Vermögensaufteilung bei Scheidung: Was passiert mit Haus und Kredit?

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Scheidungsaufteilung bei Haus und Kredit: Warum ein „Wohnvorteil“ die Ausgleichszahlung nicht einfach frisst

Sie schläft nur noch im Kinderzimmer, er zieht mit der neuen Partnerin ins frühere Familienhaus – und am Ende soll sie für ihren Hälfteanteil praktisch nichts bekommen? Genau an diesem Punkt zeigt eine aktuelle OGH-Entscheidung, wie heikel die Vermögensaufteilung bei Scheidung wird, wenn ein Grundstück schon vor der Ehe gekauft wurde, später ein Haus darauf entstand und die Finanzierung über Kredite samt Tilgungsträger lief.

Ein Haus vor der Ehe, ein Leben darin während der Ehe – und dann beginnt der Streit

Die Ehegatten hatten bereits 2003, also noch vor der Hochzeit, ein Grundstück je zur Hälfte gekauft. Nach der Eheschließung im Jahr 2006 errichteten sie darauf ein Fertigteilhaus. Finanziert wurde das Vorhaben unter anderem mit einem Schweizer-Franken-Kredit und einem Förderkredit. Nach außen wirkte das wie eine klassische Familiengründung: gemeinsames Eigentum, gemeinsames Wohnen, gemeinsame Zukunft.

Ab 2012 entfernte sich der Mann zunehmend von der Familie, 2013 zog er aus. Die Scheidung erfolgte 2017, und zwar wegen seines Verschuldens. Nach der Trennung zahlte er die Kredite weiter, löste Spar- und Tilgungsträger auf und verwendete diese Mittel für die Rückführung der Schulden. Später, 2018, zog er mit seiner neuen Partnerin wieder in das Haus ein. Die Ehefrau nutzte das Haus nur noch stark eingeschränkt und schlief nach den Feststellungen nur mehr im Kinderzimmer.

Gerade solche Konstellationen führen in Aufteilungsverfahren regelmäßig zu groben Fehlannahmen: Wer zahlt nach der Trennung? Wer wohnt noch dort? Wem „gehört“ das Haus wirtschaftlich? Die Antworten sind oft komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint.

Warum vor der Ehe gekauft nicht automatisch bedeutet: komplett aus der Aufteilung draußen

Im österreichischen Scheidungsrecht gilt bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ein zentraler Grundsatz: Aufgeteilt wird grundsätzlich das, was während der Ehe geschaffen wurde. Eingebrachtes Vermögen bleibt im Regelfall außen vor.

Das betrifft hier vor allem das Grundstück. Wurde es schon vor der Ehe angeschafft, zählt dieser ursprüngliche Wert grundsätzlich nicht zur Aufteilungsmasse. Anders kann es aber bei der Wertsteigerung sein, die während der Ehe entstanden ist. Wenn auf einem vorehelich gekauften Grundstück während der Ehe ein Haus errichtet wird, ist also genau zu trennen: Was war schon vorher da, und was wurde erst in der Ehe geschaffen?

Rechtlich ist das deshalb wichtig, weil eine Immobilie nicht automatisch insgesamt aufgeteilt wird. Maßgeblich ist, ob die während der Ehe geschaffene Wertschöpfung so stark ins Gewicht fällt, dass eine Aufteilung der Liegenschaft selbst in Betracht kommt, oder ob rechnerisch nur die ehebedingte Wertsteigerung zu teilen ist.

Die entscheidende Frage lautet nicht: Wer blieb im Haus? Sondern: Was war am Stichtag überhaupt aufzuteilen?

Der OGH machte deutlich, dass Gerichte zuerst den richtigen Aufteilungsgegenstand feststellen müssen. Das klingt technisch, entscheidet aber oft über Zehntausende Euro.

