
Scheidung wegen Verschuldens: Warum ein Seitensprung nicht automatisch zum alleinigen Verschulden führt
Die Ehefrau hatte eine neue Beziehung, der Ehemann wollte die Scheidung allein auf ihr Verschulden stützen – doch für das Gericht begann die Entfremdung schon Jahre früher. Bei einer Verschuldensscheidung bei neuer Beziehung zählt daher die gesamte Entwicklung der Ehe.
Eine Ehe zerbricht selten an einem einzigen Abend
Ein Ehepaar war seit vielen Jahren verheiratet und hatte drei gemeinsame Kinder. Der Ehemann investierte viel Zeit und Geld in den Bau eines Ferienhauses. Gleichzeitig verlangte er im Alltag strenge Sparsamkeit und wollte bei finanziellen Fragen sowie bei vielen gemeinsamen Entscheidungen seine Vorstellungen durchsetzen.
Die Ehefrau fühlte sich zunehmend eingeengt. Der Mann kritisierte sie wiederholt, teilweise auch vor anderen Menschen. Was zunächst wie eine Reihe von Streitigkeiten und Charakterproblemen wirken konnte, entwickelte sich nach Ansicht des Gerichts zu einem wesentlichen Beitrag zur Entfremdung der Ehegatten.
Später begann die Ehefrau, häufiger abends auszugehen. Sie lernte einen anderen Mann kennen und verbrachte zunehmend Zeit mit ihm. Die Ehegatten vereinbarten schließlich eine einjährige Trennung. Dabei gingen sie offenbar davon aus, dass auch die eheliche Treuepflicht während dieser Zeit keine Rolle mehr spielen sollte. Der Ehemann zog aus der Ehewohnung aus.
Die Beziehung der Ehefrau zu dem anderen Mann endete jedoch nicht. Daraufhin verlangte der Ehemann die Scheidung allein aus ihrem Verschulden. Für ihn lag die Ursache des Scheiterns klar auf der Hand: seine Frau hatte eine neue Beziehung begonnen.
Verschuldensscheidung bei neuer Beziehung: Was wird geprüft?
Bei einer Scheidung wegen Verschuldens betrachtet das Gericht nicht nur das Verhalten unmittelbar vor der Trennung. Entscheidend ist die Entwicklung der gesamten Ehe. Es wird geprüft, welche Eheverfehlungen zur Zerrüttung beigetragen haben und wer die Entfremdung ausgelöst oder wesentlich verstärkt hat.
Eine neue Beziehung kann eine erhebliche Eheverfehlung darstellen. Sie wird durch eine schwierige Ehegeschichte nicht automatisch erlaubt. Ebenso kann der Auszug aus der Ehewohnung rechtlich relevant sein. Trotzdem darf das Gericht nicht einfach die letzte, besonders auffällige Handlung isoliert bewerten.
Auch das Verhalten desjenigen, der die Scheidung begehrt, wird einbezogen. Ständige Kontrolle, öffentliche Kränkungen, einseitige finanzielle Entscheidungen oder ein ausgeprägtes Beharren auf den eigenen Vorstellungen können über längere Zeit zur Zerrüttung beitragen. Dabei kommt es auf die Intensität, die Dauer und die Wirkung innerhalb der Ehe an.
Das Verschuldensprinzip unterscheidet außerdem zwischen gleichteiligem und überwiegendem Verschulden. Ein überwiegendes Verschulden liegt nicht schon dann vor, wenn ein Ehegatte eine deutlich sichtbare Eheverfehlung begangen hat. Das eigene Verhalten des anderen Ehegatten muss nahezu vollständig in den Hintergrund treten.
Warum der Ehemann nicht allein verantwortlich machen konnte
Die Vorinstanzen kamen zu einer Scheidung aus gleichteiligem Verschulden. Der Ehemann bekämpfte diese Beurteilung. Er wollte erreichen, dass seine Frau allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemacht wird.
Der Oberste Gerichtshof hielt die Beurteilung der Vorinstanzen jedoch für vertretbar. In der Entscheidung OGH 27.04.1989, 8 Ob 602/88 wurde dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben und die Vorentscheidung bestätigt. Das Verfahren hatte zuvor das Landesgericht Feldkirch und das Bezirksgericht Dornbirn beschäftigt. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Das Verhalten der Ehefrau war nach der gerichtlichen Beurteilung durchaus ehezerstörend. Die Beziehung zu dem anderen Mann wurde nicht verharmlost. Trotzdem sah der OGH im Verhalten des Ehemanns einen wesentlichen Ausgangspunkt der späteren Entfremdung.
Besonders ins Gewicht fielen der erhebliche Einfluss des Ehemanns auf finanzielle Fragen, seine Vorstellungen von Sparsamkeit, der starke Fokus auf das Ferienhaus sowie wiederholte Kritiken an seiner Frau. Das waren aus Sicht des Gerichts nicht bloß belanglose Alltagsstreitigkeiten. Sie hatten die eheliche Beziehung über längere Zeit belastet.
Die Vereinbarung der Ehegatten über eine angebliche Aufhebung der ehelichen Treuepflicht änderte daran nichts. Der OGH stellte klar, dass eine solche Vereinbarung rechtlich unwirksam war. Der Ehemann durfte die späteren Kontakte daher grundsätzlich weiterhin als Eheverfehlungen geltend machen. Für ein überwiegendes Verschulden reichte das Verhalten der Ehefrau dennoch nicht aus.
