
Fundstelle: OGH vom 25.06.1996, 1 Ob 2104/96k
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Gemeinsames Haus bei Scheidung: Warum der Verbleib mit den Kindern trotzdem teuer werden kann
Die Vermögensaufteilung Scheidung Haus kann für den betreuenden Elternteil teuer werden: Das Haus soll für die Kinder erhalten bleiben – doch wer nach der Scheidung darin wohnen möchte, muss den Anteil des anderen Ehegatten möglicherweise teuer ausgleichen.
Die Mutter wollte bleiben – und musste dennoch zahlen
Die Ehefrau aus dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall lebte nach der Scheidung mit den beiden minderjährigen Söhnen im gemeinsamen Einfamilienhaus. Die Ehe war aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Für die Mutter sprach außerdem, dass sie während der Ehe hauptsächlich die Kinder betreut hatte.
Das Haus war allerdings hoch verschuldet. Die Frau wollte es nicht verlieren. Sie beantragte, den Hälfteanteil des Mannes zu übernehmen und mit den Kindern weiterhin dort zu wohnen. Aus ihrer Sicht war eine zusätzliche Zahlung kaum möglich: Sie hatte nur begrenzte finanzielle Mittel, während der Mann während der Ehe Schulden gemacht hatte.
Ein Teil der Verbindlichkeiten wurde in einem Vergleich geregelt. Damit war die Angelegenheit aber nicht vollständig erledigt. Der Mann verlangte zusätzlich eine Ausgleichszahlung für seinen Anteil am Haus. Am Ende verpflichteten die Gerichte die Frau, weitere 300.000 Schilling binnen zwei Monaten nach Rechtskraft zu bezahlen.
Die Entscheidung ist bereits mehr als 25 Jahre alt. Ihre Grundüberlegung zur Aufteilung einer gemeinsamen Immobilie bei Scheidung ist jedoch weiterhin anschaulich: Der Wunsch, das Zuhause zu behalten, darf nicht dazu führen, dass der andere Ehegatte wirtschaftlich praktisch leer ausgeht.
Was der OGH am 25.06.1996 klargestellt hat
Der OGH entschied mit Urteil vom OGH vom 25.06.1996, 1 Ob 2104/96k, dass die Ehefrau das Haus zwar grundsätzlich übernehmen durfte. Dafür musste sie dem Ehemann aber einen angemessenen Ausgleich leisten.
Das Gericht stellte nicht allein darauf ab, wer die Kinder betreut hatte oder wer das Scheitern der Ehe verschuldet hatte. Entscheidend war die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung: Wem soll die Immobilie zugeordnet werden? Welche Schulden hängen damit zusammen? Welche Beiträge haben beide Ehegatten während der Ehe geleistet? Und wie wird verhindert, dass einer von ihnen seinen Vermögensanteil ohne angemessene Gegenleistung verliert?
Nach den vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen blieb die Aufteilung trotz der zusätzlichen Zahlung ungefähr in einem Verhältnis von 55 zu 45 zugunsten der Frau. Der Mann sollte also nicht so behandelt werden, als müsste er seinen Anteil am Haus faktisch verschenken.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Warum Kinder und Betreuung nicht alles entscheiden
Bei der Aufteilung nach einer Scheidung spielen mehrere Interessen gleichzeitig eine Rolle. Das Wohl minderjähriger Kinder kann dafür sprechen, dass der betreuende Elternteil in der bisherigen Wohnung bleibt. Auch ein Ehegatte, der an der Scheidung kein Verschulden trägt, kann bei der Aufteilung besonders schutzwürdig sein.
Diese Gesichtspunkte führen aber nicht automatisch dazu, dass der andere Ehegatte seinen Eigentumsanteil kostenlos übertragen muss. Die Kinderbetreuung ist ein wesentlicher Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie ersetzt jedoch nicht zwingend den finanziellen Wert eines übernommenen Hausanteils.
Auch finanzielle Unterstützung durch die Familie verändert die Ausgangslage nicht automatisch. Zahlungen von Eltern oder anderen Angehörigen können bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden. Sie beseitigen den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten aber nicht von selbst.
Bemerkenswert war außerdem, dass die Frau ursprünglich selbst den Verkauf des Hauses beantragt hatte. Daraus ergab sich für das Gericht, dass der dauerhafte Verbleib der Familie in genau dieser Immobilie nicht zwingend erforderlich war. Das Kindeswohl war wichtig, verlangte aber nicht zwingend die Erhaltung dieses konkreten Hauses.
Welche Regeln für Haus, Kredite und Ausgleichszahlung gelten
§§ 81 ff EheG: Diese Bestimmungen regeln die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung. Dazu können auch eine gemeinsam genutzte Immobilie, Haushaltsgegenstände, Kontoguthaben und damit verbundene Verbindlichkeiten gehören.
§ 83 EheG: Bei der Aufteilung gilt der Grundsatz der Billigkeit. Das Gericht betrachtet also nicht nur formale Eigentumsquoten, sondern auch Beiträge, Betreuung, Bedürfnisse, Schulden und die wirtschaftlichen Folgen der gewählten Lösung.
§ 90 EheG: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ehegatte die Übertragung oder Begründung von Rechten an einer Ehewohnung oder einem ehelichen Gebrauchsvermögen verlangen. Ein solcher Anspruch steht aber nicht losgelöst von der übrigen Aufteilung; die Interessen beider Ehegatten müssen ausgeglichen werden.
