
Scheidungsvereinbarung vor der Scheidung: Kann ein späterer Ausgleich trotzdem ausgeschlossen sein?
Erst nahm der Ehemann 400.000 Schilling, verließ das gemeinsame Zuhause und verzichtete schriftlich auf weitere Ansprüche – mehr als zwei Jahre später verlangte er dennoch rund 150.000 Euro für seinen Anteil am Wert der Ehewohnung. Der Fall zeigt, worauf es bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus ankommen kann.
Der Auszug sollte die Ehe beenden – zumindest finanziell
Die Ehefrau hatte das Grundstück gekauft, auf dem während der Ehe das gemeinsame Wohnhaus errichtet worden war. Die Ehe war schon seit Jahren zerrüttet. Eine Scheidungsklage lag bereits vor. Der Ehemann wollte sich zunächst trotzdem nicht scheiden lassen.
Im Jahr 2000 trafen die beiden eine Vereinbarung: Die Ehefrau zahlte dem Ehemann einmalig 400.000 Schilling. Dafür zog er aus der Ehewohnung aus und erklärte, auf weitere Ansprüche am Grundstück und am Inventar zu verzichten. Die Formulierung umfasste nach den Feststellungen auch den Verzicht auf „jegliche Wertabfindung“.
Der Ehemann nahm das Geld und verließ das Haus. Die Ehe blieb danach jedoch noch mehr als zwei Jahre bestehen. Erst später wurde sie geschieden.
Nach der Scheidung änderte sich seine Sicht auf die damalige Vereinbarung. Er argumentierte, er habe nur auf sein Wohnrecht verzichtet. Die vermögensrechtliche Beteiligung am Wert des Hauses sei hingegen nicht erledigt worden. Deshalb verlangte er zusätzlich rund 150.000 Euro.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Warum der Zeitpunkt allein nicht entscheidet
Bei Vereinbarungen rund um eine Scheidung kommt es nicht nur darauf an, ob die Ehe zum Zeitpunkt der Unterschrift formal noch besteht. Entscheidend ist auch, welchen Zweck die Vereinbarung nach ihrem Inhalt und den Umständen hatte.
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen dem ehelichen Gebrauchsvermögen, den ehelichen Ersparnissen und Vermögenswerten, die einem Ehegatten allein gehören. Nach § 82 EheG sind bestimmte Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen, etwa in die Ehe eingebrachte Vermögen, Erbschaften oder Schenkungen. Ob ein konkretes Haus oder Grundstück in die Aufteilung fällt, hängt daher von den Eigentumsverhältnissen, der Finanzierung und der gemeinsamen Nutzung ab.
§ 83 EheG verlangt bei der Aufteilung eine angemessene Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Beiträge beider Ehegatten. Dazu können nicht nur Geldzahlungen zählen. Auch Mitarbeit im Haushalt, Betreuung der Kinder oder Arbeitsleistungen am gemeinsamen Wohnhaus können rechtlich eine Rolle spielen.
§ 97 EheG betrifft Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Je nach Zeitpunkt und Inhalt gelten dabei besondere Formvorschriften. Eine Vereinbarung über die künftige Aufteilung kann insbesondere notariell zu errichten sein. Wer einen umfassenden Verzicht unterschreibt, sollte deshalb nicht nur den Text, sondern auch die vorgeschriebene Form prüfen lassen.
Eine Vereinbarung über die Ehewohnung kann außerdem mehrere Bereiche gleichzeitig regeln: den Auszug, die Nutzung des Hauses, das Inventar, eine Zahlung und den Verzicht auf spätere Ausgleichsansprüche. Der Titel des Dokuments ist nicht entscheidend. Auch eine als „Auszugsvereinbarung“ bezeichnete Erklärung kann wirtschaftlich eine umfassende Regelung der Scheidungsfolgen enthalten. Mehr zum Thema finden Sie bei der Vermögensaufteilung.
Was der OGH aus dem Verhalten der Ehegatten ableitete
Bereits 2004 beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage. In der Entscheidung OGH vom 28.07.2004, 7 Ob 26/04f stellte das Gericht darauf ab, ob die Vereinbarung nach ihrem Inhalt und den Begleitumständen mit der späteren Scheidung und deren Folgen zusammenhing.
Die Ehe war damals bereits endgültig zerrüttet. Die Ehefrau hatte sogar schon eine Scheidungsklage eingebracht. Der Auszug aus der Ehewohnung erfolgte nicht zufällig, sondern im Zusammenhang mit der faktischen Trennung. Dazu kam die ausdrückliche Zahlung und der Verzicht auf eine „jegliche Wertabfindung“ für das Grundstück.
Nach der rechtlichen Beurteilung des OGH konnte deshalb eine verbindliche Regelung der späteren vermögensrechtlichen Auseinandersetzung vorliegen, obwohl die Scheidung erst Jahre später ausgesprochen wurde. Dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht geschieden werden wollte, musste diesem Zusammenhang nicht entgegenstehen. Eine spätere Scheidung konnte bereits absehbar sein.
Auch der lange Zeitraum zwischen Vereinbarung und Scheidung machte die Abmachung nicht automatisch unwirksam. Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn die Ehegatten danach wieder ernsthaft zusammengelebt, sich versöhnt oder ihre Lebensgemeinschaft tatsächlich neu aufgebaut hätten.
