Eheverfehlungen und Verschuldensscheidung: Wenn eine Krebsdiagnose zur Prüfung des Partners wird

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Krank, allein gelassen, hingehalten: Warum bei der Verschuldensscheidung nicht nur der letzte Ausraster zählt

Wenn ein Mensch nach einer Krebsdiagnose Unterstützung braucht und stattdessen allein zu Arztterminen fährt, während der Ehepartner seinem Hobby nachgeht, geht es rechtlich nicht bloß um mangelnde Rücksichtnahme. Es kann um eine schwere Eheverfehlung gehen – und damit um die Frage der Verschuldensscheidung und wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat.

Gerade in langjährigen Ehen passiert eines immer wieder: Betroffene glauben, viele Vorfälle seien „schon zu alt“ für eine Verschuldensscheidung. Dann bleibt nur mehr ein einzelner Satz, eine letzte Kränkung, ein neues Ereignis. Genau hier wird es heikel. Denn nicht jedes Fehlverhalten ist ein isolierter Vorfall. Manches zieht sich über Jahre wie ein Muster durch die Ehe.

Die Rolle des Beistands in der Ehe: Rechtsanwalt Wien erklärt

Die Ehefrau und der Mann waren seit Jahrzehnten verheiratet. Sie hatten zwei inzwischen erwachsene Kinder. Nach außen war es eine lange Ehe, nach innen längst eine Beziehung mit tiefen Rissen.

Die Frau erkrankte zweimal an Krebs. In einer solchen Situation erwarten die meisten Menschen das Naheliegende: Beistand, Begleitung zu Untersuchungen, ein Minimum an Anteilnahme. Nach ihren Schilderungen geschah das Gegenteil. Der Mann widmete sich vor allem seinem Golfhobby, ließ sie häufig allein und unterstützte sie kaum bei Arztterminen oder in der belastenden Zeit der Behandlung.

Dazu kamen verletzende Aussagen. Er soll unter anderem gemeint haben, sie stamme aus einer „krebsverseuchten Familie“. Außerdem fiel der Satz, sie solle sich doch „einen Liebhaber suchen“. Auch sexualisiertes Verhalten gegen ihren Willen stand im Raum. Für die Frau war nicht ein einzelner Moment entscheidend, sondern das Gesamtbild: über längere Zeit mangelnder Beistand, Kränkungen und emotionale Kälte.

Nicht jede Eheverfehlung ist ein Einzelfall

Für eine Verschuldensscheidung braucht es nach dem Ehegesetz ein schuldhaftes Verhalten, das objektiv schwer wiegt und die Ehe zerrüttet. Gemeint sind nicht nur klassische Fälle wie Gewalt, massive Beschimpfungen oder Untreue. Auch das bewusste Alleinlassen des Partners, fehlender Beistand in einer schweren Erkrankung oder ein dauerhaft rücksichtsloses Ausleben eigener Interessen können rechtlich erheblich sein.

§ 49 EheG ist hier zentral. Diese Bestimmung regelt die Scheidung aus Verschulden, wenn eine schwere Eheverfehlung vorliegt und die Ehe dadurch unheilbar zerrüttet ist. Für Laien gesagt: Es reicht nicht, dass jemand „kein idealer Ehepartner“ war. Das Verhalten muss so gravierend sein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft daran zerbricht.

Besonders wichtig ist dabei der Gedanke des ehelichen Beistands. Ehe bedeutet rechtlich nicht nur Zusammenwohnen oder gemeinsame Finanzen. Sie umfasst auch persönliche Rücksichtnahme, Unterstützung und Loyalität. Wer den anderen gerade in einer schweren Krankheit wiederholt allein lässt, kann diese Pflicht verletzen.

Die 6-Monatsfrist bei Verschuldensscheidung: Wann läuft die Zeit wirklich ab?

