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Vermögensaufteilung Scheidung Hauskredit: Wer zahlt?

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Vermögensaufteilung Scheidung Hauskredit: Wer zahlt?

Haus den Kindern geschenkt – wer zahlt nach der Scheidung den Kredit?

Ein Familienhaus kann längst den Kindern gehören und trotzdem Jahre später zum finanziellen Brennpunkt der Scheidung werden. Genau diese Erfahrung machte ein Ehepaar, nachdem der Mann das gemeinsame Haus während der Ehe den Kindern geschenkt hatte. Die Kredite waren damit aber nicht verschwunden. Nach der Scheidung stritten die ehemaligen Ehepartner darüber, wer sie künftig zurückzahlen sollte und ob zusätzlich noch eine Ausgleichszahlung fällig war. Für die Vermögensaufteilung Scheidung Hauskredit können dabei Eigentum, Kreditvertrag und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entscheidend sein.

Das Haus war weg – die Schulden blieben

Das Ehepaar hatte während der Ehe ein Haus gekauft, in dem die Familie gemeinsam lebte. Als der Ehemann eine neue Beziehung begann, übertrug er die Immobilie unentgeltlich auf die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau erhielt ein lebenslanges Wohnrecht und blieb mit den Kindern im Haus.

Eine wichtige Vereinbarung kam hinzu: Der Ehemann erklärte sich bereit, die auf dem Haus lastenden Kredite weiter zu bezahlen. Gegenüber der Bank wurde allerdings keine echte Schuldübernahme vereinbart. Das bedeutete: Die ursprüngliche Haftung aus den Kreditverträgen blieb bestehen.

Nach der Scheidung änderte sich die finanzielle Auseinandersetzung. Der Mann verlangte, dass die Ehefrau einen größeren Teil der Kreditraten übernimmt. Außerdem wollte er von ihr eine zusätzliche Zahlung. Für die Ehefrau wäre das eine erhebliche Belastung gewesen: Sie verdiente deutlich weniger, trug die laufenden Kosten des Hauses und hatte während der Ehe Haushalt und Kinderbetreuung übernommen.

Was der OGH am 29. Mai 2000 entschieden hat

Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2000 setzte der Oberste Gerichtshof Grenzen für eine solche Forderung: Der OGH vom 29.05.2000, 7 Ob 47/99h, verpflichtete die Ehefrau nur zur Übernahme jener zwei Kreditraten, die sie sich nach ihren Einkommensverhältnissen und den laufenden Hauskosten leisten konnte. Eine zusätzliche Ausgleichszahlung an den Ehemann wurde nicht zugesprochen.

Das Kernargument war nicht, dass die Ehefrau überhaupt keine Schulden übernehmen müsse. Entscheidend war vielmehr, welche Belastung im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Möglichkeiten beider Seiten fair war. Die Gerichte durften nicht allein die Summe der offenen Kredite betrachten.

Zu berücksichtigen waren unter anderem:

  • die deutlich unterschiedlichen Einkommen der Ehegatten;
  • die laufenden Kosten für das Haus;
  • der Beitrag der Ehefrau durch Haushalt und Kinderbetreuung;
  • die für die Ehefrau und die Kinder gesicherte Wohnmöglichkeit;
  • weitere Unterhaltspflichten des Ehemanns;
  • und die Frage, welche wirtschaftliche Grundlage beiden nach der Scheidung verbleibt.

Vermögensaufteilung Scheidung Hauskredit: Warum eine faire Aufteilung nicht einfach nach Zahlen funktioniert

Die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung folgt nicht dem Prinzip, dass sämtliche Schulden automatisch halbiert werden. Das österreichische Ehegesetz verlangt eine Lösung, die den Umständen des einzelnen Familienlebens Rechnung trägt.

§ 81 EheG bestimmt, welche ehelichen Vermögenswerte und Schulden grundsätzlich in die Aufteilung einbezogen werden. Dazu können auch Kredite gehören, die für den Kauf, Bau oder die Erhaltung des ehelichen Hauses aufgenommen wurden.

