Vermögensaufteilung bei Scheidung: Die Rolle von Rentenversicherungen & Immobilien

17 Jahre Affäre in der Anlegerwohnung – und trotzdem zählt bei der Vermögensaufteilung bei Scheidung vor allem der Stichtagswert
17 Jahre lang wohnte der Mann mit seiner Freundin in einer Wohnung, die nach außen wie ein Mietobjekt wirken sollte. Auf dem gemeinsamen Konto tauchten kleine Bargeldbewegungen auf, als wären das Mieteinnahmen. Dazu kamen drei private Rentenversicherungen, aus denen später monatliche Zahlungen flossen. Die zentrale Frage bei der Aufteilung nach der Scheidung war daher nicht nur moralisch brisant, sondern juristisch heikel: Gehören solche Rentenpolizzen zum ehelichen Vermögen – und wie stark wirkt sich eine heimlich selbst genutzte Anlegerwohnung auf die Ausgleichszahlung aus?
Eine Trennung, drei Polizzen und eine Wohnung mit doppeltem Leben
Die Ehe war vorbei, die Vermögensaufteilung begann. Während der Ehe hatte der Mann eine Eigentumswohnung gekauft. Zunächst wurde sie vermietet. Später änderte sich die Nutzung radikal: Nicht fremde Mieter lebten dort, sondern der Mann selbst – gemeinsam mit seiner Freundin. Und das nicht kurzzeitig, sondern über 17 Jahre.
Damit diese Eigennutzung nicht auffiel, wurden Mietverträge fingiert. Zusätzlich schob der Mann kleinere Bargeldbeträge über das gemeinsame Konto, damit es so aussah, als würden laufend Mieten eingehen. Nach außen stand also weiterhin eine Anlegerwohnung im Raum. Tatsächlich fehlten aber über viele Jahre echte Mieteinnahmen.
Neben der Wohnung gab es noch ein zweites Vermögensthema: Der Mann hatte während der Ehe drei private Rentenversicherungen mit Einmalerlag abgeschlossen. Aus diesen Verträgen bezog er bereits monatliche Renten. Die Erträge daraus hatten die Eheleute bis zur Trennung geteilt. Bei der Aufteilung stellte sich daher die entscheidende Frage, ob solche Polizzen als eheliche Ersparnisse zu behandeln sind.
Rentenversicherung klingt nach Altersvorsorge – juristisch kann sie trotzdem teilbar sein
Viele Betroffene gehen davon aus, dass private Rentenversicherungen automatisch der persönlichen Altersvorsorge dienen und deshalb bei der Aufteilung außen vor bleiben. Genau das ist ein häufiger Irrtum. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Produkts, sondern seine rechtliche Einordnung im Einzelfall.
Nach den Regeln über die Vermögensaufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Ehegesetz gehören grundsätzlich jene Vermögenswerte in die Aufteilung, die während der Ehe angesammelt wurden. § 81 EheG bildet dabei den Ausgangspunkt: Er erfasst das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, also auch angespartes Vermögen, das wirtschaftlich verwertbar ist.
Gerade bei Versicherungsprodukten ist deshalb entscheidend, ob ein Vermögenswert vorhanden ist, der sich rechnerisch erfassen lässt. Bei Rentenversicherungen mit Einmalzahlung ist das regelmäßig der Fall. Sie haben einen Rückkaufswert oder einen Barwert. Genau dieser Wert kann bei der Vermögensaufteilung relevant sein.
Nur wenn eine Versicherung erkennbar dazu dient, eine existenzielle Versorgungslücke zu schließen, kann die Sache anders liegen. Wer etwa ohne diese private Vorsorge im Alter nicht angemessen abgesichert wäre, hat bessere Argumente gegen eine Einbeziehung. Eine solche besondere Situation lag hier aber nicht vor. Deshalb wurden die drei Rentenversicherungen als eheliche Ersparnisse behandelt.
