
Untreue, Alkohol und Schläge: Warum der OGH trotzdem kein allein schuldiges Eheopfer sah
Bei einer Verschuldensscheidung bei Gewalt und Untreue zerstören Alkohol und wiederholte Affären zunächst das Vertrauen in einer Ehe. Doch wer darauf mit Schlägen reagiert, kann dadurch trotzdem selbst für das Scheitern der Ehe verantwortlich werden.
Wenn mehrere schwere Konflikte gleichzeitig eskalieren
Die Ehefrau entwickelte über mehrere Jahre ein zunehmend schweres Alkoholproblem. Während der Ehe hatte sie außerdem wiederholt Beziehungen zu anderen Männern. Das Vertrauen zwischen den Ehegatten war damit nachhaltig belastet.
Der Ehemann zog schließlich aus der gemeinsamen Wohnung aus und leitete die Scheidung ein. Aus seiner Sicht hatten vor allem der Alkoholmissbrauch und die Untreue seiner Ehefrau dazu geführt, dass die Ehe nicht mehr fortgesetzt werden konnte.
Sein eigenes Verhalten spielte allerdings ebenfalls eine Rolle: Er hatte seine Frau mehrmals geschlagen, insbesondere dann, wenn sie betrunken nach Hause kam. Zuvor war es auch zu einer Ohrfeige gekommen.
Die Gerichte bewerteten die Verantwortlichkeit zunächst unterschiedlich. Das Erstgericht nahm ein deutlich überwiegendes Verschulden der Ehefrau an. Das Berufungsgericht ging sogar von ihrem alleinigen Verschulden aus. Die Ehefrau wehrte sich dagegen, dass ihr das Scheitern der Ehe nahezu vollständig zugerechnet wurde.
Bei der Verschuldensscheidung zählt nicht nur der erste Auslöser
Bei einer Verschuldensscheidung wird nicht bloß gefragt, wer die Ehekrise begonnen oder den ersten schweren Verstoß begangen hat. Entscheidend ist vielmehr, welches Verhalten letztlich wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Ehe endgültig zerbrochen ist.
Alkoholmissbrauch und wiederholte Ehebrüche können dabei besonders schwer wiegen. Sie greifen das Vertrauen, die eheliche Lebensgemeinschaft und die gegenseitige Verpflichtung zur loyalen Lebensführung an.
Das bedeutet aber nicht, dass das Fehlverhalten des anderen Ehegatten dadurch rechtlich verschwindet. Auch wer mit Untreue, Alkoholproblemen oder Provokationen konfrontiert ist, darf nicht wiederholt Gewalt anwenden.
Eine einmalige Reaktion aus unmittelbarer Erregung kann im Rahmen der Verschuldensabwägung anders beurteilt werden als fortgesetzte körperliche Übergriffe. Wiederholte Schläge über einen längeren Zeitraum gelten grundsätzlich nicht mehr als bloß verständliche oder entschuldbare Reaktion.
Was der OGH aus den Schlägen ableitete
Der Oberste Gerichtshof stellte in der Entscheidung OGH 15.12.1988, 7 Ob 716/88 wieder ein überwiegendes, aber kein alleiniges Verschulden der Ehefrau fest. Das Rechtsmittel hatte Folge; die Vorentscheidung wurde abgeändert.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Nach der Beurteilung des OGH wogen das zunehmende Alkoholproblem und die mehrfachen ehelichen Untreuehandlungen schwerer als das Verhalten des Ehemanns. Sie waren die wesentlichen Ursachen dafür, dass die Ehe endgültig zerbrach.
Die wiederholten Schläge des Ehemanns blieben dennoch ein eigenständiger Verschuldensbeitrag. Dass er sich durch das Verhalten seiner Frau provoziert oder verletzt gefühlt hatte, rechtfertigte die Gewalt nicht. Seine Verantwortung wurde durch das schwerere Fehlverhalten der Ehefrau verringert, aber nicht beseitigt.
Der OGH folgte damit weder der strengeren Beurteilung des Berufungsgerichts noch der Vorstellung, das Verhalten des Ehemanns sei wegen der Alkoholprobleme und Affären rechtlich bedeutungslos. Auch ein weniger schweres Fehlverhalten kann verhindern, dass nur einer der Ehegatten als allein verantwortlich gilt.
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1988. Ihr rechtlicher Gedanke bleibt für Fälle interessant, in denen mehrere schwere Eheverfehlungen zusammentreffen: Das Gericht muss die Beiträge beider Ehegatten abwägen und darf nicht nur den schwerwiegendsten Vorwurf isoliert betrachten.
Verschuldensscheidung bei Gewalt und Untreue: Rechtsanwalt Wien
Der Ausspruch des Verschuldens ist nicht bloß eine moralische Bewertung. Er kann abhängig von den Umständen und der anwendbaren Rechtslage auch für Fragen des Ehegattenunterhalts und weitere Scheidungsfolgen Bedeutung haben.
