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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Garten richtig angeben

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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Garten richtig angeben

FUNDSTELLE: OGH vom 20.02.2001, 10 Ob 222/00w

Ein Garten, zwei Grundstücke: Warum bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung jedes Detail zählt

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Ein Ehepaar hatte jahrzehntelang einen zusammenhängenden Garten genutzt. Nach der Scheidung blieb ein Teil dieses Lebensbereichs bei der Vermögensaufteilung trotzdem außen vor – weil das Grundstück im entscheidenden Antrag nicht ausdrücklich genannt worden war.

Ein gemeinsamer Lebensbereich, aber rechtlich nicht dasselbe Grundstück

Die Ehe des Paares wurde am 14. Jänner 1997 rechtskräftig geschieden. Danach begann das Aufteilungsverfahren. Im Mittelpunkt stand zunächst die bisherige Ehewohnung: ein Einfamilienhaus auf einem bestimmten Grundstück.

Für die Familie gehörte jedoch auch ein angrenzendes Grundstück zum Haus. Es wurde als Garten genutzt und wirkte im Alltag wie ein einziger zusammenhängender Lebensbereich. Rechtlich handelte es sich aber um ein eigenes Grundstück.

Weder der Mann noch die Frau nahm dieses zweite Grundstück innerhalb eines Jahres ausdrücklich in einen Aufteilungsantrag auf. Erst nach Ablauf dieser Frist verlangte die Frau, auch das angrenzende Grundstück zu berücksichtigen. Sie argumentierte, dass es wegen seiner Nähe und seiner tatsächlichen Nutzung zur Ehewohnung beziehungsweise zum Hausgarten gehöre.

Die Frage war damit nicht nur, wem der Garten wirtschaftlich zugerechnet werden sollte. Zuerst musste geklärt werden, ob das Gericht das Grundstück überhaupt noch in das Aufteilungsverfahren einbeziehen durfte.

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Warum der genaue Wortlaut des Antrags entscheidend ist

Nach § 81 EheG werden eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nach der Scheidung grundsätzlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Gemeint sind insbesondere Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam genutzt oder erwirtschaftet wurden.

§ 82 EheG nennt bestimmte Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu können etwa in die Ehe eingebrachte Vermögensgegenstände, Erbschaften oder Schenkungen gehören, wobei die konkrete rechtliche Einordnung immer von den Umständen abhängt.

Für das Verfahren besonders wichtig ist § 95 EheG. Danach muss der Anspruch auf Aufteilung innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, geht der Anspruch grundsätzlich verloren.

Die Frist bedeutet nicht bloß, dass irgendwann ein Aufteilungsverfahren eingeleitet werden muss. Innerhalb dieses Jahres muss auch erkennbar sein, welche Vermögenswerte das Gericht aufteilen soll. Ein Antrag, der nur das Grundstück mit dem Einfamilienhaus nennt, umfasst nicht automatisch jedes angrenzende Grundstück. Bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus kommt es daher auf die genaue Bezeichnung aller betroffenen Liegenschaften an.

Was der OGH im Jahr 2001 klargestellt hat

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung vom 20.02.2001, 10 Ob 222/00w, dass ein Vermögensgegenstand nach Ablauf der einjährigen Frist grundsätzlich nicht mehr in das Aufteilungsverfahren aufgenommen werden kann, wenn er zuvor nicht vom Antrag umfasst war.

Das Gericht stellte dabei auf die konkrete Bezeichnung des Vermögenswerts ab. Der ursprüngliche Antrag des Mannes bezog sich nur auf das Grundstück, auf dem das Einfamilienhaus stand. Das angrenzende Grundstück war darin nicht enthalten. Die Frau hätte innerhalb der Jahresfrist selbst klarstellen müssen, dass auch dieses Grundstück Teil der Aufteilung sein sollte.

Dass das Grundstück als Hausgarten genutzt wurde, änderte daran nichts. Ein Garten kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen zur Ehewohnung gehören. Diese rechtliche Einordnung ersetzt aber nicht die rechtzeitige und ausreichende Antragstellung.

Der OGH befasste sich deshalb nicht mehr abschließend mit der Frage, ob die Einbeziehung des zweiten Grundstücks wirtschaftlich gerecht oder aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung sinnvoll gewesen wäre. Entscheidend war bereits, dass die Jahresfrist abgelaufen war.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Die Scheidungsfrist läuft schneller ab, als viele denken

Für Betroffene beginnt die entscheidende Frist nicht erst dann, wenn über die Vermögensaufteilung gestritten wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist.

