Vermögensaufteilung bei Scheidung: Wer zahlt das Haus nach Trennung?

78 Kreditraten für ein Haus, in dem er nicht mehr wohnte: Was bei der Vermögensaufteilung bei Scheidung wirklich zählt
78 Monate lang floss Geld in ein Haus, das nach der Trennung nicht mehr sein Zuhause war. Der Vater war ausgezogen, das gemeinsame Kind blieb mit der Mutter in der Immobilie. Als später die Vermögensaufteilung anstand, stellte sich die entscheidende Frage: Sind diese Zahlungen schon beim Kindesunterhalt berücksichtigt worden – oder erhöhen sie die Ausgleichszahlung zugunsten des Vaters?
Genau an diesem Punkt irren sich viele Betroffene. Sie werfen Kindesunterhalt, Wohnvorteil und Vermögensaufteilung in einen Topf. Das Höchstgericht trennt diese Bereiche aber sehr klar. Für die Praxis ist das besonders wichtig, wenn eine kreditfinanzierte Liegenschaft nach der Trennung bei einem Elternteil und dem Kind verbleibt.
Die Geschichte dahinter: Einer zieht aus, einer bleibt mit dem Kind im Haus
Nach der Trennung blieb das gemeinsame Kind bei der Mutter im Haus wohnen. Der Vater zog aus. Die Immobilie war noch kreditbelastet, und obwohl er dort nicht mehr lebte, zahlte der Mann die Kreditraten weiter – insgesamt 78 Raten, rund 22.900 Euro. Dazu kamen für eine gewisse Zeit noch Betriebskosten von etwa 2.900 Euro.
Später war klar: Das Haus sollte bei der Mutter bleiben. Dafür musste sie dem Vater eine Ausgleichszahlung leisten. Das Gericht setzte diesen Betrag mit 157.000 Euro fest. Dagegen wehrte sich die Mutter. Ihr Argument: Die vom Vater geleisteten Zahlungen dürften nicht noch einmal zu seinen Gunsten in der Vermögensaufteilung berücksichtigt werden, weil sie beim Kindesunterhalt ohnehin bereits „angerechnet“ worden seien.
Sie wollte die Ausgleichszahlung daher um rund 25.600 Euro reduzieren. Damit drang sie nicht durch.
Warum dieselbe Zahlung nicht automatisch in beiden Bereichen gleich behandelt wird
Der entscheidende Punkt liegt in der unterschiedlichen Funktion der beiden Rechtsbereiche. Beim Kindesunterhalt geht es darum, den Bedarf des Kindes zu decken. Bei der Vermögensaufteilung geht es dagegen um einen fairen Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten.
Das klingt technisch, hat aber eine sehr praktische Folge: Eine Kreditrate ist nicht automatisch „Kindesunterhalt“. Wenn ein Elternteil dem Kind Wohnraum zur Verfügung stellt, kann das als Naturalunterhalt eine Rolle spielen. Maßgeblich ist dabei aber nicht, wie hoch die monatliche Kreditrate ist, sondern welcher Wohnwert dem Kind tatsächlich zukommt.
Mit anderen Worten: Für den Kindesunterhalt zählt der Gebrauch der Wohnung oder des Hauses – also der Wert des Wohnens. Ob dieser Wohnraum durch Miete, Kreditrückzahlung oder bereits abbezahltes Eigentum finanziert wird, ist aus Sicht des Kindes zunächst zweitrangig.
Kindesunterhalt: Nicht die Kreditrate zählt, sondern der Wohnwert
Genau hier liegt der häufigste Denkfehler. Viele sagen: „Ich zahle doch das Haus weiter, also leiste ich schon Unterhalt.“ So einfach ist es nicht. Beim Kindesunterhalt wird nicht die konkrete Kreditbelastung angerechnet, sondern der Mietwert der Wohnmöglichkeit, die dem Kind zur Verfügung steht.
Dieser Wohnwert ist der Betrag, den man ungefähr aufbringen müsste, um eine vergleichbare Wohnmöglichkeit am Markt zu mieten. Das ist etwas völlig anderes als die tatsächliche Finanzierungsstruktur der Immobilie. Eine hohe Kreditrate kann daher unterhaltsrechtlich weniger bedeuten als gedacht. Umgekehrt kann auch ein schuldenfreies Haus einen relevanten Wohnwert darstellen.
Für Eltern ist das oft überraschend. Wer allein Kreditraten bezahlt, darf also nicht automatisch erwarten, dass sich dadurch der Geldunterhalt in derselben Höhe reduziert.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung wird genau hingeschaut, wer nach der Trennung weitergezahlt hat
Die Vermögensaufteilung nach den Paragraphen 81 ff Ehegesetz betrifft das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Diese Regeln sollen nach der Scheidung einen billigen Ausgleich schaffen. Eine gemeinsam genutzte Liegenschaft fällt oft genau in diesen Bereich.
Wenn ein Ehegatte nach der Trennung einen gemeinsamen Kredit allein weiter bedient, ist das für die Aufteilung relevant. Der Grund liegt auf der Hand: Diese Zahlungen vermindern die offene Belastung der Immobilie und verbessern damit wirtschaftlich die Position jenes Ehegatten, der die Liegenschaft am Ende übernimmt.
