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Vermögensaufteilung Scheidung Therapiekosten Kinder sichern

Startseite  •  Aktuelles  •  08.09.2026
Vermögensaufteilung Scheidung Therapiekosten Kinder sichern

Fehlende Belege, teure Folgen: Wie Therapiekosten für Kinder die Aufteilung nach der Scheidung verändern

Eine verlorene Rechnung kann nach der Scheidung plötzlich mehrere tausend Euro wert sein. Vermögensaufteilung Scheidung Therapiekosten Kinder Genau das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Wenn Eltern über Therapiekosten ihrer gemeinsamen Kinder streiten und Belege fehlen, wird die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse schnell zur Beweisfrage.

Für viele Paare ist das ein heikler Punkt. Während der Ehe werden Therapien, Arztkosten oder Fördermaßnahmen oft schlicht bezahlt, ohne an ein späteres Verfahren zu denken. Kommt es dann zur Aufteilung, erinnert sich jeder anders: Wer hat tatsächlich gezahlt? Was hat die Versicherung rückerstattet? Und darf man solche Ausgaben einfach von den gemeinsamen Ersparnissen abziehen?

Vermögensaufteilung Scheidung Therapiekosten Kinder — Rechtsanwalt Wien

Eine Geschichte, die viele Trennungen ähnlich kennen

Nach einem bereits geführten Aufteilungsverfahren stand fest, dass der Mann an die Ehefrau eine Ausgleichszahlung für eheliche Ersparnisse leisten muss. Das Verfahren war damit aber noch nicht wirklich befriedet. Denn zwischen den ehemaligen Ehepartnern blieb strittig, in welchem Ausmaß Therapiekosten für die gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen sind.

Der Mann berief sich darauf, erhebliche Beträge für diese Therapien bezahlt zu haben. Diese Ausgaben sollten nach seiner Ansicht die aufzuteilenden Ersparnisse mindern. Das Problem: Er konnte nicht lückenlos nachweisen, welche Zahlungen er tatsächlich geleistet hatte. Gleichzeitig war zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kosten von der Versicherung rückerstattet worden war.

Das Berufungsgericht zog aus den vorhandenen Unterlagen und dem Gesamtbild eine Konsequenz, die in solchen Verfahren oft entscheidend ist: Es schätzte die anzuerkennenden Therapiekosten. Anerkannt wurden letztlich 9.590 Euro. Zugleich wurde der Ausgleichsbetrag zugunsten der Frau auf rund 18.400 Euro erhöht, verbunden mit einer Zahlungsregelung.

Beide Seiten wollten das nicht auf sich sitzen lassen. Doch der OGH ließ die Sache nicht mehr aufrollen. Bereits in der Entscheidung OGH vom 12.07.2017, 1 Ob 110/17h, wurden beide Revisionsrekurse als unzulässig zurückgewiesen.

Nicht alles, was gezahlt wurde, lässt sich später noch durchsetzen

Gerade bei Kinderkosten liegt ein verbreitetes Missverständnis vor: Wer während der Ehe oder nach der Trennung Ausgaben übernommen hat, glaubt oft, diese Beträge später automatisch gegen die Ausgleichszahlung verrechnen zu können. So einfach ist es nicht.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass Therapiekosten nicht wie eine frei verfügbare private Gegenforderung behandelt werden können. Auch andere Positionen, etwa eigener Unterhalt oder Verfahrenskosten, durfte der Mann nicht einfach mit der Ausgleichszahlung gegenrechnen. Eine gerichtliche Ausgleichszahlung ist kein Rechenblatt, in das man nachträglich beliebige Forderungen einträgt.

Warum Gerichte schätzen dürfen, wenn Unterlagen fehlen

Der zentrale Punkt dieser Entscheidung liegt weniger in einer spektakulären Rechtsfrage als in etwas sehr Praktischem: im Beweis. Fehlen Rechnungen, Zahlungsbestätigungen oder nachvollziehbare Aufstellungen, ist das Gericht nicht gezwungen, jede Behauptung ungeprüft zu übernehmen.

Nach § 273 ZPO darf das Gericht eine Forderung oder einen Aufwand schätzen, wenn ein exakter Beweis nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Vereinfacht gesagt: Der Richter darf anhand der vorliegenden Unterlagen, der Lebenserfahrung und der gesamten Umstände einen plausiblen Betrag festlegen.

Genau das geschah hier. Das Berufungsgericht prüfte, welche Therapien stattgefunden haben, welche Zahlungen nachvollziehbar waren und welche Rückerstattungen durch die Versicherung erfolgt sind. Daraus entstand keine mathematische Gewissheit, aber eine rechtlich zulässige und nachvollziehbare Schätzung.

Was das österreichische Familienrecht dazu sagt

Bei der Aufteilung nach der Scheidung geht es nach den §§ 81 ff EheG um das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Diese Bestimmungen regeln, wie Vermögen, das während der Ehe gemeinsam geschaffen oder verwendet wurde, zwischen den Ehegatten verteilt wird.

Wichtig ist dabei: Nicht jede Zahlung eines Ehepartners führt automatisch dazu, dass sich der Aufteilungsschlüssel verändert. Das Gericht prüft, ob eine Ausgabe tatsächlich die gemeinsamen Ersparnisse vermindert hat, ob sie ausreichend bewiesen ist und ob sie im Verfahren überhaupt noch zulässig thematisiert werden kann.

