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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Wohnrecht?

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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Wohnrecht?

FUNDSTELLE: OGH vom 10.12.1999, 2 Ob 290/98f

Scheidung und Wohnrecht: Kann der Ex-Partner das lebenslange Wohnrecht einfach löschen lassen?

Die Vermögensaufteilung Scheidung Haus kann entscheidend dafür sein, ob ein Wohnrecht bestehen bleibt. Die Ehe ist beendet, doch die Villa bleibt das Zuhause der geschiedenen Ehefrau. Im Grundbuch stehen ein lebenslanges Wohnrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Darf das Gericht diese Rechte im Zuge der Vermögensaufteilung trotzdem beseitigen?

30 Jahre Ehe – und plötzlich steht das Zuhause auf dem Spiel

Die Ehefrau lebte nach der Scheidung weiterhin in einer großen Villa. Das Haus gehörte ursprünglich ihrem früheren Ehemann, der es bereits vor der Eheschließung besessen hatte. Während der Ehe ließ er zugunsten seiner Frau ein lebenslanges Wohnrecht und ein grundbücherliches Belastungs- und Veräußerungsverbot eintragen.

Diese Eintragungen waren für die Frau mehr als bloße Formalitäten. Sie gaben ihr Sicherheit, auch nach dem Ende der Ehe in der Villa bleiben zu können. Nach der Scheidung wollte sie dort weiterwohnen und zusätzlich eine erhebliche Ausgleichszahlung erhalten.

Der Mann sah die Sache völlig anders. Er verlangte, dass seine frühere Ehefrau auszieht und die Immobilie wieder frei verfügbar wird. Im Aufteilungsverfahren standen daher nicht nur Wohnrecht und Veräußerungsverbot im Mittelpunkt. Auch Eigentumswohnungen, ein weiteres Haus, Goldmünzen, Versicherungswerte, Schulden und Investitionen in die Villa mussten bewertet werden.

Die zentrale Frage lautete: Kann ein Gericht im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Vermögens ein grundbücherlich gesichertes Wohnrecht löschen oder abändern, obwohl die Immobilie selbst gar nicht zur Aufteilungsmasse gehört?

Warum eine vor der Ehe erworbene Immobilie eine besondere Rolle spielt

Nach § 81 EheG wird das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung grundsätzlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Gemeint ist jenes Vermögen, das während der Ehe für die gemeinsame Lebensführung verwendet oder gemeinsam angespart wurde.

§ 82 EheG nimmt bestimmte Vermögenswerte von der Aufteilung aus. Dazu gehört grundsätzlich auch eine Sache, die ein Ehegatte bereits in die Ehe eingebracht hat. Eine vor der Eheschließung erworbene Villa fällt daher normalerweise nicht in die Aufteilungsmasse.

Es gibt allerdings wichtige Ausnahmen. Besonders die Ehewohnung kann trotz vorheriger Eigentümerschaft eine Rolle spielen, wenn der andere Ehegatte dringend auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Ob eine solche Abhängigkeit besteht, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Umständen ab.

§ 83 EheG verpflichtet das Gericht, bei der Aufteilung die Bedürfnisse beider Ehegatten sowie das Wohl der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Es geht also nicht um eine rein rechnerische Halbierung, sondern um eine angemessene Regelung der Lebensverhältnisse nach der Scheidung.

Zusätzlich kann § 97 ABGB Bedeutung erlangen. Diese Bestimmung schützt den Ehegatten, der nicht Eigentümer der Ehewohnung ist, wenn die gemeinsame Wohnmöglichkeit gefährdet wird. Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist davon zu unterscheiden: Es handelt sich um ein eigenes dingliches Recht, dessen genaue Reichweite sich aus dem Grundbuch und der zugrunde liegenden Vereinbarung ergibt.

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Was der OGH 1999 klargestellt hat

Der OGH entschied in seiner bereits älteren Entscheidung OGH vom 10.12.1999, 2 Ob 290/98f, dass ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht einfach im nachehelichen Aufteilungsverfahren beseitigt werden dürfen, wenn die betreffende Immobilie selbst nicht der Aufteilung unterliegt.

Das Kernargument war die Abgrenzung der Verfahren. Das Aufteilungsverfahren soll das eheliche Gebrauchsvermögen und die während der Ehe erworbenen Ersparnisse verteilen. Es ist aber nicht dazu gedacht, beliebige Rechte an einem Grundstück zu löschen, das gar nicht Teil dieser Aufteilung ist.

Da die Villa bereits vor der Ehe dem Mann gehört hatte und deshalb grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse fiel, durfte das Gericht das daran bestehende Wohnrecht nicht allein deshalb entfernen, weil die Ehe geschieden worden war. Gleiches galt für das Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Der OGH ließ offen, ob ein solches grundbücherliches Verbot unter bestimmten Voraussetzungen seine Wirkung verlieren oder in einem anderen Verfahren beseitigt werden kann. Eine solche Frage müsste jedoch in einem eigenen streitigen Verfahren geklärt werden. Das Aufteilungsverfahren ist dafür nicht automatisch das richtige Instrument.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Die Entscheidung enthielt noch einen weiteren wichtigen Hinweis: Vermögenswerte sind grundsätzlich nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zu beurteilen. Das kann etwa bei Goldmünzen, Versicherungswerten oder Immobilien erhebliche Auswirkungen haben. Auch ehebezogene Steuerschulden können berücksichtigt werden, wenn sie mit während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerten zusammenhängen.

