
FUNDSTELLE: Oberster Gerichtshof, OGH vom 21.04.1998, 4 Ob 90/98h
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Scheidung und Familienhaus: Warum ein geschenktes Grundstück plötzlich teuer werden kann
Ein Haus aus dem Familienvermögen sollte Sicherheit geben – nach der Scheidung kann es jedoch zur größten finanziellen Belastung werden. Das zeigt eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 1998: Auch ein Grundstücksanteil, der ursprünglich aus der Familie eines Ehepartners stammte, konnte in die Aufteilung nach der Scheidung einbezogen werden. Für die Vermögensaufteilung Scheidung Haus war entscheidend, dass die Immobilie während der Ehe als gemeinsames Zuhause diente.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Was der OGH-Fall zeigt
Das Familiengeschenk wurde zum Streit um das gemeinsame Zuhause
Die Ehefrau und ihr Mann lebten während ihrer Ehe in einem Haus, das ursprünglich aus dem Familienvermögen der Ehefrau stammte. Die familiäre Herkunft der Liegenschaft schien zunächst klar: Das Haus war eng mit der Familie der Frau verbunden.
Kurz nach der Hochzeit änderte sich die Eigentumssituation jedoch. Die Großmutter der Ehefrau übertrug einen Teil der Liegenschaft auch auf den Ehemann. Damit wurden beide Ehepartner Miteigentümer des Hauses.
Der Übergabevertrag enthielt eine besondere Regelung für den Fall einer späteren Scheidung. Der Anteil des Ehemanns sollte grundsätzlich Bestand haben, wenn die Ehefrau für das Scheitern der Ehe überwiegend verantwortlich war.
Die Ehe scheiterte. Die Ehefrau wollte im Haus bleiben und ihren bisherigen Lebensmittelpunkt behalten. Dafür sollte der Anteil des Ehemanns auf sie übertragen werden. Im Gegenzug wäre eine Ausgleichszahlung erforderlich gewesen.
Genau daran entzündete sich der Streit: Die Ehefrau erklärte, sie könne den Anteil und die damit verbundene Zahlung finanziell nicht übernehmen. Der Ehemann wollte seinen vermögensrechtlichen Anteil an der Liegenschaft nicht einfach verlieren.
Warum die Herkunft des Hauses nicht allein entscheidet
Nach den Aufteilungsregeln des Ehegesetzes wird bei einer Scheidung grundsätzlich das während der Ehe gemeinsam genutzte eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Die maßgeblichen Bestimmungen finden sich vor allem in den §§ 81 ff EheG. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.
§ 82 EheG nennt Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilungsmasse fallen. Dazu gehören unter anderem Sachen, die ein Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, geerbt oder von Todes wegen erhalten hat. Auch Geschenke aus der Familie eines Ehepartners sind daher nicht automatisch aufzuteilen.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein solcher Vermögenswert als Ehewohnung gedient hat und ein Ehepartner auf die Weiterbenützung dieser Wohnung angewiesen ist.
Das bedeutet: Ein Haus kann zunächst aus dem Familienvermögen stammen und trotzdem für die Aufteilung relevant werden. Maßgeblich ist dann nicht nur, woher die Immobilie kommt. Entscheidend ist auch, welche Funktion sie während der Ehe hatte und ob sie nach der Scheidung für einen Ehepartner weiterhin besonders wichtig ist.
§ 87 EheG ermöglicht es dem Gericht, Eigentumsverhältnisse an einer Ehewohnung oder an ehelichen Gebrauchsgegenständen neu zu ordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vermögenswert daher einem Ehepartner übertragen werden, obwohl der andere ursprünglich Eigentümer oder Miteigentümer war.
Für die Übertragung ist grundsätzlich ein angemessener Ausgleich zu leisten. Derjenige, der die Immobilie behalten möchte, muss den anderen Ehepartner also finanziell abfinden. Dabei geht es nicht bloß um den Wert von Renovierungen oder um eine während der Ehe entstandene Wertsteigerung.
Was der OGH in der Entscheidung 4 Ob 90/98h klargestellt hat
Der OGH bestätigte mit Entscheidung vom 21.04.1998, 4 Ob 90/98h, dass der auf den Ehemann übertragene Grundstücksanteil in die Aufteilung einzubeziehen war. Der Anteil sollte grundsätzlich der Ehefrau übertragen werden, weil sie die Immobilie weiterhin als ihren Lebensmittelpunkt benötigte.
Der OGH stellte damit nicht einfach auf die familiäre Herkunft des Grundstücks ab. Der entscheidende Gesichtspunkt war, dass der Anteil Teil der gemeinsamen Ehewohnung geworden war. Der Ehemann sollte deshalb nicht dauerhaft Miteigentümer bleiben müssen, wenn eine endgültige vermögensrechtliche Trennung durch eine Übertragung an die Ehefrau möglich war.
Zusätzlich berücksichtigte das Gericht den Inhalt des Übergabevertrags. Die Vereinbarung knüpfte den dauerhaften Verbleib des Anteils beim Ehemann gerade an eine überwiegende Verantwortung der Ehefrau für das Scheitern der Ehe. Da die Ehe aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschieden worden war, hatte diese Vertragsregelung besonderes Gewicht.
Die Verschuldensfrage war damit nicht allein für den Unterhalt oder die Scheidung von Bedeutung. Sie beeinflusste auch die vermögensrechtliche Beurteilung des Grundstücksanteils, weil der Vertrag ausdrücklich an das Verschulden anknüpfte.
