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Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Haus: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  11.10.2026
Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Haus: OGH-Fall

Scheidung mit Haus und Ordination: Warum der Ehemann nicht automatisch alles behalten durfte

Die Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Haus kann kompliziert werden: Der Mann wollte nach der Scheidung das gesamte gemeinsame Haus übernehmen und die Kredite allein zurückzahlen. Doch in einem Teil des Hauses arbeitete er als Arzt – und genau dieser Bereich durfte nicht einfach in die Vermögensaufteilung einbezogen werden.

Die Entscheidung des OGH vom 23.04.1992, 7 Ob 533/92, ist zwar bereits viele Jahre alt, behandelt aber eine Frage, die auch heute regelmäßig zu Streit führt: Was passiert mit einem gemeinsamen Haus, wenn darin nicht nur gewohnt, sondern auch ein Unternehmen betrieben wird?

Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Haus: Ein Haus, zwei völlig unterschiedliche Lebensbereiche

Die Ehefrau und der Ehemann waren je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Dort lebte die Familie. Gleichzeitig betrieb der Ehemann in einem Teil des Gebäudes seine Arztordination.

Die Ehe wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Ehemanns geschieden. Das Verhältnis der früheren Ehepartner war jedoch so angespannt, dass ein weiteres Zusammenleben nicht mehr zumutbar erschien. Die Ehefrau störte wiederholt den Betrieb der Ordination. Sie musste deshalb aus dem Haus ausziehen.

Damit war die Eigentumsfrage aber keineswegs gelöst. Der Ehemann wollte das gesamte Haus beziehungsweise den gesamten Hälfteanteil der Ehefrau übernehmen. Im Gegenzug wollte er die gemeinsamen Schulden allein zurückzahlen.

Die Ehefrau verlangte dagegen entweder, selbst im Haus bleiben zu dürfen, oder eine deutlich höhere Ausgleichszahlung. Im Verfahren stellte sich daher eine entscheidende Frage: Welcher Teil des Hauses war Ehewohnung – und welcher Teil gehörte zur ärztlichen Berufsausübung?

Der OGH trennte zwischen Wohnung und Ordination

Der OGH nahm keine pauschale Betrachtung des gesamten Hauses vor. Entscheidend war die konkrete Nutzung der einzelnen Bereiche.

Der Teil, der als Ehewohnung diente, konnte grundsätzlich in die Aufteilung nach der Scheidung einbezogen werden. Das Gericht durfte diesen Wohnbereich einem Ehegatten zuweisen und dem anderen dafür eine Ausgleichszahlung zusprechen.

Anders beurteilte der OGH die Räume der Arztordination. Räume, die unmittelbar einem Unternehmen oder der selbstständigen Berufsausübung dienen, unterliegen grundsätzlich nicht derselben Aufteilung wie die Ehewohnung. Eine Arztordination wurde dabei als unternehmerisch genutzter Bereich behandelt.

Der Ehemann konnte daher nicht automatisch den gesamten Hälfteanteil der Ehefrau am Haus erhalten. Er konnte nur jenen Teil übernehmen, der dem Wohnbereich zugeordnet wurde. Der Ordinationsbereich blieb zunächst im gemeinsamen Eigentum – grundsätzlich weiterhin im Verhältnis von jeweils 50 Prozent.

Der besonders überraschende Punkt: Auch wenn die Ehefrau ausziehen musste, verlor sie dadurch nicht automatisch ihren Anteil an den Räumen, in denen die Ordination betrieben wurde. Der Ehemann erhielt das Haus zum Wohnen, blieb hinsichtlich des betrieblich genutzten Teils aber vorerst weiterhin mit seiner früheren Ehefrau verbunden.

Welche Regeln gelten bei der Aufteilung nach einer Scheidung?

§ 81 EheG bildet den Ausgangspunkt der Aufteilung: Nach der Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach den gesetzlichen Kriterien zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

§ 82 EheG nennt Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu gehören unter anderem Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt erhalten hat, sowie Sachen, die zu einem Unternehmen gehören. Ein klar abgegrenzter Betriebs- oder Ordinationsbereich kann daher anders behandelt werden als die gemeinsam bewohnte Ehewohnung.

§ 83 EheG verpflichtet das Gericht zu einer billigen, also ausgewogenen Aufteilung. Dabei werden unter anderem die Beiträge der Ehegatten, die Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.

§ 87 EheG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung oder Begründung von Rechten an der Ehewohnung. Die Bestimmung betrifft jedoch nicht automatisch jeden Teil einer Liegenschaft, der beruflich oder betrieblich genutzt wird.

§ 94 EheG betrifft die Ausgleichszahlung. Erhält ein Ehegatte einen Vermögensgegenstand oder einen wertvolleren Anteil, muss der andere grundsätzlich angemessen abgefunden werden. Die Höhe richtet sich aber nicht bloß nach dem Wert des gesamten Hauses, sondern nach dem tatsächlich aufzuteilenden Vermögen.

Für den nicht aufgeteilten Ordinationsbereich gelten daneben die allgemeinen Regeln des Miteigentums. Eine endgültige Beendigung der Eigentümergemeinschaft kann daher eine gesonderte Vereinbarung oder – wenn keine Einigung möglich ist – eine Teilungsklage nach dem ABGB erforderlich machen.

Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung nach einer Scheidung können helfen, die einzelnen Vermögenswerte und Ansprüche systematisch zu prüfen.