Auch der prozessuale Rahmen spielt eine große Rolle. Wurde ein Punkt in einem früheren Verfahrensstadium bereits behandelt oder abgeschlossen, kann er nicht beliebig wieder aufgemacht werden. Neue Einwände brauchen neue Tatsachen. Bloß mit einer anderen Bewertung alter Behauptungen kommt man meist nicht weiter.

Für Fälle der Vermögensaufteilung Scheidung Therapiekosten Kinder ist deshalb besonders wichtig, bereits frühzeitig Belege vorzulegen und die Versicherungsrückerstattungen lückenlos zu dokumentieren.

Der OGH hat nicht neu gerechnet – und genau das ist die Botschaft

Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 ist gerade deshalb interessant, weil der OGH keine neue große Linie gezogen hat. Er hat vielmehr bestätigt, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines Ermessens geblieben ist. Die Schätzung der Therapiekosten wurde akzeptiert, ebenso die erhöhte Ausgleichszahlung und die festgelegten Zahlungsmodalitäten.

Das Kernargument war schlicht: Es lag keine erhebliche Rechtsfrage vor, die ein Einschreiten des OGH erforderlich gemacht hätte. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanz aufrecht. Für Betroffene ist das eine wichtige Erinnerung daran, dass viele familienrechtliche Verfahren nicht in der letzten Instanz „gerettet“ werden. Wer Belege nicht rechtzeitig sichert oder Themen zu spät vorbringt, verliert oft schon vorher entscheidenden Boden.

Wann diese Entscheidung für Sie besonders relevant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie an diese Konstellationen denken:

  • Kindertherapie nach der Trennung: Ein Elternteil zahlt Psychotherapie, Logopädie oder Fördermaßnahmen und möchte diese Beträge später bei der Aufteilung berücksichtigt wissen. (Vermögensaufteilung Scheidung Therapiekosten Kinder)
  • Unvollständige Unterlagen: Rechnungen wurden bar bezahlt, Kontoauszüge fehlen oder Versicherungsrückerstattungen sind nicht sauber dokumentiert.
  • Streit über Gegenverrechnung: Einer der Ehepartner will verschiedene eigene Aufwendungen von einer gerichtlichen Ausgleichszahlung abziehen.
  • Frühere Verfahrensschritte: Bereits behandelte Punkte sollen in einem späteren Stadium nochmals neu diskutiert werden.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis der Pichler Rechtsanwalt GmbH, dass nicht die lauteste Behauptung gewinnt, sondern die besser dokumentierte.

Weiterführende Informationen: Vermögensaufteilung und Unterhalt.

Diese Unterlagen sollten Sie ab heute sammeln

  • Alle Rechnungen zu Therapie, Förderung und medizinischen Behandlungen der Kinder
  • Zahlungsbelege wie Überweisungsbestätigungen, Kontoauszüge oder Quittungen
  • Abrechnungen der Krankenversicherung über Rückerstattungen
  • Schriftverkehr mit Therapeuten, Ärzten oder Versicherungen
  • Eine einfache Chronologie: Welche Behandlung fand wann statt, wer hat wann wie viel bezahlt?

Je früher diese Unterlagen geordnet werden, desto geringer ist das Risiko, dass das Gericht später nur noch schätzen kann. Eine Schätzung ist zulässig, aber sie fällt nicht immer zugunsten jener Person aus, die sich auf nicht belegte Zahlungen beruft. Für Streitigkeiten rund um die Vermögensaufteilung Scheidung Therapiekosten Kinder gilt: bessere Dokumentation erhöht die Erfolgschancen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

FAQ: So suchen Betroffene wirklich nach Antworten

Kann ich Therapiekosten für mein Kind bei der Scheidung einfach abziehen?

Nein, automatisch geht das nicht. Es muss nachvollziehbar sein, welche Kosten tatsächlich bezahlt wurden und ob sie die ehelichen Ersparnisse beeinflusst haben. Zusätzlich prüft das Gericht, ob Rückerstattungen durch die Versicherung erfolgt sind. Ohne Belege wird es deutlich schwieriger.

Was passiert, wenn ich die Rechnungen nicht mehr habe?

Dann kann das Gericht unter Umständen schätzen. Das ist aber kein Vorteil, sondern oft ein Risiko. Anerkannt wird dann nur, was aus den übrigen Unterlagen und dem Gesamtbild plausibel erscheint. Behauptete Beträge können dadurch deutlich gekürzt werden.

Darf mein Ex-Partner eigene Kosten mit der Ausgleichszahlung verrechnen?

Nur weil jemand meint, noch Forderungen zu haben, darf er nicht einfach gegen eine gerichtlich festgesetzte Ausgleichszahlung aufrechnen. Ob eine Gegenverrechnung zulässig ist, hängt von der Art der Forderung und vom Verfahrensstand ab. Unterhalt, Verfahrenskosten oder ähnliche Positionen sind nicht automatisch gegenzurechnen.

Kann ich im Rechtsmittelverfahren alte Streitpunkte nochmal aufrollen?

Meist nur sehr eingeschränkt. Wenn ein Thema bereits behandelt wurde, braucht es neue Tatsachen oder eine rechtlich erhebliche Frage. Ein bloßes „Das sehe ich anders“ reicht in der Regel nicht. Gerade im Familienrecht scheitern viele Rechtsmittel daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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