Es reicht eben nicht, einfach zu sagen: Beide stehen im Grundbuch, also bekommt einer alles und der andere eine Pauschale. Zuerst ist festzustellen, was bei Beginn der Ehe bereits vorhanden war, wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde und welche Vermögenswerte zu diesem Zeitpunkt bestanden.

Dazu gehören auch die Schulden. Nach Paragraph 81 Ehegesetz werden nicht nur Vermögenswerte, sondern auch damit zusammenhängende Verbindlichkeiten berücksichtigt. Der Paragraph regelt, was grundsätzlich der Aufteilung unterliegt. Bei Krediten bedeutet das: Man muss genau prüfen, wofür sie aufgenommen wurden und ob sie mit dem aufzuteilenden Vermögen zusammenhängen.

Besonders heikel ist das bei mehreren Finanzierungen oder Umschuldungen. Nicht jede spätere Kreditvereinbarung ist automatisch eine „neue“ eheliche Schuld. Man muss unterscheiden, ob tatsächlich neue Mittel in Haus oder Familie geflossen sind oder ob nur alte Verbindlichkeiten umgeschichtet wurden.

Fremdwährungskredit, Tilgungsträger, Trennung: Jetzt wird die Berechnung schnell teuer

Bei einem Fremdwährungskredit kommt eine zusätzliche Schwierigkeit dazu: Der Saldo schwankt. Für die Aufteilung ist daher der Negativsaldo zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich; umgerechnet wird nach der Rechtsprechung mit dem Kurs zum Entscheidungszeitpunkt. Das kann die Berechnung deutlich verändern.

Auch Tilgungsträger und Sparprodukte dürfen nicht pauschal behandelt werden. Wenn nach der Trennung ein Tilgungsträger aufgelöst und zur Kreditrückzahlung eingesetzt wird, muss genau geprüft werden, wem dieser Vermögenswert wirtschaftlich zuzurechnen ist und wie er in die Aufteilung einfließt.

Für Betroffene ist das oft überraschend: Nicht nur der Marktwert des Hauses zählt, sondern auch die Kreditgeschichte. Wer Dokumente zu Kreditaufnahme, Umschuldung, Salden, Tilgungsträgern und Zahlungsflüssen nicht sauber vorlegen kann, verliert leicht den Überblick über den eigentlichen Anspruch.

Der „Wohnvorteil“ ist keine pauschale Kürzungsmaschine

Besonders deutlich bremste der OGH die Vorstellung, man könne eine Ausgleichszahlung einfach deshalb kürzen oder ganz streichen, weil ein Ehegatte nach der Trennung noch im Haus gewohnt habe. Ein solcher pauschaler „Wohnvorteil“ ist rechtlich nicht einfach als Abzugsposten vorgesehen.

Gerade in diesem Fall wirkte die Argumentation des Rekursgerichts lebensfremd. Die Ehefrau konnte das Haus nicht unbeschwert als alleinige Nutznießerin bewohnen. Der Mann wollte sie aus dem Haus drängen, zog später mit seiner neuen Partnerin dort ein, und die Frau nutzte nur noch einen kleinen Teil der Liegenschaft. Von einem echten Vorteil im üblichen Sinn konnte da kaum die Rede sein.

Dazu kommt ein weiterer Punkt: Die Wohnnutzung kann je nach Einkommenssituation auch als Form von Naturalunterhalt zu bewerten sein. Auch deshalb verbietet sich eine schematische Kürzung nach dem Motto: Wer noch dort wohnt, bekommt eben weniger.

Was der OGH beanstandet hat

Das Erstgericht wollte die Hälfte der Frau am Haus auf den Mann übertragen, er sollte die Schulden übernehmen und ihr 30.000 Euro zahlen. Das Rekursgericht strich sogar diese Ausgleichszahlung und verkürzte zusätzlich die Räumungsfrist. Ausschlaggebend waren dort vor allem die laufenden Kreditzahlungen des Mannes und der angenommene Wohnvorteil der Frau.

