
Er baute mehr – trotzdem blieb die Frau im Haus: Was der OGH beim ehelichen Haus berücksichtigt
Er hatte besonders viel am Haus mitgebaut und eigene Ersparnisse eingesetzt. Trotzdem musste der Mann ausziehen, während seine geschiedene Frau mit den Kindern im Haus blieb. Eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 1988 zeigt, warum bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus nicht allein die Höhe der Geld- oder Arbeitsleistung entscheidet.
Ein Haus, drei Kinder und ein gemeinsames Leben, das nicht mehr funktionierte
Das Ehepaar hatte während der Ehe gemeinsam ein Haus errichtet. Der Mann arbeitete besonders intensiv am Bau mit und brachte teilweise eigene Ersparnisse ein. Die Frau führte über lange Zeit den Haushalt, betreute die drei Kinder und half ebenfalls bei der Errichtung des Hauses. Später war auch sie berufstätig.
Nach der Scheidung wollten beide Ehegatten das Haus behalten. Ein weiteres gemeinsames Wohnen war wegen wiederholter Streitigkeiten jedoch nicht sinnvoll. Die Frau lebte weiterhin mit den Kindern im Haus und wollte den Anteil des Mannes übernehmen. Der Mann verlangte seinerseits entweder die Zuweisung des Hauses oder eine höhere Ausgleichszahlung.
Die damalige Entscheidung sah vor, dass die Frau das Haus erhält und dem Mann 700.000 Schilling als Ausgleich zahlt. Zwei der drei Kinder waren bereits selbsterhaltungsfähig, das dritte stand kurz davor. Dennoch durfte das noch bestehende Wohnbedürfnis des jüngsten Kindes berücksichtigt werden.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Warum mehr Arbeit am Bau nicht automatisch mehr Anspruch bedeutet
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wird nicht bloß gerechnet, wer welchen Geldbetrag eingebracht hat. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Mehr zur Vermögensaufteilung finden Sie in der Übersicht.
Berücksichtigt werden insbesondere:
- die finanziellen Beiträge beider Ehegatten,
- eingebrachte Ersparnisse, soweit sie noch im Wert der Immobilie erkennbar sind,
- Eigenleistungen beim Bau oder bei der Renovierung,
- Haushaltsführung und Kinderbetreuung,
- die Wohnbedürfnisse der Ehegatten und der Kinder,
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
- das Verschulden an der Scheidung und
- die Frage, ob ein weiteres gemeinsames Eigentum überhaupt praktikabel ist.
Die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder sind dabei keine bloßen Nebenleistungen. Sie ermöglichen häufig erst, dass der andere Ehegatte einer Berufstätigkeit nachgehen oder sich stärker am Bau und an der Finanzierung beteiligen kann. Auch unbezahlte Arbeit kann deshalb für die Aufteilung erhebliches Gewicht haben.
Der Verkehrswert zählt – nicht der persönliche Aufwand allein
Für die wirtschaftliche Bewertung des Hauses ist grundsätzlich der Verkehrswert entscheidend. Gemeint ist jener Preis, der bei einem normalen Verkauf voraussichtlich erzielt werden könnte. Eine besondere Berechnung nach dem Wert bei einer Zwangsversteigerung ist nicht automatisch maßgeblich.
Eigene Ersparnisse, die ein Ehegatte schon vor der Ehe besaß, werden nicht einfach so behandelt, als wären sie während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet worden. Entscheidend ist allerdings, ob und in welchem Umfang diese Mittel noch im Grundstück oder im Hauswert nachvollziehbar sind.
Auch die Ausgleichszahlung muss zur wirtschaftlichen Situation passen. Wer das Haus übernehmen möchte, braucht daher nicht nur gute Argumente für die Zuweisung, sondern auch eine realistische Finanzierung. Eine gerichtliche Zuweisung kann durch eine pfandrechtliche Sicherstellung im Grundbuch abgesichert werden. Der andere Ehegatte erhält dadurch eine Sicherheit für seinen Ausgleichsanspruch.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 1988 klargestellt hat
Der OGH befasste sich mit der Frage, wie die unterschiedlichen Beiträge und Interessen zu gewichten sind. Die Entscheidung ist als OGH 30.06.1988, 7 Ob 605/88 dokumentiert. Als Vorinstanz ist im Entscheidungskopf das Bezirksgericht Wels angeführt. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zurück. Das bedeutet: Der OGH traf keine endgültige, selbst vollstreckbare Zuweisung des Hauses an die Frau, sondern verlangte eine neuerliche Behandlung. Aus den rechtlichen Ausführungen ergibt sich aber deutlich, welche Gesichtspunkte bei einer solchen Entscheidung maßgeblich sind.
Die Zuweisung an die Frau konnte trotz der höheren persönlichen Bauleistung und der eingebrachten Ersparnisse des Mannes sachlich gerechtfertigt sein. Dafür sprachen vor allem der Lebensmittelpunkt der Kinder, die Betreuungssituation, die Einkommensverhältnisse, das überwiegende Scheidungsverschulden des Mannes und die erheblichen Konflikte zwischen den Ehegatten.
Das überwiegende Verschulden führte dabei nicht automatisch dazu, dass die Frau das Haus erhalten musste. Es war vielmehr ein zusätzliches Argument innerhalb der gesamten Billigkeitsabwägung. Ebenso bedeutete die stärkere Mitarbeit des Mannes am Bau nicht automatisch, dass ihm das Haus zugewiesen werden musste.