Verschuldensscheidung bei neuer Beziehung: Vier typische Situationen
Ihr Ehepartner hat eine neue Beziehung begonnen
Eine neue Beziehung kann ein wichtiger Bestandteil eines Scheidungsverfahrens sein. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass der andere Ehegatte allein schuldig ist. Das Gericht wird auch prüfen, wie sich die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt entwickelt hat.
Sie wollen wegen Kontrolle oder Demütigungen die Scheidung einreichen
Wenn ein Ehegatte laufend kontrolliert, finanzielle Entscheidungen alleine trifft oder den anderen vor Dritten herabsetzt, kann das rechtlich bedeutsam werden. Solche Verhaltensweisen sollten nicht erst kurz vor der Scheidung dokumentiert werden. Wichtig ist die längerfristige Entwicklung.
Sie haben eine Trennungsvereinbarung unterschrieben
Private Vereinbarungen über eine Trennung oder über den Verzicht auf eheliche Treue sind nicht automatisch rechtlich wirksam. Eine gemeinsame Vorstellung der Ehegatten kann sich später als rechtlich unzutreffend herausstellen. Vor einer Unterschrift sollte daher geprüft werden, welche Regelungen tatsächlich gelten.
Sie überlegen, aus der Ehewohnung auszuziehen
Der Auszug kann die praktische Trennung erleichtern, aber auch im späteren Verfahren eine Rolle spielen. Entscheidend sind die Umstände: Warum erfolgte der Auszug? Wie war die Ehe zuvor geprägt? Gab es Konflikte, Drohungen, finanzielle Abhängigkeiten oder eine bereits bestehende Trennung?
Was Sie vor dem Scheidungsverfahren sammeln sollten
- Erstellen Sie eine zeitliche Übersicht über die Entwicklung der Ehe – nicht nur über die letzten Wochen vor der Trennung.
- Halten Sie wiederkehrende Konflikte, finanzielle Auseinandersetzungen, öffentliche Kränkungen und Trennungsversuche sachlich fest.
- Bewahren Sie Nachrichten, Vereinbarungen und sonstige Unterlagen auf, soweit sie rechtmäßig erlangt wurden.
- Vermeiden Sie eigene Beschimpfungen, Drohungen oder Demütigungen vor den Kindern und gegenüber Dritten.
- Überwachen Sie den anderen Ehegatten nicht heimlich und beschaffen Sie Beweise nicht durch rechtswidrige Eingriffe in dessen Privatsphäre.
- Lassen Sie eine Vereinbarung über Trennung, Treue, Unterhalt oder Vermögen vor der Unterzeichnung rechtlich prüfen.
- Trennen Sie die Frage des Verschuldens von anderen Themen: Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Obsorge und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse müssen jeweils gesondert beurteilt werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den letzten Streit oder die neue Beziehung des anderen Ehegatten betrachten. Für die rechtliche Einschätzung ist die gesamte Geschichte der Ehe wichtig. Eine Beratung ist besonders sinnvoll, bevor Sie einen Verschuldensantrag einbringen, aus der Ehewohnung ausziehen oder eine Trennungsvereinbarung unterschreiben. Weitere Informationen finden Sie bei der Scheidung.
Was Betroffene häufig zur Verschuldensscheidung fragen
Ist ein Seitensprung automatisch das alleinige Verschulden?
Nein. Ein Seitensprung oder eine neue Beziehung kann eine Eheverfehlung sein, führt aber nicht automatisch zum alleinigen Verschulden. Das Gericht bewertet die gesamte Entwicklung der Ehe und berücksichtigt auch das Verhalten des anderen Ehegatten. Hat dieser die Entfremdung wesentlich mitverursacht, kann gleichteiliges Verschulden ausgesprochen werden.
Kann Kontrolle in der Ehe als Verschulden gelten?
Das ist möglich, wenn die Kontrolle ein erhebliches Ausmaß erreicht und die eheliche Beziehung nachhaltig belastet. Dazu können etwa einseitige finanzielle Entscheidungen, ständiges Bestimmen, wiederholte Kränkungen oder öffentliche Kritik gehören. Nicht jede Meinungsverschiedenheit ist eine Eheverfehlung. Entscheidend sind die konkreten Umstände, die Dauer und die Auswirkungen auf die Ehe.
Kann man vereinbaren, dass eine neue Beziehung während der Trennung erlaubt ist?
Auf eine solche Vereinbarung sollte man sich nicht ohne rechtliche Prüfung verlassen. Die hier besprochene Entscheidung zeigt, dass eine angebliche Aufhebung der ehelichen Treuepflicht rechtlich unwirksam sein kann. Selbst wenn beide Ehegatten eine bestimmte Vorstellung von der Trennung hatten, kann das spätere Verhalten weiterhin rechtlich beurteilt werden.
Welche Bedeutung hat das Verschulden für den Ehegattenunterhalt?
Das Verschulden kann bei unterhaltsrechtlichen Fragen eine Rolle spielen, ersetzt aber keine eigenständige Prüfung. Dafür müssen unter anderem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit betrachtet werden. Auch Kindesunterhalt, Obsorge und die Aufteilung des ehelichen Vermögens richten sich nicht allein danach, wer die Ehe verschuldet hat. Informationen zum Unterhalt können daher ebenfalls relevant sein.
Stehen Sie vor einer Scheidung?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Mandantinnen und Mandanten bei einvernehmlicher und strittiger Scheidung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Vermögen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.