Warum die gefälschten Mieten nicht automatisch zu einer hohen Nachforderung führten
Der moralische Vorwurf war massiv. Der Mann hatte nicht nur die Wohnung selbst genutzt, sondern die Nutzung auch aktiv verschleiert. Trotzdem führt ein solches Verhalten bei der Aufteilung nicht automatisch dazu, dass der andere Ehegatte einen hohen Ersatz für entgangene Mieten verlangen kann.
Der Grund liegt in der Systematik des Ehegesetzes. § 91 EheG erlaubt es, Vermögensverschiebungen oder Vermögensverringerungen zu berücksichtigen. Gemeint sind Fälle, in denen ein Ehegatte Vermögen vor der Aufteilung beiseiteschafft, verbraucht oder bewusst schmälert. Diese Korrektur greift aber nicht grenzenlos. Sie ist insbesondere auf einen überschaubaren Zeitraum vor der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zugeschnitten und setzt eine echte Minderung des aufzuteilenden Vermögens voraus.
Hier sah das Gericht keine klassische Vermögensverringerung in dem Sinn, dass verwertbares Vermögen einfach verschwunden wäre. Die Wohnung war weiterhin vorhanden. Auch die vorgetäuschten Mieten wurden über Kontobewegungen scheinbar „ausgeglichen“. Die jahrelange Eigennutzung machte die Sache zwar unfair, veränderte aber nicht automatisch den Stichtagswert des vorhandenen Vermögens.
Das bedeutet nicht, dass ein solches Verhalten folgenlos bleibt. Es kann über Billigkeit berücksichtigt werden. § 83 EheG stellt auf die Aufteilung nach Billigkeit ab. Das Gericht darf also Fairnessgesichtspunkte einfließen lassen, etwa wenn ein Ehegatte Vermögensvorteile einseitig genutzt oder die andere Seite getäuscht hat. Diese Korrektur fällt aber meist deutlich maßvoller aus als viele erwarten.
Die eigentliche Pointe: Nicht die Schummelei entschied, sondern die Zahlen
Genau das macht diese Entscheidung so bemerkenswert. Wer den Sachverhalt hört, rechnet intuitiv mit einer harten finanziellen Sanktion wegen der 17-jährigen Eigennutzung der Wohnung. Tatsächlich lag der Fokus aber auf den objektiv greifbaren Vermögenswerten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Trennung.
Die Rentenversicherungen wurden in die Aufteilung einbezogen. Rechnet man diese Werte mit ein, ergab sich immer noch, dass die Frau dem Mann eine Ausgleichszahlung schuldet – und zwar in einer Größenordnung von zumindest rund 80.600 Euro. Die Vorinstanzen hatten bereits wegen der problematischen Wohnungsnutzung einen zusätzlichen Billigkeitsabschlag vorgenommen und die Zahlung auf 70.000 Euro reduziert.
Am Ende war die Frau durch diese Lösung also nicht schlechter gestellt. Ihr Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Linie ist klar: Private Rentenpolizzen sind keine geschützte Tabuzone. Sie können wie andere Wertanlagen in die Aufteilung fallen. Die heimliche Nutzung einer Anlegerwohnung kann die Billigkeit beeinflussen, ersetzt aber keine saubere Vermögensrechnung.
Praktischer Rat Ihres Rechtsanwalts in Wien: Was das für Ihre Scheidung bedeutet
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es meist weniger auf Empörung als auf Unterlagen an. Vier Konstellationen sind besonders häufig:
- Private Rentenversicherung mit Einmalerlag: Monatliche Auszahlungen bedeuten nicht, dass der Vertrag automatisch unteilbar ist.
- Immobilie als „Anlage“ gekauft, aber privat genutzt: Die tatsächliche Nutzung kann bei der Billigkeit relevant werden.
- Unklare Kontobewegungen oder Scheinmieten: Kontoauszüge, Mietverträge und Zahlungsflüsse müssen genau geprüft werden.
