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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: OGH erklärt

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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: OGH erklärt

FUNDSTELLE: OGH vom 09.05.2007, 7 Ob 51/07m

Haus, Depot, Unterhalt: Wann eine Scheidungsvereinbarung noch angefochten werden kann

Sie hatte vom Reihenhaus, vom Auto und vom Wertpapierdepot gewusst. Erst nach der Scheidung wurde ihr bewusst, dass sie deren Wert und ihre eigenen Ansprüche möglicherweise völlig falsch eingeschätzt hatte. Der Fall zeigt, wann eine Vermögensaufteilung Scheidung Haus trotz einer unterschriebenen Vereinbarung noch rechtlich relevant werden kann.

Die Ehefrau hatte eine Vereinbarung unterschrieben, mit der sämtliche vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüche aus der Ehe erledigt sein sollten. Später verlangte sie eine zusätzliche Zahlung von mehr als 366.000 Euro. Ihre Begründung: Sie habe auf zu viel verzichtet, weil sie die Vermögenswerte und die rechtlichen Folgen der Vereinbarung nicht richtig verstanden habe.

Der OGH musste klären, ob sie direkt eine neue Aufteilung des ehelichen Vermögens verlangen konnte oder zuerst die unterschriebene Vereinbarung beseitigen musste.

Eine Unterschrift beendet nicht jeden Streit – aber sie kann den nächsten Schritt bestimmen

Die Ehegatten hatten sich einvernehmlich scheiden lassen. In ihrer Vereinbarung wurde festgehalten, dass der Mann unter anderem das Reihenhaus, das Auto und ein Wertpapierdepot behalten durfte. Die Frau erhielt 10.000 Euro sowie monatlich 1.100 Euro Unterhalt.

Zusätzlich enthielt die Vereinbarung eine umfassende Erledigungsklausel. Damit erklärten beide, dass zwischen ihnen aus der Ehe keine weiteren Ansprüche mehr bestehen sollten.

Später stellte die Frau die Vereinbarung infrage. Sie meinte, wichtige Vermögenswerte seien nicht richtig berücksichtigt worden. Außerdem habe sie sich auf Informationen verlassen, die vom früheren Ehemann beziehungsweise dessen Anwalt stammten. Ihrer Ansicht nach war sie deshalb über ihre Rechte und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse getäuscht oder zumindest wesentlich in die Irre geführt worden.

Sie wollte nicht bloß die Vereinbarung aufheben lassen. Ihr Ziel war eine zusätzliche Vermögensausgleichszahlung in beträchtlicher Höhe.

OGH vom 09.05.2007, 7 Ob 51/07m: Erst die Vereinbarung angreifen, dann neu aufteilen

In der Entscheidung OGH vom 09.05.2007, 7 Ob 51/07m stellte der Oberste Gerichtshof klar: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung versperrt zunächst ein gerichtliches Aufteilungsverfahren, wenn sie die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten abschließend regelt.

Wer meint, die Vereinbarung sei durch Irrtum, Täuschung oder List zustande gekommen, muss daher zuerst deren Unwirksamkeit beziehungsweise Aufhebung in einem eigenen streitigen Verfahren geltend machen. Eine neue Aufteilung des ehelichen Vermögens kann erst danach verlangt werden, wenn die Anfechtung erfolgreich war.

Für die Vermögensaufteilung Scheidung Haus bedeutet das: Eine zusätzliche Aufteilung kann nicht einfach direkt beantragt werden, wenn eine umfassende Vereinbarung die Ansprüche bereits erledigt. Zuerst muss geklärt werden, ob die Vereinbarung wirksam angefochten werden kann.

Der OGH entschied dabei nicht, ob die behauptete Täuschung tatsächlich stattgefunden hatte. Er befasste sich mit der entscheidenden Verfahrensfrage: Die Ehefrau hatte den falschen Weg gewählt, wenn sie unmittelbar eine weitere Aufteilung verlangte, ohne zuvor die Vereinbarung erfolgreich anzufechten.

Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.

Vergessen oder falsch bewertet? Dieser Unterschied kann entscheidend sein

Die Entscheidung unterscheidet zwischen zwei Situationen, die im Alltag leicht verwechselt werden:

  • Ein Vermögenswert wurde tatsächlich übersehen: Wurde etwa ein Konto, ein Depot oder eine Liegenschaft bei der Vereinbarung überhaupt nicht berücksichtigt, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Eine solche Vereinbarung könnte unvollständig sein.
  • Ein bekannter Vermögenswert wurde falsch eingeschätzt: War der Vermögenswert bekannt, wurde aber sein Wert oder die rechtliche Bedeutung falsch beurteilt, liegt nicht automatisch ein vergessener Bestandteil vor.

Die Ehefrau hatte nach der Beurteilung des OGH nicht behauptet, dass Haus, Auto oder Depot völlig unbekannt gewesen seien. Ihr Vorwurf bezog sich vielmehr darauf, dass sie deren Wert und die Regeln der Vermögensaufteilung nicht richtig verstanden habe.

Eine nachträglich als ungerecht empfundene Vereinbarung wird dadurch aber nicht automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob ein rechtlich relevanter Irrtum oder eine Täuschung vorliegt und ob dies in einem geeigneten Verfahren nachgewiesen werden kann.

Was bedeutet § 95 EheG für die Frist?