Der OGH hob diese Entscheidungen auf und schickte die Sache zurück. Der Kern: Bevor über Übertragung, Schulden und Ausgleich gesprochen wird, muss sauber geklärt werden, ob die Liegenschaft überhaupt in natura aufzuteilen ist oder nur die während der Ehe entstandene Wertsteigerung. Ebenso müssen die Kredite, die Zahlungen nach der Trennung und die tatsächliche Nutzung der Immobilie rechtlich korrekt eingeordnet werden.

Mit anderen Worten: Erst rechnen, dann verteilen. Nicht umgekehrt.

Wann diese Entscheidung für Sie besonders wichtig ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die Entscheidung vor allem in diesen Konstellationen relevant:

  • Sie oder Ihr Ehegatte haben ein Grundstück schon vor der Ehe gekauft, später wurde darauf gebaut oder umfassend investiert.
  • Die Finanzierung lief über einen Fremdwährungskredit, mehrere Kredite oder Tilgungsträger.
  • Nach der Trennung zahlt nur noch einer die Kreditraten weiter.
  • Einer wohnt nach der Trennung weiterhin im Haus, der andere ist faktisch verdrängt oder nutzt nur noch einzelne Räume.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt die Praxis der Pichler Rechtsanwalt GmbH: Gerade bei Immobilien mit vorehelichem Bezug passieren die teuersten Fehler oft nicht bei der Scheidung selbst, sondern bei der späteren Aufteilung.

Was Sie jetzt sichern sollten, bevor Zahlen „geschätzt“ werden

  • Kaufverträge und Grundbuchsunterlagen zum Grundstück
  • Unterlagen über Bauzeitpunkt, Fertigstellung und Investitionen während der Ehe
  • Den möglichst genau dokumentierten Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung
  • Kreditsalden zum Trennungszeitpunkt
  • Nachweise, wofür einzelne Kredite oder Umschuldungen verwendet wurden
  • Unterlagen über aufgelöste Sparprodukte oder Tilgungsträger
  • Belege über Zahlungen nach der Trennung
  • Dokumentation der tatsächlichen Wohnnutzung nach der Trennung

FAQ: Was Betroffene dazu tatsächlich googeln

Muss ich mein vor der Ehe gekauftes Haus bei der Scheidung teilen?

Nicht automatisch. Der bereits vor der Ehe vorhandene Wert bleibt grundsätzlich außen vor. Aufteilungsrelevant kann aber die Wertsteigerung sein, die während der Ehe entstanden ist, etwa durch Hausbau, Ausbau oder kreditfinanzierte Investitionen. Genau diese Trennung ist oft der Streitpunkt.

Was passiert mit einem Fremdwährungskredit bei der Scheidung?

Ein Fremdwährungskredit wird nicht einfach mit irgendeiner alten Zahl übernommen. Entscheidend ist, welcher Negativsaldo zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand und wie dieser rechtlich einzuordnen ist. Wechselkurse können das Ergebnis stark beeinflussen. Deshalb ist hier eine besonders genaue Berechnung nötig.

Wenn mein Ex nach der Trennung weiter den Kredit zahlt, bekomme ich dann weniger?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Nachträgliche Zahlungen müssen differenziert betrachtet werden. Wer die Immobilie am Ende erhält, kann sich nicht automatisch mit späteren Zahlungen von einer Ausgleichspflicht „freikaufen“. Umgekehrt können Zahlungen des anderen Ehegatten dessen Anspruch erhöhen.

Wird meine Ausgleichszahlung kleiner, wenn ich nach der Trennung noch im Haus gewohnt habe?

Nicht automatisch. Ein pauschaler Abzug wegen eines behaupteten Wohnvorteils ist rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig. Es kommt darauf an, wie die Wohnsituation tatsächlich war, ob die Nutzung eingeschränkt wurde und ob die Wohnmöglichkeit nicht ohnehin unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.