Viele Betroffene hören früh von der sogenannten 6-Monatsfrist und ziehen daraus den falschen Schluss, alte Vorfälle seien erledigt. § 57 EheG sieht vor, dass eine Scheidungsklage wegen Verschuldens grundsätzlich binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Scheidungsgrund eingebracht werden muss. Das klingt eindeutig. In der Praxis ist es oft komplizierter.

Der entscheidende Punkt lautet: Beginnt die Frist nach jedem einzelnen Vorfall neu, oder liegt ein fortgesetztes Fehlverhalten vor? Genau daran hängt oft, ob eine Klage noch rechtzeitig ist.

Wenn sich gleichartige Verfehlungen über längere Zeit wiederholen – etwa ständiges Alleinlassen, fortgesetzte Lieblosigkeit, fehlender Beistand in Krankheit und wiederkehrende Kränkungen –, kann rechtlich ein einheitlicher Dauerzustand vorliegen. Dann zählt nicht nur der erste oder zweite Vorfall. Die Frist beginnt erst mit der letzten Handlung innerhalb dieses Gesamtverhaltens zu laufen.

Warum das Berufungsgericht bei Verschuldensscheidungen zu kurz denkt

Das Erstgericht sprach die Scheidung aus dem Verschulden des Mannes aus. Das Berufungsgericht sah das anders und hob die Entscheidung auf. Seine Sicht war deutlich enger: Nur die Bemerkung, die Frau solle sich „einen Liebhaber suchen“, sei noch ausreichend aktuell; der Rest liege zu weit zurück.

Genau hier setzte der Oberste Gerichtshof an. Er hielt fest, dass ein über längere Zeit andauerndes liebloses und beistandsloses Verhalten als Einheit betrachtet werden kann. Mit anderen Worten: Wer über Jahre ein Muster aus Vernachlässigung und Kränkung zeigt, kann sich nicht darauf berufen, dass die ersten Teile dieses Musters zeitlich schon länger zurückliegen.

Der OGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuerlichen Prüfung zurück. Das Berufungsgericht muss nun den gesamten Sachverhalt noch einmal unter diesem Blickwinkel beurteilen. Ausschlaggebend ist also nicht bloß der letzte Satz oder das letzte Ereignis, sondern die Frage, ob sich ein roter Faden schwerer Eheverfehlungen durch die Ehe gezogen hat. Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Auch „alte“ Vorfälle können bei einer Verschuldensscheidung plötzlich wieder Gewicht bekommen

Hier spielt § 59 Abs 2 EheG eine wichtige Rolle. Diese Bestimmung bedeutet vereinfacht: Frühere oder sogar verziehene Vorfälle sind nicht automatisch wertlos. Sie dürfen zur Stützung neuerer Verfehlungen herangezogen werden, wenn es aktuelle, rechtlich relevante Ereignisse gibt.

Für Betroffene ist das enorm wichtig. Viele sagen im Beratungsgespräch: „Das war schon vor einem Jahr“ oder „Damals habe ich es noch hingenommen.“ Das muss eine Verschuldensscheidung nicht verhindern. Wenn das Verhalten später in ähnlicher Form weiterging, können frühere Kränkungen und Pflichtverletzungen Teil des Gesamtbildes bleiben.

Gerade in langjährigen Beziehungen ist die Zerrüttung oft kein Knall, sondern ein schleichender Prozess. Das Recht kann diesen schleichenden Charakter erfassen – aber nur, wenn die Entwicklung sauber dargestellt und belegt wird.

Wann die Verschuldensscheidung für Sie plötzlich sehr konkret wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist diese Rechtsprechung vor allem in vier Konstellationen relevant:

  • Bei Krankheit oder Pflegebedarf: Ihr Partner begleitet Sie nicht, kümmert sich nicht und zeigt wiederholt fehlenden Beistand.
  • Bei dauernder emotionaler Kälte: Kränkende Aussagen, Demütigungen oder sexualisierte Grenzüberschreitungen wiederholen sich über längere Zeit.
  • Bei kompromissloser Freizeitgestaltung: Der andere lebt Hobbys oder private Interessen rücksichtslos aus und lässt Sie regelmäßig allein zurück.
  • Bei Unsicherheit wegen der Frist: Sie glauben, ältere Vorfälle seien „verjährt“, obwohl das Verhalten bis zuletzt weiterlief.