Eine Ausgleichszahlung kann sich am gesamten Grundstückswert orientieren
Besonders relevant ist die Bewertung der Immobilie. Bei der Berechnung zählt nicht automatisch nur jener Betrag, der während der Ehe in das Haus investiert wurde. Auch der Wert des übertragenen Grundstücksanteils kann einzubeziehen sein.
Das umfasst grundsätzlich den Grundstückswert und den Wert des darauf befindlichen Hauses, soweit dies für die Aufteilung maßgeblich ist. Bestehende Kredite, Pfandrechte, Wohnrechte und sonstige Belastungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Wer die Immobilie behalten möchte, kann sich daher mit einer erheblichen finanziellen Verpflichtung konfrontiert sehen. Das Gericht kann von einem Ehepartner verlangen, die eigenen finanziellen Möglichkeiten weitgehend auszuschöpfen, wenn nur so eine sinnvolle und endgültige Aufteilung erreicht werden kann.
Diese sogenannte besondere Anstrengungspflicht bedeutet aber nicht, dass jede gewünschte Übernahme automatisch durchsetzbar ist. Entscheidend bleiben die konkrete Leistungsfähigkeit, die Bewertung der Liegenschaft, die Interessen beider Ehepartner und die übrige Vermögensaufteilung.
Wann diese Rechtsprechung im Alltag eine Rolle spielt
- Das Haus wurde von den Eltern oder Großeltern übertragen: Die Bezeichnung als „Familienvermögen“ schützt die Immobilie nicht in jedem Fall vor einer Einbeziehung in die Aufteilung.
- Während der Ehe wurden Eigentumsanteile übertragen: Wurde der andere Ehepartner Miteigentümer, kann dieser Anteil bei der Scheidung eine eigenständige Bedeutung bekommen.
- Ein Ehepartner möchte mit den Kindern im Haus bleiben: Die bisherige Ehewohnung und die persönliche Angewiesenheit auf deren Weiterbenützung können für die gerichtliche Entscheidung wichtig sein.
- Eine Übernahme scheint zunächst unbezahlbar: Dann müssen Finanzierung, Umschuldung, Fristen und mögliche Sicherheiten geprüft werden. Eine bloße Erklärung, die Zahlung sei nicht möglich, beendet die Prüfung noch nicht.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Eigentumsverhältnisse nicht nur anhand des Grundbuchs beurteilen. Auch Übergabeverträge, Schenkungsbedingungen, Wohnrechte, Pflegeverpflichtungen und Vereinbarungen für den Scheidungsfall können den Ausgang beeinflussen.
Diese Unterlagen sollten Sie vor einer Einigung sammeln
- aktuelle Grundbuchauszüge und frühere Eintragungen;
- Übergabe-, Schenkungs- und Kaufverträge;
- Vereinbarungen über Wohnrechte, Fruchtgenuss oder Pflegeleistungen;
- Unterlagen zu Krediten, Pfandrechten und sonstigen Belastungen;
- Nachweise über Investitionen, Umbauten und laufende Zahlungen;
- eine realistische Immobilienbewertung einschließlich Grundstücksanteil;
- Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Finanzierungsmöglichkeiten.
Unterschreiben Sie keine Eigentumsübertragung und keinen Verzicht, bevor die wirtschaftlichen Folgen geprüft wurden. Gerade bei einem Familienhaus kann eine scheinbar einfache Lösung Auswirkungen auf Wohnsicherheit, Kreditverpflichtungen und spätere Ausgleichsansprüche haben.
Häufige Fragen zur Scheidung und zur gemeinsamen Immobilie
Bleibt ein geerbtes oder geschenktes Haus bei der Scheidung immer geschützt?
Nein. Eingebrachte, geerbte oder geschenkte Vermögenswerte bleiben zwar grundsätzlich außerhalb der Aufteilung. Hat die Immobilie jedoch als gemeinsame Ehewohnung gedient und ist ein Ehepartner auf ihre Weiterbenützung angewiesen, kann sie dennoch in die Aufteilung einbezogen werden. Eine automatische Ausnahme zugunsten des ursprünglichen Eigentümers gibt es nicht.
Kann mein Ex-Partner seinen Anteil am Familienhaus verlieren?
Eine Übertragung gegen den Willen eines Eigentümers ist nicht der Regelfall, kann im Aufteilungsverfahren aber möglich sein. Das Gericht kann eine Übertragung anordnen, wenn dadurch die vermögensrechtliche Beziehung zwischen den Ehepartnern endgültig beendet wird. Der übernehmende Ehepartner muss grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich leisten.
Wie wird die Ausgleichszahlung für das Haus berechnet?
Entscheidend ist eine umfassende Bewertung der Immobilie. Dabei können der Wert des Hauses, der Grundstückswert, bestehende Schulden, Pfandrechte und weitere Belastungen einbezogen werden. Auch die übrigen Vermögenswerte und Beiträge der Ehepartner müssen berücksichtigt werden.
Spielt das Verschulden an der Scheidung für das Haus eine Rolle?
Das Verschulden bestimmt die Aufteilung nicht automatisch. Es kann aber wichtig werden, wenn ein Übergabe- oder Schenkungsvertrag ausdrücklich an die Verantwortung für das Scheitern der Ehe anknüpft. Die Entscheidung OGH vom 21.04.1998, 4 Ob 90/98h zeigt, dass eine solche Vertragsklausel bei der Beurteilung des Grundstücksanteils berücksichtigt werden kann.
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