- Trennung steht unmittelbar bevor: Gerade dann sollten Stichtagswerte gesichert werden, bevor Informationen verloren gehen.
Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung im Scheidungsrecht zeigt sich in solchen Verfahren immer wieder: Wer früh die richtigen Werte dokumentiert, verhandelt deutlich besser. Besonders bei Versicherungen und Immobilien entscheiden oft wenige Unterlagen über viele tausend Euro.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
- Polizzen, Nachträge und aktuelle Standmitteilungen aller privaten Rentenversicherungen
- Schriftliche Bestätigung über Rückkaufswert oder Barwert zum Trennungsstichtag
- Grundbuchsauszug, Kreditunterlagen und Betriebskostenabrechnungen zur Wohnung
- Mietverträge, Kontoauszüge und Nachweise über tatsächliche oder behauptete Mietzahlungen
- Unterlagen, aus denen sich Vergleichsmieten oder ein realistischer Reinertrag ableiten lassen
Wer eine unterlassene Vermietung geltend machen will, sollte außerdem nicht nur den Ärger dokumentieren, sondern den wirtschaftlichen Nachteil beziffern können. Ohne Zahlen bleibt der Vorwurf oft zu unbestimmt.
FAQ: Was Betroffene dazu oft googeln
Zählt eine private Rentenversicherung bei der Scheidung in Österreich zur Aufteilung?
Ja, häufig schon. Entscheidend ist, ob die Versicherung während der Ehe angespart wurde und einen wirtschaftlich erfassbaren Wert hat, etwa einen Rückkaufswert oder Barwert. Dann kann sie als eheliche Ersparnis in die Aufteilung fallen. Anders kann es sein, wenn sie nachweisbar eine existenzielle Pensionslücke abdecken soll.
Was passiert, wenn mein Ex eine Anlegerwohnung heimlich selbst genutzt hat?
Das Verhalten kann bei der Billigkeit berücksichtigt werden. Es führt aber nicht automatisch dazu, dass die entgangenen Mieten eins zu eins ersetzt werden müssen. Gerichte schauen genau darauf, ob das aufzuteilende Vermögen tatsächlich vermindert wurde oder ob vor allem eine unfaire Nutzung vorlag. Beides ist rechtlich nicht dasselbe.
Kann ich bei der Scheidung wegen gefälschter Mietverträge mehr Geld verlangen?
Möglich ist eine Korrektur, sicher ist sie nicht in der gewünschten Höhe. Gefälschte Unterlagen sprechen klar gegen die Glaubwürdigkeit des anderen Ehegatten und können eine Billigkeitsanpassung stützen. Für eine hohe Forderung braucht es aber zusätzlich eine belastbare wirtschaftliche Berechnung. Ohne nachweisbaren Vermögensnachteil bleibt die Korrektur oft begrenzt.
Welche Werte sind bei Versicherungen entscheidend: Auszahlung, Rückkaufswert oder laufende Rente?
Meist ist der Wert zum maßgeblichen Stichtag entscheidend, also insbesondere Rückkaufswert oder Barwert. Die laufende Rentenzahlung allein beantwortet die Aufteilungsfrage noch nicht. Wichtig ist, welcher Vermögenswert am Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden war. Genau dieser Wert sollte schriftlich vom Versicherer bestätigt werden.
Als Rechtsanwalt in Wien mit langjähriger Erfahrung unterstützt Dr. Pichler Mandantinnen und Mandanten dabei, Vermögenswerte bei Trennung und Scheidung sauber zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Gerade bei Versicherungen, Immobilien und schwer nachvollziehbaren Geldflüssen ist eine präzise Aufbereitung oft der entscheidende Unterschied. Zur vollständigen OGH-Entscheidung und für weiterführende Informationen besuchen Sie unsere Seite zum Thema Vermögensaufteilung.
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