§ 95 EheG regelt die Frist für den Antrag auf gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Diese Frist ist wichtig, weil ein Aufteilungsanspruch nach ihrem Ablauf verloren gehen kann.

Im Fall des OGH musste die Ehefrau jedoch nicht vorsorglich gleichzeitig einen Aufteilungsantrag einbringen, während sie noch um die Aufhebung der Vereinbarung kämpfte. Der OGH stellte klar, dass die Frist in dieser besonderen Konstellation erst mit der Rechtskraft eines Urteils über die erfolgreiche Anfechtung beginnt.

Das bedeutet: Wer eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung wegen Täuschung oder Irrtums bekämpfen möchte, muss nicht automatisch zwei Verfahren parallel führen. Trotzdem dürfen mögliche Fristen für eine Anfechtung selbst nicht übersehen werden. Diese hängen von den Umständen und vom konkreten Anfechtungsgrund ab.

In diesen Situationen wird die Entscheidung aus 2007 praktisch wichtig

Die Entscheidung ist auch viele Jahre nach ihrem Ergehen relevant, wenn nach einer Scheidung Zweifel an einer Vereinbarung entstehen. Besonders häufig geht es um folgende Situationen:

  • Ein Ehegatte entdeckt nachträglich, dass ein Wertpapierdepot oder Sparguthaben deutlich höher war als angenommen.
  • Eine Immobilie wurde zwar erwähnt, aber nach Ansicht eines Ehegatten zu niedrig bewertet.
  • Eine Person unterschrieb einen umfassenden Verzicht, ohne die Folgen für den Ehegattenunterhalt oder die Vermögensaufteilung zu verstehen.
  • Ein Ehegatte verließ sich auf Angaben des anderen Ehegatten oder dessen Rechtsanwalts und hatte keine unabhängige Beratung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es zunächst auf die genaue Formulierung der Vereinbarung an. Eine Klausel, wonach alle Ansprüche erledigt sind, kann eine direkte neue Aufteilung verhindern. Dann muss zuerst geprüft werden, ob eine Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder eines anderen Rechtsgrundes in Betracht kommt.

Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern

Wer eine Scheidungsvereinbarung überprüfen lassen möchte, sollte die damalige Situation möglichst vollständig dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere:

  • die unterzeichnete Scheidungsfolgenvereinbarung und der Scheidungsvergleich;
  • Vermögensaufstellungen, Kontoauszüge und Depotunterlagen;
  • Grundbuchauszüge, Immobilienbewertungen und Kreditunterlagen;
  • Schriftverkehr zwischen den Ehegatten und mit den damaligen Rechtsanwälten;
  • Unterlagen zum vereinbarten Ehegattenunterhalt;
  • Nachrichten oder E-Mails, aus denen falsche Angaben oder eine besondere Drucksituation hervorgehen können.

Bringen Sie diese Unterlagen zu einer rechtlichen Prüfung mit. Wichtig ist außerdem, keine nachträgliche Bestätigung oder zusätzliche Verzichtserklärung zu unterschreiben, bevor die Auswirkungen geklärt sind. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler, ob ein vergessener Vermögenswert vorliegt oder ob die Vereinbarung wegen eines relevanten Willensmangels angefochten werden muss.

Rechtsanwalt Wien: Scheidungsvereinbarung rechtlich prüfen lassen

Bei einer geplanten Vermögensaufteilung Scheidung Haus kommt es auf die Vereinbarung, die damaligen Informationen und die geltenden Fristen an. Eine genaue rechtliche Prüfung kann klären, ob ein vergessener Vermögenswert vorliegt oder ob eine Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung erforderlich ist. Auch Fragen zum Unterhalt sollten dabei gesondert geprüft werden.

Häufige Fragen zur Anfechtung einer Scheidungsvereinbarung

Kann ich nach der Scheidung noch mehr Geld verlangen?

Das hängt zuerst vom Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Enthält sie eine umfassende Erledigungsklausel, ist eine direkte neue Vermögensaufteilung meist nicht der erste Schritt. Wurde die Vereinbarung etwa durch Täuschung oder einen relevanten Irrtum herbeigeführt, muss zunächst ihre Aufhebung oder Unwirksamkeit geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn mein Ex-Partner ein Vermögen verschwiegen hat?

Dann kann eine Täuschung oder das Übergehen eines Vermögenswerts in Betracht kommen. Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt von den konkreten Informationen, den Beweisen und dem Inhalt der Vereinbarung ab. Kontoauszüge, Depotunterlagen und schriftliche Angaben können dabei besonders wichtig sein.

Ist eine falsche Bewertung automatisch ein Grund für eine neue Aufteilung?

Nein. Wenn ein Vermögenswert bekannt war, aber sein Wert nachträglich als zu niedrig eingeschätzt wird, liegt nicht automatisch ein vergessener Vermögensgegenstand vor. Eine neue Aufteilung setzt in einer solchen Situation grundsätzlich voraus, dass die bestehende Vereinbarung zuvor erfolgreich angefochten wurde.

Beginnt die Frist für die Vermögensaufteilung sofort nach der Scheidung?

Grundsätzlich ist die Frist nach § 95 EheG genau zu beachten. Nach der Entscheidung des OGH beginnt sie in der hier beschriebenen Konstellation jedoch erst mit der Rechtskraft eines erfolgreichen Urteils über die Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung. Ob diese besondere Situation tatsächlich vorliegt, muss anhand der Vereinbarung und des bisherigen Verfahrens geprüft werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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