Was das für Wohnrecht, Verkauf und Ausgleichszahlung bedeutet – Rechtsanwalt Wien

  • Wohnrecht nach der Scheidung: Ein eingetragenes lebenslanges Wohnrecht endet nicht automatisch mit der Scheidung. Entscheidend sind der genaue Inhalt der Eintragung und die zugrunde liegende Vereinbarung.
  • Verlangen auf Löschung: Der Eigentümer kann nicht allein im Aufteilungsverfahren erreichen, dass ein fremdes Wohnrecht aus dem Grundbuch verschwindet, wenn die Immobilie selbst nicht aufgeteilt wird.
  • Ausgleichszahlung: Ein Wohnrecht wird nicht automatisch dadurch „abgelöst“, dass ein Ehegatte eine höhere Geldzahlung fordert oder erhält. Dafür braucht es eine rechtlich wirksame Vereinbarung oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung im zulässigen Verfahren.
  • Investitionen in die Immobilie: Hat das Ehepaar während der Ehe Kredite für Renovierungen zurückbezahlt oder erhebliche Verbesserungen finanziert, können diese Leistungen bei der Aufteilung eine Rolle spielen, auch wenn das Grundstück selbst beim ursprünglichen Eigentümer bleibt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie daher zwischen drei Fragen unterscheiden: Wem gehört die Immobilie? Welche Rechte sind im Grundbuch eingetragen? Und welche ehelichen Leistungen oder Vermögenswerte müssen unabhängig davon aufgeteilt werden? Für die Vermögensaufteilung Scheidung Haus ist außerdem wichtig, ob die Immobilie selbst zur Aufteilungsmasse gehört oder ob nur Investitionen und eheliche Leistungen zu berücksichtigen sind. Weitere Informationen finden Sie bei der Vermögensaufteilung.

Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Vereinbarung prüfen

  • einen aktuellen Grundbuchauszug;
  • die Urkunde über die Einräumung des Wohnrechts;
  • die genaue Vereinbarung über das Belastungs- und Veräußerungsverbot;
  • Unterlagen zu Kauf, Finanzierung und Renovierung der Immobilie;
  • Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungsunterlagen und Nachweise über Gold oder sonstige Wertgegenstände;
  • Belege zu Krediten, Steuerzahlungen und sonstigen ehebezogenen Schulden;
  • Unterlagen über bereits geleistete oder vorgeschlagene Ausgleichszahlungen.

Unterschreiben Sie keine Löschungserklärung ohne vorherige Prüfung. Eine Zustimmung kann dazu führen, dass die wichtigste Absicherung Ihrer Wohnsituation verloren geht. Auch ein scheinbar attraktiver Vergleich über eine hohe Geldzahlung sollte darauf geprüft werden, ob die Zahlung tatsächlich finanzierbar und ausreichend abgesichert ist.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler für Betroffene insbesondere, ob ein Recht tatsächlich gelöscht werden kann, welches Verfahren dafür erforderlich ist und welche Auswirkungen die Immobilie auf die übrige Vermögensaufteilung hat.

Häufige Fragen zum Wohnrecht nach der Scheidung

Endet ein lebenslanges Wohnrecht automatisch durch die Scheidung?

Nein. Die Scheidung allein löscht ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht grundsätzlich nicht. Maßgeblich sind der Inhalt der Eintragung, die Vereinbarung zwischen den Ehegatten und mögliche gesetzliche oder vertragliche Beendigungsgründe. Eine Löschung sollte daher nicht ohne genaue Prüfung akzeptiert werden.

Kann mein Ex-Partner verlangen, dass ich trotz Wohnrecht ausziehe?

Das hängt vom konkreten Recht und seiner Ausgestaltung ab. Ein wirksam eingetragenes Wohnrecht kann dem Eigentümer grundsätzlich entgegengehalten werden. Ob eine gerichtliche Einschränkung oder Löschung möglich ist, muss gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren geklärt werden und nicht bloß im Aufteilungsverfahren.

Wird eine Villa, die schon vor der Ehe meinem Ex-Mann gehört hat, trotzdem aufgeteilt?

Eine vor der Ehe erworbene Immobilie gehört grundsätzlich nicht zur Aufteilungsmasse. Die Ehewohnung kann jedoch unter besonderen Voraussetzungen anders behandelt werden. Außerdem können während der Ehe finanzierte Investitionen, Kreditrückzahlungen oder wertsteigernde Renovierungen bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Kann ich mein Wohnrecht gegen eine Ausgleichszahlung aufgeben?

Ja, eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich möglich sein. Sie sollte aber klar regeln, wann das Wohnrecht gelöscht wird, wie die Zahlung abgesichert ist und was passiert, wenn der Betrag nicht fristgerecht einlangt. Besonders wichtig sind dabei ein realistischer Immobilienwert und eine rechtlich belastbare Zahlungsabsicherung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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