Warum die genaue Raumaufteilung über viel Geld entscheiden kann

Der OGH entschied in dieser Sache nicht abschließend über die konkrete Höhe der Ausgleichszahlung. Zunächst musste geklärt werden, wie groß der Wohnbereich und wie groß der Ordinationsbereich tatsächlich waren.

Auch die gemeinsamen Kredite mussten genauer zugeordnet werden. Wurde ein Darlehen für den Umbau der Wohnung aufgenommen? Finanzierte es die Ordination? Oder wurde das gesamte Haus gemeinsam errichtet und später unterschiedlich genutzt?

Diese Fragen können die Berechnung erheblich verändern. Wer den Wert des gesamten Hauses zugrunde legt, obwohl ein Teil davon einem Unternehmen dient, kann zu einem deutlich falschen Ergebnis kommen. Gerade bei der Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Haus ist deshalb eine getrennte Bewertung von Wohn- und Betriebsbereich wichtig.

In diesen Situationen wird die Entscheidung praktisch wichtig

  • Wohnhaus mit Ordination oder Kanzlei: Ein Teil der Liegenschaft wird privat bewohnt, ein anderer dient der beruflichen Tätigkeit.
  • Gemeinsames Haus mit Werkstatt oder Büro: Räume, Eingänge und Infrastruktur werden sowohl privat als auch betrieblich genutzt.
  • Auszug trotz weiter bestehendem Eigentum: Ein Ehegatte verlässt das Haus, bleibt aber am betrieblich genutzten Teil beteiligt.
  • Gemeinsame Kredite: Darlehen wurden für die gesamte Liegenschaft aufgenommen, ohne dass die Verwendung der Mittel sauber dokumentiert wurde.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur über die Frage sprechen, wer künftig im Haus wohnen darf. Ebenso wichtig ist, wem welcher Teil wirtschaftlich zugeordnet wird und ob eine Eigentümergemeinschaft am Betriebsbereich bestehen bleibt.

Was vor einer Vereinbarung über das Haus geprüft werden sollte – Rechtsanwalt Wien

  • Fertigen Sie einen Plan des Hauses an und markieren Sie private sowie betrieblich genutzte Räume.
  • Dokumentieren Sie getrennte Eingänge, Wartebereiche, Sanitäranlagen, Leitungen und sonstige bauliche Abgrenzungen.
  • Sammeln Sie Kreditverträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise für Bau, Umbau und Einrichtung.
  • Lassen Sie den Wohnbereich und den Betriebsbereich getrennt bewerten.
  • Prüfen Sie, wer welche Investitionen finanziert hat und ob der Betrieb durch eheliche Mittel aufgebaut oder erweitert wurde.
  • Unterschreiben Sie keine pauschale Übertragung des gesamten Hälfteanteils, bevor die rechtliche Zuordnung geprüft ist.
  • Regeln Sie bei einem Auszug auch Übersiedlungskosten und notwendige Aufwendungen für eine Ersatzwohnung.

Eigenmächtige Maßnahmen sind riskant. Aussperren, Drohungen oder die Behinderung des Betriebs können die Wohn- und Eigentumsfragen zusätzlich verschärfen. Dass ein Zusammenleben unzumutbar wird, bedeutet nicht automatisch, dass der andere Ehegatte seinen Eigentumsanteil verliert.

Die vollständige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Häufige Fragen zu Haus, Ordination und Scheidung

Wem gehört die Ordination nach der Scheidung?

Das hängt davon ab, wem die Liegenschaft und die Ordinationsräume gehören. Dient ein Teil eines gemeinsamen Hauses unmittelbar einem Unternehmen oder der selbstständigen Berufsausübung, wird dieser Bereich grundsätzlich nicht wie die Ehewohnung aufgeteilt. Besteht Miteigentum, kann dieses nach der Scheidung zunächst weiterbestehen. Für eine endgültige Lösung braucht es meist eine Vereinbarung oder ein eigenes Verfahren.

Kann mein Ehepartner verlangen, dass ich ihm das ganze Haus überlasse?

Ein solcher Anspruch besteht nicht automatisch. Das Gericht muss unterscheiden, welcher Teil als Ehewohnung genutzt wurde und welcher Teil einem Unternehmen oder Beruf diente. Eine Übertragung des Wohnbereichs kann möglich sein, während der Betriebsbereich im gemeinsamen Eigentum bleibt. Auch die übernommenen Schulden ersetzen nicht automatisch eine angemessene Bewertung und Ausgleichszahlung.

Was passiert, wenn ich aus dem gemeinsamen Haus ausziehen muss?

Der Auszug beendet nicht automatisch Ihr Eigentum. Wenn ein weiterer Aufenthalt wegen erheblicher Konflikte unzumutbar ist, kann das Gericht die Wohnsituation entsprechend regeln. Unter Umständen können Kosten für Übersiedlung und die Anmietung einer anderen Wohnung berücksichtigt werden. Ihr Anteil an einem nicht aufzuteilenden Betriebsbereich bleibt davon grundsätzlich unberührt.

Wie wird ein Haus mit Wohnbereich und Geschäft bewertet?

Eine Gesamtbewertung der Liegenschaft reicht häufig nicht aus. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Zuordnung zu Wohn- und Betriebsflächen. Zusätzlich müssen Kredite, Umbaukosten, Investitionen und laufende Aufwendungen berücksichtigt werden. Bei der Vermögensaufteilung bei Scheidung mit Haus sollte daher stets geprüft werden, wie die einzelnen Bereiche tatsächlich genutzt wurden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler solche Aufteilungsfragen anhand der konkreten Nutzung und der vorhandenen Unterlagen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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