§ 83 EheG verpflichtet das Gericht zu einer billigen, also angemessenen Aufteilung. Dabei zählen nicht nur Eigentumsverhältnisse und Kontobewegungen. Auch die Haushaltsführung, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die Einkommenssituation und die künftigen Lebensverhältnisse können eine Rolle spielen.

§ 91 EheG ermöglicht einen Ausgleich, wenn ein Ehegatte während der Ehe Vermögen ohne ausreichende Rücksicht auf die Interessen des anderen vermindert hat. Eine freiwillige Schenkung des Hauses an die Kinder wird deshalb nicht automatisch zu einem Freibrief, sämtliche wirtschaftlichen Folgen später dem anderen Ehepartner aufzubürden.

Im Verfahren war außerdem entscheidend, dass der Ehemann die Übertragung des Hauses selbst veranlasst hatte. Er konnte daraus nicht nachträglich ohne Weiteres ableiten, dass die Ehefrau nun alle finanziellen Nachteile dieser Entscheidung trägt. Gleichzeitig durfte die Ehefrau aus seiner früheren Zusage aber auch nicht zwingend schließen, dass er auf Dauer jede Beteiligung von ihr ausgeschlossen hatte.

Gerichtliche Aufteilung und Bankvertrag sind zwei verschiedene Dinge

Eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Ehegatten ändert grundsätzlich nichts am Kreditvertrag mit der Bank. Das ist einer der wichtigsten Punkte für die Praxis.

Wenn ein Gericht einem Ehepartner im Innenverhältnis die Rückzahlung bestimmter Kreditraten zuweist, bleibt die ursprüngliche Haftung gegenüber dem Kreditinstitut bestehen, solange die Bank keiner Schuldübernahme zustimmt. Die Bank kann sich daher weiterhin an jene Personen halten, die den Kreditvertrag unterschrieben haben.

Wer im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, muss den anderen Ehepartner gegebenenfalls von Forderungen der Bank freihalten. Eine solche Regelung sollte schriftlich und möglichst genau festhalten, welche Kreditverträge, Restschulden, Raten und Zeiträume gemeint sind.

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung heute wichtig wird

1. Das Haus wurde den Kindern übertragen

Wenn Eltern eine Immobilie an ihre Kinder schenken oder übergeben, können die damit verbundenen Kredite weiterhin für die spätere Scheidungsaufteilung relevant sein. Die Eigentümerstellung der Kinder beendet nicht automatisch die wirtschaftliche Verbindung der Ehegatten mit der Immobilie.

2. Ein Ehepartner steht nicht im Grundbuch

Der Blick ins Grundbuch reicht nicht aus. Auch wer nicht als Eigentümer eingetragen ist, kann durch Finanzierung, Haushaltsführung oder Kinderbetreuung wesentlich zur Schaffung und Erhaltung des Familienvermögens beigetragen haben.

3. Eine Kreditübernahme würde das Einkommen fast vollständig aufzehren

Eine rechnerische Halbierung der Restschuld kann unbillig sein, wenn ein Ehepartner deutlich weniger verdient und zusätzlich Wohn-, Unterhalts- oder Betreuungskosten trägt. Maßgeblich ist die tatsächlich tragbare monatliche Belastung, nicht nur die abstrakte Höhe der Schuld.

4. Zusätzlich wird eine Ausgleichszahlung verlangt

Wenn eine Person bereits Kreditraten und laufende Hauskosten übernehmen soll, muss eine weitere Zahlung an den früheren Ehepartner besonders sorgfältig geprüft werden. Vermögenswert, Wohnrecht, Restschuld, bisherige Beiträge und die wirtschaftliche Zukunft sind gemeinsam zu betrachten.