Besondere Bedeutung hatte außerdem die Unterscheidung zwischen einem Antrag und einem bloßen Angebot. Hätte die Frau ausdrücklich nur eine Ausgleichszahlung von 700.000 Schilling verlangt, hätte dieser Betrag den Rahmen ihres Begehrens beeinflussen können. Sie hatte den Betrag jedoch lediglich angeboten, um das Haus übernehmen zu können. Deshalb durfte eine höhere Ausgleichszahlung in Betracht kommen.
Vier Situationen, in denen diese Grundsätze heute wichtig werden
Wenn Sie das Haus überwiegend finanziert haben: Kontoauszüge, Kreditverträge, Eigenmittel und Rechnungen sind wichtige Beweismittel. Sie begründen aber nicht automatisch einen Anspruch darauf, selbst im Haus zu bleiben.
Wenn Sie hauptsächlich Haushalt und Kinder betreut haben: Ihre unbezahlten Leistungen sollten konkret dargestellt werden. Dazu gehören etwa die Dauer der Haushaltsführung, die Betreuung der Kinder und die organisatorische Verantwortung während der Ehe.
Wenn noch ein Kind im Haus lebt: Das Wohnbedürfnis eines Kindes kann auch dann eine Rolle spielen, wenn ältere Kinder bereits selbsterhaltungsfähig sind. Entscheidend ist die tatsächliche Lebenssituation im Zeitpunkt der Aufteilung.
Wenn gemeinsames Eigentum nicht mehr funktioniert: Dauernde Konflikte, getrennte Lebensbereiche und eine nicht mehr mögliche gemeinsame Verwaltung können gegen eine Fortsetzung des gemeinsamen Eigentums sprechen. Das gilt besonders, wenn eine vernünftige Nutzung oder ein Verkauf nur durch ständige Auseinandersetzungen blockiert wird.
Was vor einem Antrag zur Aufteilung vorbereitet werden sollte
- Unterlagen sammeln: Dazu gehören Grundbuchsauszüge, Kreditunterlagen, Zahlungsbelege, Rechnungen, Nachweise über Eigenmittel und Dokumente zu Investitionen.
- Beiträge zeitlich ordnen: Halten Sie fest, wer wann welche Zahlungen, Bauarbeiten, Haushaltsleistungen und Betreuungsleistungen erbracht hat.
- Verkehrswert klären: Für die Aufteilung ist eine realistische Bewertung der Immobilie erforderlich. Der persönliche Erinnerungswert oder die Summe der bisherigen Kosten reicht dafür nicht aus.
- Finanzierung prüfen: Wer das Haus übernehmen möchte, sollte vorab klären, ob die Ausgleichszahlung, laufende Kredite und notwendige Nebenkosten tragbar sind.
- Keine vorschnelle Zahl nennen: Ein Betrag kann rechtlich unterschiedlich eingeordnet werden, je nachdem, ob er als Antrag, Vergleichsvorschlag oder bloßes Zahlungsangebot formuliert wird.
- Frist beachten: Der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse muss grundsätzlich binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung eingebracht werden (§ 95 EheG).
- Sicherheit vereinbaren oder beantragen: Eine Ausgleichszahlung kann unter Umständen durch eine grundbücherliche Sicherstellung abgesichert werden.
Rechtsanwalt Wien: Warum die Prüfung des Einzelfalls wichtig ist
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1988. Die damaligen Schillingbeträge und die konkrete Familiensituation lassen sich nicht auf heutige Verfahren übertragen. Die zentrale Überlegung bleibt jedoch anschaulich: Bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus zählt nicht nur, wer mehr bezahlt oder mehr gearbeitet hat, sondern welche Lösung unter allen Umständen fair und praktisch umsetzbar ist.
Häufige Fragen zur Aufteilung eines gemeinsamen Hauses nach der Scheidung
Kann mein Ehepartner das Haus bekommen, obwohl ich mehr Geld investiert habe?
Ja, das ist möglich. Finanzielle Beiträge sind ein wichtiger Faktor, aber nicht der einzige. Auch Kinderbetreuung, Haushaltsführung, Wohnbedürfnisse, Verschulden und die Frage, ob gemeinsames Eigentum noch funktioniert, werden berücksichtigt. In der Regel muss der übernehmende Ehegatte den anderen durch eine Ausgleichszahlung angemessen abfinden.
Wird meine Mitarbeit beim Hausbau rechtlich berücksichtigt?
Eigenleistungen beim Bau können in die Aufteilung einfließen. Das gilt ebenso für Renovierungsarbeiten und andere wesentliche Arbeitsleistungen. Sie sollten möglichst konkret dokumentieren, welche Arbeiten Sie durchgeführt haben und welchen wirtschaftlichen Wert diese ungefähr hatten. Die Bauarbeit allein entscheidet aber nicht zwingend darüber, wer die Immobilie erhält.
Bleibt die Mutter oder der Vater mit den Kindern automatisch im Haus?
Nein. Ein gemeinsames Wohnen mit den Kindern führt nicht automatisch zur Zuweisung des Hauses. Das Wohnbedürfnis der Kinder und der betreuenden Person kann jedoch erhebliches Gewicht haben. Entscheidend sind das Alter und die Lebenssituation der Kinder sowie die weiteren wirtschaftlichen und persönlichen Umstände.
Wie lange kann ich die Aufteilung des Hauses beantragen?
Der Antrag muss grundsätzlich binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Diese Frist ist kurz und sollte nicht erst kurz vor ihrem Ablauf geprüft werden. Vor allem bei Immobilien, Krediten oder strittigen Eigenmitteln ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung wichtig.
Stehen Sie vor einer Scheidung?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Mandantinnen und Mandanten bei einvernehmlicher und strittiger Scheidung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Vermögen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.