
Scheidung und Vermögen sichern: Reicht eine Rangordnung im Grundbuch für ein Verkaufsverbot?
Die Ehefrau musste möglicherweise zusehen, wie Wohnungen, die während der Ehe erworben worden waren, an die neue Lebensgefährtin ihres Mannes verschwanden. Ihre Sorge: Bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus könnte am Ende vom gemeinsamen Vermögen nichts mehr übrig sein.
Sie beantragte deshalb, ihrem Mann den Verkauf oder die Belastung weiterer Immobilien sofort zu verbieten. Die ersten Gerichte gaben ihr ohne vorherige Anhörung des Mannes recht. Der Oberste Gerichtshof verlangte jedoch eine genauere Prüfung: Ein einzelner Hinweis auf einen möglichen Immobilienverkauf genügt nicht automatisch, um eheliches Vermögen vorläufig zu sichern.
Wohnungen, niedrige Kaufpreise und eine neue Lebensgefährtin
Die Ehefrau hatte die Scheidung eingereicht. Während die Vermögensaufteilung noch offen war, entstand bei ihr der Verdacht, dass ihr Mann eheliches Vermögen beiseiteschaffen könnte.
Ihr Sohn hatte entdeckt, dass der Mann mehrere Eigentumswohnungen, die während der Ehe erworben worden waren, an seine Lebensgefährtin verkauft hatte. Die Preise wirkten auffallend niedrig. Außerdem bestand der Verdacht, dass Kaufpreise teilweise gar nicht oder zumindest nicht tatsächlich bezahlt worden waren.
Zusätzlich waren im Grundbuch sogenannte Rangordnungen eingetragen. Eine solche Eintragung kann einen späteren Verkauf oder die Einverleibung eines Rechts vorbereiten und absichern. Für die Ehefrau war das ein Warnsignal: Sie befürchtete, dass weitere Immobilien übertragen oder belastet werden könnten, bevor ein Gericht über die Aufteilung entscheiden konnte.
Sie beantragte daher eine einstweilige Verfügung. Ihr Mann sollte die betreffenden Immobilien weder verkaufen noch verschenken noch mit weiteren Rechten oder Pfandrechten belasten dürfen.
Was bei der Vermögensaufteilung geschützt werden soll
Nach den §§ 81 ff EheG wird bei der Scheidung grundsätzlich geprüft, welches eheliche Gebrauchsvermögen und welche ehelichen Ersparnisse aufzuteilen sind. § 81 EheG bildet dabei den Ausgangspunkt: Nach der Scheidung kann jeder Ehegatte die Aufteilung des während der Ehe gemeinsam genutzten Vermögens und der ehelichen Ersparnisse verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zum ehelichen Gebrauchsvermögen können etwa die Ehewohnung, Haushaltsgegenstände oder andere während der Ehe gemeinsam verwendete Vermögenswerte gehören. Eheliche Ersparnisse sind Vermögenswerte, die während der Ehe angesammelt wurden und typischerweise als finanzielle Rücklage dienten. Ob eine bestimmte Immobilie oder ein anderer Vermögenswert einzubeziehen ist, hängt allerdings von den konkreten Umständen ab.
Das Aufteilungsverfahren ist nicht dasselbe wie eine einfache Aufteilung nach Eigentumsquoten. Das Gericht berücksichtigt unter anderem Beiträge der Ehegatten, gemeinsame Schulden, die Nutzung der Ehewohnung sowie die Bedürfnisse der Familie. Auch die Betreuung gemeinsamer Kinder kann eine Rolle spielen.
Gerade deshalb kann es problematisch werden, wenn ein Ehegatte Vermögenswerte kurz vor oder während des Scheidungsverfahrens verkauft, verschenkt oder auf eine nahestehende Person überträgt. Ist der Vermögenswert nicht mehr vorhanden oder nur schwer greifbar, kann die spätere Aufteilung erheblich erschwert werden.
Warum ein bloßer Grundbuchvermerk nicht automatisch genügt
Das Gericht kann vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn ein Anspruch gefährdet ist. Eine solche einstweilige Verfügung soll verhindern, dass ein Ehegatte die spätere Vermögensaufteilung vereitelt oder deutlich erschwert.
