicherungsfall nicht deshalb unerwähnt lassen, weil noch kein Geld geflossen ist. Ein späterer Zahlungseingang kann rechtlich bereits mit einem Anspruch verbunden sein, der bei Abschluss des Scheidungsvergleichs berücksichtigt werden musste. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Ratgeber.

Was vor der Unterschrift unter den Scheidungsvergleich gehört

  • Alle Versicherungsverträge offenlegen, die einen möglichen oder bereits eingetretenen Versicherungsfall betreffen.
  • Unfallmeldungen, ärztliche Unterlagen, Schriftverkehr mit der Versicherung und Prämiennachweise zusammentragen.
  • Festhalten, wann sich das versicherte Ereignis ereignet hat und ob die Versicherung den Anspruch bereits dem Grunde nach anerkannt hat.
  • Im Scheidungsvergleich ausdrücklich regeln, wem eine spätere Versicherungsleistung zusteht.
  • Bei einer geplanten Teilung die Quote, den Zeitpunkt der Abrechnung und den Umgang mit Kosten schriftlich festlegen.
  • Eine Generalklausel nicht ungeprüft akzeptieren, wenn noch Versicherungsleistungen, Schadenersatzforderungen oder andere offene Ansprüche bestehen.

Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigte Person ist. Diese Rollen können auseinanderfallen. Auch die Frage, aus welchen Mitteln die Prämien bezahlt wurden, kann für die rechtliche Einordnung Bedeutung haben.

Versicherungsleistung nach Scheidung: Häufige Fragen

Gehört eine Versicherungszahlung nach der Scheidung automatisch beiden Ex-Partnern?

Nein. Eine spätere Auszahlung wird nicht automatisch geteilt. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt des Versicherungsfalls, der Zweck der Versicherung, die Prämienzahlungen und der Inhalt des Scheidungsvergleichs. Eine umfassende Erledigungsklausel kann Ansprüche erfassen, die bei der Scheidung noch nicht ausbezahlt waren.

Was gilt, wenn die Versicherung erst nach der Scheidung über die Zahlung entscheidet?

Die spätere Entscheidung der Versicherung ist nicht zwingend der Zeitpunkt, an dem der Vermögenswert erstmals rechtlich relevant wird. Bei einem Unfall kann der Anspruch bereits mit dem Eintritt des versicherten Ereignisses entstanden sein. Ob dieser Anspruch in die Aufteilung fällt, hängt von den Umständen und der konkreten Vereinbarung ab.

Kann ich nach der Scheidung noch die Hälfte einer Versicherungsleistung verlangen?

Das ist möglich, aber keineswegs sicher. Wurde im Scheidungsvergleich eine umfassende Bereinigung aller vermögensrechtlichen Ansprüche vereinbart, kann eine spätere Klage ausgeschlossen sein. Vor einer Forderung sollten daher der Vergleichstext, der Versicherungsvertrag und der Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemeinsam geprüft werden.

Was muss ich bei einem offenen Versicherungsfall im Scheidungsverfahren angeben?

Sie sollten den Versicherungsfall, den Versicherungsvertrag und den bisherigen Schriftverkehr offenlegen. Wichtig sind außerdem Angaben zu den Prämienzahlungen und zu allfälligen Absprachen mit dem anderen Ehepartner. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung, wie eine solche Forderung im Scheidungsvergleich klar und rechtssicher geregelt werden kann.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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