Das kann besonders problematisch sein, wenn die Ehegatten zunächst versuchen, sich selbst zu einigen. Gespräche, Schriftwechsel oder eine vorläufige Nutzung des Hauses ersetzen keinen gerichtlichen Aufteilungsantrag. Auch die bloße Tatsache, dass der andere Ehegatte bereits ein Verfahren eingeleitet hat, schützt nicht automatisch vor dem Verlust eigener Ansprüche.

Weitere Informationen finden Sie auch zum Thema Vermögensaufteilung sowie zur Scheidung.

Das zeigt sich vor allem in folgenden Situationen:

  • Ein Einfamilienhaus und ein angrenzendes Gartengrundstück gehören verschiedenen Grundbuchskörpern.
  • Eine Garage, ein Nebengebäude oder ein Zufahrtsgrundstück wird gemeinsam mit der Ehewohnung genutzt.
  • Zum ehelichen Vermögen gehören neben der Liegenschaft auch Sparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge oder wertvolle Einrichtungsgegenstände.
  • Ein Ferienhaus oder eine weitere Liegenschaft wurde während der Ehe erworben, im ersten Antrag aber nicht erwähnt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass das Gericht den Vermögensumfang von sich aus vollständig ermittelt. Das Verfahren orientiert sich an den Anträgen der Parteien.

Diese Angaben sollten in einem Antrag nicht fehlen

Bei Liegenschaften reicht eine bloße Beschreibung wie „unser Haus mit Garten“ häufig nicht aus. Sinnvoll ist eine möglichst genaue Bezeichnung der betroffenen Vermögenswerte. Gerade bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus sollten sämtliche Grundstücke und dazugehörigen Vermögenswerte geprüft werden.

  • Datum der Rechtskraft der Scheidung notieren.
  • Grundbuchauszüge und Grundstücksnummern sämtlicher betroffener Liegenschaften prüfen.
  • Haus, Garten, Garage, Zufahrt und Nebengebäude rechtlich voneinander unterscheiden.
  • Sparbücher, Konten, Wertpapierdepots, Fahrzeuge und sonstige wertvolle Gegenstände vollständig erfassen.
  • Den Antrag innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung bei Gericht einbringen.
  • Auch dann einen eigenen, vollständigen Antrag prüfen lassen, wenn der andere Ehegatte bereits ein Verfahren begonnen hat.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung des ehelichen Vermögens und bei der präzisen Vorbereitung eines Aufteilungsantrags. Gerade bei mehreren Grundstücken kann eine frühzeitige Prüfung entscheidend sein.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Gilt ein angrenzender Garten automatisch als Teil der Ehewohnung?

Nein. Ein angrenzender Garten kann zwar sachlich zur Ehewohnung gehören, wenn er mit dem Haus gemeinsam genutzt wird. Handelt es sich um ein eigenes Grundstück, sollte es im Aufteilungsantrag ausdrücklich genannt werden. Die tatsächliche Nutzung allein ersetzt die genaue Bezeichnung nicht.

Wie lange habe ich für den Antrag auf Aufteilung nach der Scheidung Zeit?

Nach § 95 EheG gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Wer die Frist versäumt, kann den Anspruch auf Aufteilung grundsätzlich verlieren.

Reicht es, wenn mein Ex-Partner ein Aufteilungsverfahren eingeleitet hat?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Ein fremder Antrag muss nicht sämtliche Vermögenswerte enthalten, die aus Ihrer Sicht berücksichtigt werden sollen. Fehlt etwa ein zweites Grundstück oder ein Konto, kann ein eigener beziehungsweise ergänzender Antrag innerhalb der Frist erforderlich sein.

Was passiert, wenn ich die Jahresfrist bereits versäumt habe?

Nach Ablauf der Frist ist eine nachträgliche Einbeziehung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Vermögenswert zuvor nicht vom Antrag umfasst war. Ob im Einzelfall besondere rechtliche Fragen bestehen, hängt vom Inhalt der bisherigen Anträge und vom Ablauf des Verfahrens ab. Die Unterlagen sollten deshalb rasch rechtlich geprüft werden.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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