Für eine solche Maßnahme müssen aber zwei Punkte glaubhaft gemacht werden:
- Es muss zumindest wahrscheinlich sein, dass ein Anspruch auf Beteiligung an ehelichem Vermögen besteht.
- Es muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass dieser Anspruch ohne gerichtliche Sicherung nicht oder nur deutlich schwerer durchgesetzt werden kann.
Eine Rangordnung im Grundbuch zeigt zwar, dass ein bestimmter Vorgang vorbereitet werden könnte. Sie ist eine Art Reservierung für die spätere Durchführung eines Geschäfts. Sie beweist aber noch nicht, dass der Verkauf tatsächlich unmittelbar bevorsteht oder dass die Aufteilung dadurch vereitelt werden wird.
Entscheidend sind daher weitere Umstände: Gibt es bereits einen unterschriebenen Kaufvertrag? Wurde eine Immobilie schon an eine nahestehende Person übertragen? Ist der Kaufpreis auffällig niedrig? Gibt es Belege für die Zahlung? Hat der Ehegatte konkrete Verkaufsverhandlungen geführt oder angekündigt, dass der andere „nichts bekommen“ werde?
Was der OGH in der alten Entscheidung verlangte
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 27.04.2001, 7 Ob 34/01b. Sie stammt damit aus dem Jahr 2001 und ist keine aktuelle Entscheidung. Ihre rechtliche Aussage zur notwendigen Prüfung einer konkreten Gefährdung bleibt für vergleichbare Situationen dennoch anschaulich.
Die unteren Gerichte hatten der Ehefrau vorläufigen Schutz gewährt, ohne den Mann vorher anzuhören. Sie werteten die im Grundbuch eingetragenen Rangordnungen offenbar als ausreichenden Hinweis auf eine bevorstehende Veräußerung.
Der OGH sah das differenzierter. Eine Rangordnung allein lasse noch nicht zuverlässig erkennen, dass die spätere Vermögensaufteilung tatsächlich gefährdet sei. Die Gerichte hätten die übrigen Hinweise genauer erheben müssen. Dazu gehörten insbesondere die bereits erfolgten Verkäufe an die Lebensgefährtin, die möglicherweise ungewöhnlich niedrigen Preise und die Frage, ob die Kaufpreise tatsächlich geflossen waren.
Der OGH entschied damit nicht endgültig, dass die Ehefrau keinen Schutz erhalten durfte. Er stellte vielmehr klar, dass vor einer einstweiligen Sicherung die konkrete Gefahr ausreichend geprüft und glaubhaft gemacht werden muss. Ein bloßer Verdacht oder die theoretische Möglichkeit eines Verkaufs reicht nicht ohne Weiteres.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Wann eine Vermögenssicherung in der Praxis wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf konkrete Anzeichen an. Besonders aufmerksam sollten Sie sein, wenn:
- Ihr Ehepartner eine gemeinsame oder während der Ehe erworbene Immobilie verkaufen möchte.
- Vermögen an eine neue Lebensgefährtin, einen neuen Lebensgefährten, Verwandte oder befreundete Personen übertragen wird.
- Ein Verkauf deutlich unter dem möglichen Marktpreis erfolgt.
- Der Kaufpreis nicht nachvollziehbar bezahlt wurde oder lediglich auf dem Papier existiert.
- Konten geleert, Ersparnisse verschoben oder wertvolle Gegenstände beiseitegeschafft werden.
- Ihr Ehepartner neue Pfandrechte oder sonstige Belastungen auf Immobilien eintragen lässt.
- Er ausdrücklich ankündigt, dass bei der Scheidung „nichts mehr da“ sein werde.
Eine einzelne Rangordnung ist dabei nicht wertlos. Sie kann ein wichtiges Indiz sein. Ihre Bedeutung steigt, wenn sie mit weiteren Tatsachen zusammentrifft, etwa mit konkreten Verkaufsangeboten, Nachrichten, Besichtigungen, einem bereits abgeschlossenen Vertrag oder finanziellen Schwierigkeiten des Ehepartners.