Als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder: Nicht der spektakulärste Einzelvorfall entscheidet, sondern die richtige rechtliche Einordnung des gesamten Eheverlaufs.

Was Betroffene bei der Auseinandersetzung um Verschuldensscheidung jetzt sofort dokumentieren sollten

  • Führen Sie ein Vorfallstagebuch: Datum, Uhrzeit, was gesagt oder getan wurde, wer anwesend war.
  • Sichern Sie Nachrichten: SMS, E-Mails, Chatverläufe, Kalendereinträge, Fotos.
  • Halten Sie medizinische Zusammenhänge fest: Arzttermine, Krankenhausaufenthalte, Behandlungsphasen und ob Unterstützung ausblieb.
  • Notieren Sie die letzten Vorfälle besonders genau: Für die 6-Monatsfrist ist das oft entscheidend.
  • Benennen Sie mögliche Zeugen: Kinder, Freunde, Nachbarn, behandelnde Personen oder Angehörige.

Wichtig ist auch, unklare Situationen rund um ein mögliches „Verzeihen“ bei Verschuldensscheidungen nicht zu unterschätzen. Nur weil die Ehe nach einem Vorfall vorerst weiterlief, bedeutet das nicht automatisch, dass alles rechtlich vergeben und erledigt ist. Wenn das Fehlverhalten anhielt, muss genau herausgearbeitet werden, dass kein echter Schlussstrich gezogen wurde.

FAQ: So suchen Betroffene bei Verschuldensscheidungen tatsächlich nach Antworten

Mein Mann hat mich in der Krankheit allein gelassen – reicht das für eine Verschuldensscheidung?

Das kann ausreichen, wenn das Verhalten schuldhaft, schwer und für die Zerrüttung der Ehe mitverantwortlich war. Entscheidend ist nicht nur ein einmaliges Fernbleiben, sondern oft die Dauer und Intensität der Vernachlässigung. Besonders ins Gewicht fällt fehlender Beistand, wenn eine schwere Erkrankung vorliegt. Es kommt immer auf das Gesamtverhalten an.

Sind alte Kränkungen bei einer Verschuldensscheidung überhaupt noch relevant?

Ja, oft schon. Ältere Vorfälle können neuere Ereignisse stützen, wenn es noch aktuelle Verfehlungen gibt. Zudem kann bei einem über Jahre gleichartigen Verhalten ein Dauerzustand vorliegen. Dann beginnt die Frist nicht mit dem ersten Vorfall, sondern erst mit dem letzten relevanten Ereignis.

Was bedeutet die 6-Monatsfrist bei der Verschuldensscheidung genau?

Grundsätzlich muss die Klage binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes eingebracht werden. Schwieriger wird es, wenn es nicht um ein Einzelereignis, sondern um ein fortgesetztes Muster geht. Dann ist zu prüfen, ob die Frist erst mit der letzten Handlung zu laufen begann. Genau diese Frage ist oft der Schlüssel des gesamten Verfahrens.

Reicht es, wenn ich nur erzählen kann, was passiert ist?

Ihre Schilderung ist wichtig, aber Beweise machen den Unterschied. Hilfreich sind Nachrichten, Kalender, Arztunterlagen und Zeugen. Auch ein zeitnah geführtes Tagebuch kann sehr wertvoll sein. Je besser der Verlauf dokumentiert ist, desto klarer lässt sich ein fortgesetztes Fehlverhalten darstellen. Mehr Informationen zum Thema Scheidung finden Sie hier.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.