Für die praktische Berechnung der Vermögensaufteilung Scheidung Haus zählt daher nicht nur der aktuelle Marktwert des Hauses. Ebenso wichtig sind offene Kredite, Renovierungsdarlehen, private Darlehen, Bürgschaften und sonstige eheliche Verbindlichkeiten. Eine Immobilie mit einem hohen Wert kann wegen der darauf lastenden Schulden nur einen geringen oder sogar keinen positiven Aufteilungswert haben. Mehr zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem weiterführenden Überblick.
Ein Haus übernehmen heißt nicht automatisch: Der Kredit ist erledigt
Ein besonders häufiges Missverständnis betrifft die Bank. Wenn ein Ehegatte im Aufteilungsverfahren erklärt, den Kredit künftig allein zu bezahlen, wirkt das grundsätzlich nur zwischen den geschiedenen Ehegatten.
Die Bank muss den anderen Ehegatten deshalb nicht automatisch aus dem Kreditvertrag entlassen. Ohne Zustimmung des Kreditinstituts kann die bisherige gemeinsame Haftung fortbestehen. Gerät der übernehmende Ehegatte später mit den Raten in Rückstand, kann die Bank unter Umständen weiterhin auch den anderen Kreditnehmer in Anspruch nehmen.
Vor einer Übertragung des Hausanteils sollten daher zwei Fragen getrennt geprüft werden: Wer wird Eigentümer der Immobilie? Und wer haftet künftig gegenüber der Bank? Eine Vereinbarung, die nur die erste Frage beantwortet, kann erhebliche Risiken offenlassen.
Wann die Entscheidung für Sie besonders wichtig wird
- Sie möchten mit den Kindern im Haus bleiben: Das Kindeswohl kann für eine Übernahme sprechen, garantiert aber keine kostenlose Übertragung des Anteils Ihres früheren Ehegatten.
- Die Immobilie ist hoch verschuldet: Dann muss genau berechnet werden, ob überhaupt ein positiver Wert besteht und wie die Darlehen in die Aufteilung einfließen.
- Sie haben während der Ehe überwiegend Haushalt und Kinder betreut: Diese Leistungen zählen als ehelicher Beitrag. Sie ersetzen aber nicht automatisch jede Ausgleichszahlung.
- Ihre Angehörigen haben Geld beigesteuert: Zuschüsse für Kauf, Umbau oder Kreditrückzahlung sollten dokumentiert und rechtlich eingeordnet werden.
- Es gibt bereits einen Teilvergleich: Eine Vereinbarung über einzelne Schulden oder die Übertragung des Hausanteils muss nicht alle übrigen Aufteilungsfragen erledigen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur fragen, ob Sie das Haus behalten können. Entscheidend ist auch, ob die monatliche Finanzierung dauerhaft tragbar ist und ob die Ausgleichszahlung tatsächlich aufgebracht werden kann.
Vor der Unterschrift: Diese Zahlen müssen auf den Tisch
- aktueller realistischer Verkehrswert der Immobilie;
- offene Salden sämtlicher Hypothekar-, Konsum- und Privatkredite;
- bestehende Bürgschaften und persönliche Haftungen;
- Beiträge von Angehörigen und deren rechtliche Grundlage;
- mögliche Ausgleichszahlung und deren Finanzierung;
- monatliche Kredit-, Betriebs- und Erhaltungskosten;
- schriftliche Zustimmung der Bank zu einer Schuldübernahme oder Haftungsentlassung;
- Regelung für den Fall, dass die Finanzierung später nicht mehr funktioniert.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH die rechtliche Prüfung solcher Aufteilungsfragen. Gerade bei einer Immobilie sollten Verkauf, Übernahme und Ausgleichszahlung anhand derselben vollständigen Vermögensbilanz verglichen werden.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Beratung durch Rechtsanwalt Wien
Eine genaue Prüfung der Vermögensaufteilung Scheidung Haus sollte sämtliche Vermögenswerte, Schulden, Betreuungsleistungen und Finanzierungsrisiken berücksichtigen. Bei komplexen Fällen kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Scheidung in Wien helfen, die wirtschaftlichen Folgen einer Übernahme realistisch einzuschätzen.
Häufige Fragen zur Aufteilung des Hauses bei Scheidung
Kann ich das gemeinsame Haus wegen der Kinder behalten?
Das Zusammenleben mit minderjährigen Kindern kann ein wichtiges Argument für die Übernahme oder weitere Nutzung des Hauses sein. Es gibt aber keinen automatischen Anspruch darauf, den Eigentumsanteil des anderen Ehegatten ohne Ausgleich zu erhalten. Das Gericht muss die Interessen der Kinder mit den Vermögensinteressen beider Ehegatten abwägen.
Muss ich meinen Ex-Partner auszahlen, wenn ich das Haus übernehme?
Das hängt vom Wert der Immobilie, den offenen Schulden und der gesamten Aufteilung ab. Übernimmt ein Ehegatte das Haus und damit den Anteil des anderen, ist regelmäßig eine angemessene Ausgleichslösung erforderlich. Diese kann auch durch die Übernahme bestimmter Schulden oder andere Vermögenswerte gestaltet werden.
Wer haftet für den Kredit, wenn mein Ex-Mann das Haus übernimmt?
Eine interne Vereinbarung zwischen den geschiedenen Ehegatten bindet die Bank grundsätzlich nicht. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kreditinstituts kann die bisherige Haftung weiterbestehen. Die Schuldübernahme und eine mögliche Haftungsentlassung sollten deshalb direkt mit der Bank geklärt werden.
Zählt meine Kinderbetreuung bei der Aufteilung des Hauses?
Ja. Haushalt, Kinderbetreuung und sonstige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft werden bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt. Die Betreuung führt aber nicht automatisch dazu, dass der betreuende Elternteil die Immobilie ohne Zahlung übernehmen darf. Maßgeblich bleibt die faire wirtschaftliche Gesamtlösung.
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