Diese Unterlagen können den Unterschied machen
Wer eine einstweilige Verfügung beantragen möchte, sollte nicht nur die eigene Befürchtung schildern. Gerichte benötigen nachvollziehbare Tatsachen und möglichst rasch verfügbare Beweismittel.
- Aktuelle Grundbuchsauszüge und frühere Grundbuchstände
- Kaufverträge, Schenkungsverträge oder sonstige Übertragungsvereinbarungen
- Inserate, Verkaufsangebote und Nachrichten über Besichtigungen
- E-Mails, SMS oder Chatnachrichten mit konkreten Verkaufsankündigungen
- Unterlagen zu Kaufpreiszahlungen und Überweisungen
- Hinweise auf auffällige Preisabweichungen
- Dokumente über neue Pfandrechte, Rangordnungen oder sonstige Eintragungen
- Zeugen, die Aussagen über Verkaufspläne oder Vermögensverschiebungen machen können
Für die Vermögensaufteilung Scheidung Haus können solche Unterlagen entscheidend sein. Reagieren Sie möglichst früh. Bei Immobilien können bereits vorbereitete Eintragungen oder abgeschlossene Verträge die spätere Durchsetzung erschweren. Gleichzeitig sollten Sie nicht selbst vorschnell Vermögen verkaufen oder übertragen. Ein solches Verhalten kann den Eindruck erwecken, dass auch Sie die Aufteilung vereiteln möchten.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Rechtsanwalt Wien
Bei rechtlichen Fragen zur Vermögensaufteilung und zur Sicherung von Immobilien sollten Sie die konkrete Gefährdung frühzeitig fachlich prüfen lassen. Die rechtliche Bewertung hängt unter anderem von den Eigentumsverhältnissen, den Zahlungsflüssen, dem ehelichen Vermögen und den vorhandenen Beweisen ab.
Häufige Fragen zur Sicherung des Vermögens bei einer Scheidung
Kann ich den Verkauf einer Immobilie während der Scheidung verhindern?
Das ist unter bestimmten Voraussetzungen durch eine einstweilige Verfügung möglich. Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihnen ein Anspruch auf Beteiligung am ehelichen Vermögen zustehen könnte und dass dieser Anspruch durch den Verkauf konkret gefährdet wird. Eine bloße Vermutung genügt regelmäßig nicht. Je konkreter die Verkaufsaktivitäten und je besser die Beweise, desto eher kommt eine Sicherungsmaßnahme in Betracht.
Was bedeutet eine Rangordnung im Grundbuch?
Eine Rangordnung kann einen späteren Verkauf oder die Eintragung eines Rechts an einer Immobilie vorbereiten. Sie ist jedoch kein Beweis dafür, dass der Verkauf tatsächlich stattfinden wird. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2001, 7 Ob 34/01b klargestellt, dass weitere konkrete Umstände geprüft werden müssen. Dazu zählen etwa ein bereits abgeschlossener Vertrag, ein auffällig niedriger Kaufpreis oder konkrete Verhandlungen.
Was passiert, wenn mein Ehepartner eine Wohnung an seine neue Partnerin verkauft?
Ein solcher Verkauf kann für die spätere Vermögensaufteilung besonders relevant sein. Entscheidend ist, ob die Wohnung zum ehelichen Vermögen gehört und ob der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder nur vorgetäuscht wurde. Auch der Kaufpreis, die Zahlungsflüsse und die Beziehung zwischen den beteiligten Personen können eine Rolle spielen. Sichern Sie daher alle verfügbaren Unterlagen und lassen Sie die konkrete Gefährdung rasch rechtlich prüfen.
Reicht die Aussage „Du bekommst bei der Scheidung nichts“ als Beweis?
Eine solche Aussage allein wird nicht immer ausreichen. Sie kann aber zusammen mit anderen Umständen ein wichtiges Indiz sein, insbesondere wenn gleichzeitig Immobilien verkauft, Konten geleert oder Vermögenswerte übertragen werden. Dokumentieren Sie Zeitpunkt, Wortlaut und mögliche Zeugen. Je genauer die Aussage in einen nachvollziehbaren Ablauf eingeordnet werden kann, desto höher ist ihr Beweiswert.
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