- Bei Alkoholproblemen: Wiederholtes betrunkenes Nachhausekommen, Vernachlässigung der ehelichen Pflichten oder unberechenbares Verhalten können für die Verschuldensfrage relevant sein.
- Bei Untreue: Mehrfache Beziehungen während der Ehe können stärker ins Gewicht fallen als ein einmaliger Beziehungskonflikt. Entscheidend bleiben Dauer, Häufigkeit und Auswirkungen auf die Ehe.
- Bei körperlicher Gewalt: Schläge, Drohungen und andere Übergriffe begründen einen eigenen Vorwurf. Sie werden nicht dadurch erlaubt, dass der andere Ehegatte zuvor fremdgegangen ist oder Alkohol konsumiert hat.
- Bei gegenseitigem Fehlverhalten: Wer nur die Verfehlungen des anderen dokumentiert, übersieht möglicherweise, dass auch das eigene Verhalten im Verfahren geprüft wird.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht vorschnell davon ausgehen, dass automatisch derjenige allein schuld ist, dessen Verhalten besonders schockierend wirkt. Ebenso wenig sollte ein eigener Übergriff verschwiegen oder als „berechtigte Antwort“ dargestellt werden. Bei einer Verschuldensscheidung bei Gewalt und Untreue kommt es auf die Abwägung aller maßgeblichen Beiträge an.
Welche Schritte jetzt wichtig sind
- Notieren Sie Vorfälle möglichst zeitnah: Datum, Ablauf, anwesende Personen und allfällige Folgen.
- Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, ärztliche Unterlagen und andere Beweismittel, ohne dabei unrechtmäßig auf fremliche Konten oder Geräte zuzugreifen.
- Halten Sie körperliche Übergriffe medizinisch fest und suchen Sie bei akuter Gefahr sofort Schutz.
- Vermeiden Sie weitere Eskalationen. Eine räumliche Trennung kann in bestimmten Situationen zum Schutz vor Gewalt und zur Beruhigung der Lage beitragen.
- Lassen Sie vor einem Scheidungsantrag prüfen, welche Vorwürfe rechtlich relevant sind und wie das eigene Verhalten bewertet werden könnte.
- Geben Sie zu Gewalt- oder Untreuevorwürfen keine unüberlegten Erklärungen ab. Widersprüche oder pauschale Beschuldigungen können die Beurteilung erschweren.
Bei akuter Gewalt stehen die eigene Sicherheit und jene von Kindern an erster Stelle. Je nach Gefahrenlage kommen Polizei, Gewaltschutzeinrichtungen oder eine Beratungsstelle in Betracht. Rechtliche Fragen zur Scheidung sollten davon getrennt und möglichst rasch geordnet werden.
Häufige Fragen zur Verschuldensabwägung
Kann mein Ehepartner trotz Untreue von mir behaupten, ich sei mitschuldig?
Ja. Untreue kann ein schweres Ehevergehen sein, beseitigt aber nicht automatisch die Verantwortung für eigenes Fehlverhalten. Wer etwa wiederholt Gewalt ausübt, kann dadurch einen eigenen Verschuldensbeitrag setzen. Das Gericht bewertet die Verhaltensweisen beider Ehegatten und deren Bedeutung für das Scheitern der Ehe.
Ist Gewalt erlaubt, wenn der andere Ehegatte betrunken nach Hause kommt?
Nein. Alkoholprobleme oder Provokationen rechtfertigen grundsätzlich keine Schläge. Eine einzelne spontane Reaktion kann anders eingeordnet werden als wiederholte Gewalt, doch auch dann ist eine genaue Prüfung erforderlich. Bei fortgesetzten Übergriffen bleibt regelmäßig ein eigener Vorwurf bestehen.
Wer bekommt bei einer Scheidung wegen Verschuldens automatisch Recht?
Ein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung besteht nicht. Das Gericht prüft, welche Eheverfehlungen vorliegen und welchen Beitrag sie zum endgültigen Scheitern der Ehe geleistet haben. Auch ein deutlich überwiegendes Verschulden ist nicht dasselbe wie ein alleiniges Verschulden.
Warum ist der Verschuldensausspruch für mich wichtig?
Die Feststellung kann über die bloße Bezeichnung der Verantwortlichkeit hinausgehen. Sie kann unter Umständen Fragen des Ehegattenunterhalts und weitere Folgen der Scheidung beeinflussen. Welche Auswirkungen eintreten, hängt von den konkreten Lebensumständen, den festgestellten Verfehlungen und der jeweils anwendbaren Rechtslage ab. Bei einer Verschuldensscheidung bei Gewalt und Untreue kann auch der Unterhalt von Bedeutung sein.
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