Was Sie vor einer Vereinbarung prüfen sollten

  • Unterlagen zusammentragen: Dazu gehören Kreditverträge, Tilgungspläne, Grundbuchauszüge, Schenkungs- oder Übergabeverträge, Wohnrechtsvereinbarungen und Nachweise über bisherige Zahlungen.
  • Den Zweck jedes Kredits klären: Nicht jede Schuld steht automatisch mit dem ehelichen Vermögen in Zusammenhang. Entscheidend kann sein, ob sie dem Kauf, Bau oder Erhalt des Familienhauses diente.
  • Die Bankhaftung schriftlich abfragen: Eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten entfernt niemanden automatisch aus dem Kreditvertrag. Dafür braucht es regelmäßig die Zustimmung des Kreditinstituts.
  • Die monatliche Belastung berechnen: Einkommen, Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Versicherungen, laufende Hauskosten und sonstige Fixkosten müssen berücksichtigt werden.
  • Keine pauschale Schuldenübernahme unterschreiben: Eine Formulierung wie „sämtliche Kredite werden übernommen“ kann zu weit gehen, wenn Kreditnummern, Reststände oder Rückgriffsrechte nicht eindeutig geregelt sind.
  • Den Zeitpunkt festhalten: Eine Vereinbarung sollte bestimmen, ab wann welche Rate von wem zu tragen ist und was bei Zahlungsverzug passiert.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die finanziellen Folgen vor der Unterzeichnung eines Scheidungs-, Schenkungs- oder Übergabevertrags vollständig prüfen lassen. Besonders heikel ist die Lage, wenn minderjährige Kinder Eigentümer einer Immobilie werden sollen, hohe Restschulden bestehen oder eine Partei gegenüber der Bank weiterhin haftet.

Häufige Fragen zur Kreditaufteilung bei der Scheidung

Muss ich nach der Scheidung automatisch die Hälfte des Hauskredits übernehmen?

Nein. Die offene Kreditsumme wird nicht zwingend schematisch halbiert. Das Gericht kann Einkommen, laufende Wohnkosten, Kinderbetreuung, Unterhaltspflichten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten berücksichtigen. Eine tragfähige Aufteilung kann daher zu unterschiedlichen Belastungen führen.

Bleibt der Kredit bestehen, wenn das Haus den Kindern gehört?

Ja, die Übertragung des Eigentums beendet den Kreditvertrag grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, wer den Kredit unterschrieben hat und ob die Bank einer Schuldübernahme zugestimmt hat. Die Eigentümerstellung der Kinder und die Haftung gegenüber der Bank sind getrennt zu beurteilen.

Kann mein Ex-Partner die Rückzahlung aller Kredite von mir verlangen?

Das lässt sich nicht allein mit einer früheren Vereinbarung oder dem Grundbuch beantworten. Bei der Aufteilung muss geprüft werden, welchem Zweck die Schulden dienten und welche Belastung Ihnen wirtschaftlich zugemutet werden kann. Eine freiwillige Vermögensübertragung kann nicht automatisch dazu führen, dass sämtliche Folgen auf den anderen Ehepartner abgewälzt werden.

Was gilt, wenn ich das Haus nicht besitze, aber darin wohne?

Ein Wohnrecht kann den Wohnbedarf sichern, macht Sie aber nicht automatisch zur Eigentümerin oder zum Eigentümer. Für die Aufteilung können dennoch Ihre Beiträge zur Finanzierung, Haushaltsführung und Kinderbetreuung bedeutsam sein. Zusätzlich muss geprüft werden, welche laufenden Kosten und Kreditverpflichtungen mit dem Wohnrecht verbunden sind.

Vermögensaufteilung Scheidung Hauskredit: Beratung durch Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung OGH vom 29.05.2000, 7 Ob 47/99h zeigt damit einen bis heute wichtigen Grundsatz: Bei der Scheidung zählt nicht nur, wem ein Vermögenswert gehört oder wie hoch eine Schuld ist. Entscheidend ist, welche Lösung die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Beiträge während der Ehe und die gesicherte Lebensgrundlage beider Seiten angemessen berücksichtigt.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
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Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
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