Die Entscheidung bedeutete allerdings nicht, dass jede Unterschrift endgültig alle späteren Ansprüche beseitigt. Der Ehemann hatte zusätzlich behauptet, über den Inhalt oder die Bedeutung der Vereinbarung getäuscht worden zu sein beziehungsweise sich geirrt zu haben. Solche Einwände müssen geprüft werden. Das Verfahren wurde deshalb zur weiteren Klärung zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Wien: Vier Situationen, in denen diese Frage plötzlich wichtig wird
- Sie ziehen gegen eine Zahlung aus: Dann kann die Zahlung mehr als eine Abgeltung des Wohnrechts sein. Entscheidend ist, ob damit auch Ansprüche auf den Wert der Immobilie erledigt werden sollten.
- Sie unterschreiben vor der Scheidung: Eine noch bestehende Ehe verhindert nicht automatisch, dass eine Vereinbarung bereits die spätere Trennung und Aufteilung regelt.
- Sie verzichten pauschal auf „alle Ansprüche“: Eine solche Formulierung kann weitreichender sein als gedacht und neben dem Haus auch Inventar, Ersparnisse oder sonstige Ausgleichsforderungen betreffen.
- Sie zweifeln erst später an der Vereinbarung: Eine Täuschung, ein wesentlicher Irrtum, Druck bei der Unterzeichnung oder ein Formmangel können rechtlich relevant sein. Dafür sind allerdings konkrete Anhaltspunkte und Beweise erforderlich.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf den Zeitpunkt der Scheidung oder auf die Überschrift des Dokuments vertrauen. Lesen Sie den genauen Wortlaut. Eine „Wohnungsregelung“ kann zugleich eine Vermögensaufteilung enthalten.
Diese Unterlagen können später entscheidend sein
- die unterschriebene Vereinbarung und allfällige notarielle Urkunden;
- Bankbelege über Zahlungen oder Überweisungen;
- E-Mails, Briefe und Nachrichten über den Zweck des Auszugs;
- Unterlagen zum Wert des Grundstücks, Hauses oder der Wohnung;
- Belege über Investitionen, Kreditrückzahlungen und Renovierungsarbeiten;
- Namen von Personen, die bei den Gesprächen anwesend waren;
- Unterlagen zur Scheidungsklage und zum tatsächlichen Zeitpunkt der Trennung.
Vor einer Unterschrift sollte außerdem geklärt werden, ob die Vereinbarung nur die Benützung der Ehewohnung oder auch Eigentums-, Wert- und Ausgleichsansprüche regelt. Bei Immobilien und größeren Zahlungen ist eine rechtliche Prüfung vorab meist deutlich einfacher als ein späterer Streit über die Bedeutung einzelner Wörter.
Häufige Fragen zur Scheidungsvereinbarung vor der Scheidung
Kann ich trotz einer Vereinbarung vor der Scheidung später noch Geld für das Haus verlangen?
Das hängt vom genauen Inhalt der Vereinbarung und von den Umständen ihrer Unterzeichnung ab. Wurde ausdrücklich auf eine Wertabfindung oder auf sämtliche Ansprüche am Grundstück verzichtet, spricht das grundsätzlich gegen eine spätere zusätzliche Forderung. Eine Prüfung kann dennoch sinnvoll sein, wenn die Erklärung missverständlich ist, Formvorschriften verletzt wurden oder eine Täuschung beziehungsweise ein wesentlicher Irrtum vorlag.
Ist eine Vereinbarung gültig, wenn wir zum Zeitpunkt der Unterschrift noch verheiratet waren?
Die bestehende Ehe schließt eine Regelung der späteren Scheidungsfolgen nicht automatisch aus. Nach der Entscheidung OGH vom 28.07.2004, 7 Ob 26/04f kann auch eine vor der Scheidung geschlossene Vereinbarung verbindlich sein, wenn sie nach ihrem Zweck die endgültige Trennung und Vermögensbereinigung regeln sollte. Zusätzlich müssen die jeweils geltenden Formvorschriften eingehalten worden sein.
Was bedeutet „Verzicht auf jegliche Wertabfindung“?
Eine solche Formulierung kann bedeuten, dass nicht nur das Wohnrecht oder die Nutzung der Wohnung aufgegeben wird. Sie kann auch einen Verzicht auf eine spätere Zahlung für den Wertzuwachs oder den wirtschaftlichen Anteil an der Immobilie umfassen. Ob das tatsächlich so ist, hängt vom gesamten Vertrag und den Gesprächen bei der Unterzeichnung ab.
Kann eine Scheidungsvereinbarung wegen Täuschung angefochten werden?
Eine Täuschung oder ein wesentlicher Irrtum kann die Wirksamkeit einer Vereinbarung beeinflussen. Dafür muss aber konkret dargelegt werden, worüber die betroffene Person getäuscht wurde oder welchen Inhalt sie irrtümlich angenommen hat. Nachrichten, Zeugen, Vertragsentwürfe und die damalige Kommunikation können dabei eine wichtige Rolle spielen.
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