Hier „arbeitet“ das Geld also nicht für den laufenden Bedarf des Kindes, sondern für den Vermögenswert der Immobilie. Wer weiterzahlt, obwohl er selbst schon ausgezogen ist, trägt damit dazu bei, dass der andere einen wertvolleren Vermögensgegenstand behält. Genau das darf bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden.
Was der OGH daraus macht: Zwei Geldtöpfe, zwei verschiedene Regeln
Der Oberste Gerichtshof hat den außerordentlichen Rechtszug der Mutter zurückgewiesen. Die Kernaussage ist klar: Einseitig nach der Trennung geleistete Kreditraten können bei der Vermögensaufteilung zugunsten des zahlenden Ex-Partners berücksichtigt werden. Das steht nicht im Widerspruch zur unterhaltsrechtlichen Anrechnung des Wohnens für das Kind.
Denn im Kindesunterhalt wird eben nicht die Kreditrate selbst berücksichtigt, sondern nur der Wohnwert. In der Vermögensaufteilung geht es hingegen darum, wer den Vermögenswert des Hauses nach der Trennung mitfinanziert hat. Dieselbe monatliche Belastung kann daher in einem Bereich rechtlich nebensächlich sein und im anderen den Ausschlag geben.
Auch der Zeitpunkt der Bewertung spielt eine Rolle. Für die Ausgleichszahlung kommt es grundsätzlich auf den aktuellen Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Aufteilung an, nicht auf frühere Anschaffungskosten. Das ist bei Immobilien in Wien und Umgebung besonders wichtig, weil zwischen Kauf und gerichtlicher Entscheidung oft erhebliche Wertveränderungen liegen.
Wann diese Entscheidung für Sie besonders relevant ist
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, betrifft Sie diese Rechtsprechung vor allem in vier typischen Konstellationen:
- Sie zahlen nach der Trennung allein den Kredit für das gemeinsame Haus weiter.
- Ihr Kind wohnt mit dem anderen Elternteil in der Immobilie, und Sie glauben, die Raten seien bereits „im Unterhalt enthalten“.
- Eine Person soll die Liegenschaft übernehmen, aber die Höhe der Ausgleichszahlung ist strittig.
- Zusätzlich zu Kreditraten fallen Betriebskosten, Versicherungen oder Reparaturen an, die nur ein Teil übernimmt.
Gerade bei solchen Mischsituationen entstehen die teuersten Fehler. Wer Zahlungen nicht sauber dokumentiert oder rechtlich falsch einordnet, verschenkt schnell einen erheblichen Betrag.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Bewahren Sie alle Nachweise über Kreditraten, Betriebskosten, Versicherungen und sonstige Zahlungen ab dem Tag der Trennung auf.
- Trennen Sie gedanklich und rechtlich zwischen Kindesunterhalt und Vermögensaufteilung. Das sind zwei verschiedene Rechnungen.
- Wenn Sie weiterzahlen, halten Sie schriftlich fest, dass diese Leistungen bei der späteren Aufteilung berücksichtigt werden sollen.
- Lassen Sie den aktuellen Marktwert der Immobilie professionell bewerten. Auf diesen Wert kommt es regelmäßig an.
- Wenn Sie im Haus bleiben, kalkulieren Sie ein, dass alleinige Kreditraten des anderen Teils Ihre spätere Ausgleichszahlung erhöhen können.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten in genau solchen Trennungs- und Aufteilungssituationen, in denen Unterhalt, Immobilienwert und Kreditverbindlichkeiten ineinandergreifen.
FAQ: Was Betroffene dazu wirklich googlen
Muss mein Ex weniger Kindesunterhalt zahlen, wenn er den Hauskredit übernimmt?
Nicht automatisch. Beim Kindesunterhalt wird geprüft, welchen Wohnwert das Kind durch die Immobilie hat. Die konkrete Kreditrate ist dafür nicht einfach 1:1 anzurechnen. Deshalb kann jemand den Kredit zahlen und trotzdem weiterhin Geldunterhalt schulden.
Werden Kreditraten nach der Trennung bei der Scheidung berücksichtigt?
Ja, das kann bei der Vermögensaufteilung eine wesentliche Rolle spielen. Zahlt ein Ehegatte den gemeinsamen Kredit nach der Trennung allein weiter, kann das seine Position bei der Ausgleichszahlung verbessern. Entscheidend ist, ob diese Zahlungen den Vermögenswert des Objekts zugunsten des anderen erhöht haben.
Zählt der Wohnvorteil für das Kind gleich viel wie die Kreditrate?
Nein. Der Wohnvorteil orientiert sich am Wert der Nutzung, also am Mietwert einer vergleichbaren Wohnmöglichkeit. Die Kreditrate kann höher oder niedriger sein. Deshalb darf man beide Größen nicht verwechseln.
Was ist wichtiger: alter Kaufpreis oder aktueller Hauswert?
Für die Ausgleichszahlung ist regelmäßig der Wert im Zeitpunkt der Aufteilung maßgeblich. Der historische Kaufpreis ist oft nur Hintergrundinformation. Gerade bei längeren Verfahren oder stark veränderten Immobilienpreisen macht das einen großen Unterschied. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
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