
Günstige Mietwohnung, unbekannte Konten: Was zählt bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung?
Die Ehefrau wollte in ihrer kleinen, günstigen Mietwohnung bleiben. Gleichzeitig vermutete sie, dass ihr ehemaliger Mann weitere eheliche Ersparnisse auf Konten hatte, die bisher niemand genau benannt hatte. Musste sie trotzdem eine hohe Ausgleichszahlung leisten? Der Fall zeigt, worauf es bei der Vermögensaufteilung Scheidung unbekannte Konten ankommen kann.
Eine Wohnung, getrennte Kassen und der Verdacht auf weitere Ersparnisse
Die Ehegatten lebten seit 1987 getrennt. Ihre finanziellen Angelegenheiten hatten sie bereits damals weitgehend voneinander getrennt und eigene Kassen geführt. Später wurde die Ehe überwiegend aus dem Verschulden des Mannes geschieden.
Offen blieb die Frage, wer die rund 50 Quadratmeter große Ehewohnung behalten durfte. Die Wohnung war besonders günstig gemietet. Beide wollten dort bleiben. Schließlich wurde sie der Frau überlassen.
Der Mann beziehungsweise später seine Verlassenschaft verlangte dafür eine beträchtliche Ausgleichszahlung. Das Erstgericht setzte diese mit 200.000 Schilling fest. Für die Frau war die Situation besonders belastend: Sie sollte für den Verbleib in einer kleinen Mietwohnung zahlen, während sie zugleich vermutete, dass der Mann während der Ehe weitere Sparbücher und Konten angespart hatte.
Einige dieser Konten konnte sie zunächst nicht genau bezeichnen. Erst im laufenden Verfahren nannte sie weitere Einzelheiten. Die entscheidende Frage lautete deshalb: War diese spätere Benennung noch zulässig oder handelte es sich bereits um einen neuen, verspäteten Anspruch?
Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.
Warum die Jahresfrist bei der Aufteilung so wichtig ist
Nach § 81 EheG wird das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung grundsätzlich aufgeteilt. Erfasst werden insbesondere Vermögenswerte, die während der Ehe für den gemeinsamen Lebensbereich geschaffen oder angespart wurden.
§ 82 EheG legt fest, welche Vermögenswerte nicht in die Aufteilung fallen. Dazu gehören etwa Gegenstände, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt erhalten hat. Auch bestimmte persönliche Gegenstände und beruflich benötigte Sachen können ausgenommen sein.
§ 95 EheG bestimmt eine besonders kurze Frist: Der Antrag auf Aufteilung muss innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung bei Gericht eingebracht werden. Diese Frist ist grundsätzlich eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, kann seine Aufteilungsansprüche in der Regel nicht später nachholen.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass innerhalb dieser Jahresfrist bereits jede Kontonummer, jeder Kontostand und jedes einzelne Detail bekannt sein muss. Entscheidend ist, ob der Anspruch rechtzeitig ausreichend erkennbar geltend gemacht wurde.
Vermögensaufteilung Scheidung unbekannte Konten: OGH zur späteren Konkretisierung
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der bereits lange zurückliegenden Entscheidung OGH vom 23.03.1999, 1 Ob 237/98d. Die Entscheidung ist somit kein aktueller Fall, enthält aber einen für die Vermögensaufteilung weiterhin wichtigen rechtlichen Gedanken.
Der OGH bestätigte, dass die später genauer bezeichneten Konten noch berücksichtigt werden durften. Die Frau hatte innerhalb der Jahresfrist bereits allgemein auf Sparbücher, Wertpapierkonten und sonstige Ersparnisse im Besitz des Mannes hingewiesen.
Sie brachte daher nicht völlig neue Vermögensarten in das Verfahren ein. Vielmehr konkretisierte sie, welche Konten mit ihrem ursprünglichen Vorbringen gemeint waren. Außerdem hatte sie erst während des Verfahrens von weiteren Konten erfahren.
Der OGH unterschied damit zwischen zwei Situationen:
- Zulässige Konkretisierung: Ein rechtzeitig erhobener Anspruch wird später durch Kontodaten, Beträge oder nähere Angaben präzisiert.
- Unzulässige neue Erweiterung: Nach Ablauf der Jahresfrist wird erstmals ein völlig anderer Vermögensgegenstand zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Ob eine Ergänzung noch zulässig ist, hängt daher stark vom ursprünglichen Antrag und dessen Inhalt ab. Eine pauschale Behauptung, der andere Ehegatte besitze „irgendwo noch Geld“, bietet deutlich weniger Schutz als ein nachvollziehbarer Hinweis auf bestimmte Sparbücher, Wertpapierkonten oder eheliche Ersparnisse.
Für die Vermögensaufteilung Scheidung unbekannte Konten ist daher entscheidend, dass der ursprüngliche Antrag die betroffenen Vermögensarten möglichst nachvollziehbar beschreibt.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.
Die günstige Mietwohnung ist nicht automatisch einen hohen Ausgleich wert
Auch bei der Ehewohnung lehnte der OGH eine schematische Berechnung ab. Der Vorteil einer besonders günstigen Miete kann zwar einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Dieser darf aber nicht losgelöst von der tatsächlichen Lebenssituation beider Ehegatten bewertet werden.
Das Erstgericht hatte eine Ausgleichszahlung verlangt. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und forderte eine genauere Prüfung der weiteren Konten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der OGH hielt eine sogenannte Schattenwert-Berechnung nicht für zwingend. Dabei würde der finanzielle Vorteil der niedrigen Miete über die voraussichtliche Lebensdauer hochgerechnet. Eine solche Rechnung kann sehr hohe Beträge ergeben, obwohl der andere Ehegatte die Wohnung längst nicht mehr benötigt.
Der Mann war bereits vor Jahren ausgezogen, hatte eine eigene Wohnung erworben und war auf die günstige Ehewohnung nicht angewiesen. Deshalb durfte das Gericht andere Umstände stärker gewichten: die Einkommensverhältnisse, die tatsächliche Nutzung der Wohnung, die Wohnbedürfnisse beider Seiten und die Frage, welcher Ausgleich insgesamt fair erscheint.
Wann diese Entscheidung in der Praxis eine Rolle spielt
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können mehrere Punkte entscheidend sein:
- Unbekannte Konten: Sie wissen, dass Ihr Ehegatte während der Ehe Sparbücher, Depots oder weitere Konten hatte, besitzen aber noch keine vollständigen Unterlagen.
- Verspätete Kontodaten: Sie haben die Vermögenswerte innerhalb der Jahresfrist allgemein angesprochen und erhalten konkrete Kontonummern oder Kontoauszüge erst später.
- Gemeinde- oder Genossenschaftswohnung: Sie möchten in einer besonders günstig gemieteten Ehewohnung bleiben, während der andere Ehegatte eine hohe Zahlung verlangt.
- Ausgezogener Ehegatte: Der andere lebt längst in einer eigenen Wohnung und benötigt die frühere Ehewohnung nicht mehr für seine persönliche Wohnversorgung.
Gerade bei wirtschaftlich ungleichen Verhältnissen darf die Aufteilung nicht auf eine einzige Zahl reduziert werden. Die Gerichte müssen das gesamte eheliche Vermögen und die konkrete Lebenssituation beider Seiten betrachten.
Was Sie innerhalb der Jahresfrist dokumentieren sollten
- Stellen Sie den Antrag auf Vermögensaufteilung innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung.
- Führen Sie alle Vermögenswerte an, von denen Sie wissen oder deren Existenz Sie nachvollziehbar vermuten.
- Beschreiben Sie Sparbücher, Wertpapierdepots, Bankverbindungen, Fahrzeuge und sonstige Ersparnisse möglichst konkret.
- Heben Sie Kontoauszüge, Sparbuchkopien, Steuerunterlagen, Versicherungsunterlagen und Schriftverkehr mit Banken auf.
- Halten Sie fest, wann Sie von einem weiteren Konto oder Vermögenswert erfahren haben.
- Dokumentieren Sie bei der Ehewohnung die Miethöhe, die tatsächliche Nutzung und die aktuelle Wohnsituation beider Ehegatten.
- Verlassen Sie sich nicht darauf, fehlende Kontonummern später problemlos nachreichen zu können.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei der Vermögensaufteilung
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler, welche Vermögenswerte in den Aufteilungsantrag gehören, ob ein Vorbringen rechtzeitig erfolgt ist und wie die Nutzung einer günstigen Ehewohnung angemessen bewertet werden kann.
Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung nach der Scheidung
Kann ich nach Ablauf der Jahresfrist noch ein unbekanntes Konto nennen?
Das hängt davon ab, ob der betreffende Vermögenswert bereits innerhalb der Frist ausreichend erkennbar angesprochen wurde. Eine spätere Konkretisierung kann zulässig sein, wenn sie an ein rechtzeitiges Vorbringen anknüpft. Wird hingegen erstmals ein völlig neuer Vermögensgegenstand eingeführt, kann die Jahresfrist entgegenstehen. Je genauer der ursprüngliche Antrag formuliert war, desto besser lässt sich die spätere Ergänzung einordnen.
Muss ich meinem Ex-Partner für eine günstige Mietwohnung automatisch Geld zahlen?
Nein. Die Überlassung einer besonders günstig gemieteten Wohnung führt nicht automatisch zu einer bestimmten Ausgleichszahlung. Das Gericht muss die Nutzung, die finanziellen Verhältnisse und die Wohnbedürfnisse beider Ehegatten abwägen. Auch die Frage, ob der andere Ehegatte längst eine eigene Wohnmöglichkeit hat, kann eine wichtige Rolle spielen.
Was zählt bei der Aufteilung von Sparbüchern und Konten?
Entscheidend ist zunächst, ob es sich um eheliche Ersparnisse handelt. Maßgeblich sind daher unter anderem der Zeitpunkt der Ansparung, die Herkunft des Geldes und ein allfälliger Zusammenhang mit einer Schenkung oder Erbschaft. Persönliches Eigentum eines Ehegatten fällt nicht automatisch in die Aufteilung. Kontoauszüge und andere Unterlagen können für die Einordnung entscheidend sein.
Wie lange habe ich nach der Scheidung Zeit für den Aufteilungsantrag?
Grundsätzlich muss der Antrag innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Diese Frist darf nicht mit dem Zeitpunkt der Trennung oder der mündlichen Verkündung der Scheidung verwechselt werden. Nach Ablauf kann der Anspruch grundsätzlich verloren sein. Deshalb sollten die Frist und der Inhalt des Antrags frühzeitig rechtlich geprüft werden.
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