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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  27.09.2026
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: OGH erklärt

Vor der Ehe gekauft, nach der Scheidung geteilt? Wann eine Immobilie zur Ehewohnung wird

Eine Wohnung war schon vor der Hochzeit bezahlt. Trotzdem konnte sie bei der Scheidung eine Rolle spielen – und die Ehefrau erhielt daraus nicht automatisch zusätzliches Geld. Die Vermögensaufteilung Scheidung Haus hängt von der gesamten Vermögenssituation ab.

Zwei Wohnungen, ein gemeinsames Zuhause und ein Streit um Ersparnisse

Der Ehemann hatte bereits vor der Eheschließung zwei zusammengehörige Eigentumswohnungen besessen. Während der Ehe nutzten die Ehegatten diese Wohnungen gemeinsam als Ehewohnung. Die Immobilie stammte also ursprünglich aus dem Vermögen des Mannes.

Nach der Scheidung wurde der Ehefrau eine der Wohnungen lastenfrei übertragen. Ihr Wert lag bei ungefähr 1,6 Millionen Schilling, umgerechnet rund 116.000 Euro. Damit erhielt sie einen erheblichen Vermögenswert.

Die Ehefrau wollte sich damit jedoch nicht zufriedengeben. Sie verlangte zusätzlich eine Ausgleichszahlung aus den während der Ehe angesparten Ersparnissen. Ihre Argumentation: Die beiden Wohnungen und die Bankguthaben müssten gemeinsam betrachtet werden.

Der Streit drehte sich damit um eine Frage, die viele geschiedene Ehegatten beschäftigt: Wenn eine vor der Ehe gekaufte Immobilie während der Ehe das gemeinsame Zuhause war, entsteht daraus automatisch ein Anspruch auf einen weiteren finanziellen Ausgleich?

Eine vor der Ehe erworbene Wohnung ist nicht automatisch geschützt

Nach den §§ 81 ff Ehegesetz werden bei der Scheidung grundsätzlich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Zum Gebrauchsvermögen zählen jene Vermögenswerte, die während der Ehe dem gemeinsamen Gebrauch gedient haben. Eheliche Ersparnisse sind etwa Bankguthaben, Wertpapiere oder andere angesparte Vermögenswerte.

§ 82 Ehegesetz nennt zugleich Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu gehören insbesondere Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, sowie Vermögen, das er geerbt oder geschenkt bekommen hat.

Für die Ehewohnung gibt es jedoch eine wichtige Besonderheit: Eine Wohnung kann trotz ihres Erwerbs vor der Ehe in die Aufteilung einbezogen werden, wenn sie während der Ehe als gemeinsames Zuhause gedient hat. Das bedeutet aber nicht, dass der andere Ehegatte automatisch Eigentümer oder zur Hälfte am Wert beteiligt wird.

§ 83 Ehegesetz verpflichtet das Gericht zu einer billigen, also fairen Aufteilung. Dabei zählen nicht nur Eigentumsverhältnisse auf dem Papier. Berücksichtigt werden unter anderem die Beiträge beider Ehegatten, die Dauer der Ehe, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die Haushaltsführung, die Finanzierung und die Frage, wer welchen Vermögenswert erhält.

Auch unbezahlte Arbeit kann ein Beitrag sein. Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder die Unterstützung des anderen Ehegatten können daher bei der Aufteilung Bedeutung erlangen. Entscheidend ist immer die Gesamtbetrachtung des ehelichen Lebens und der vorhandenen Vermögenswerte.

Was der OGH zur zusätzlichen Ausgleichszahlung sagte

Bereits in seiner Entscheidung OGH vom 18.11.2003, 10 Ob 42/03d stellte der Oberste Gerichtshof klar: Eine vor der Ehe eingebrachte Immobilie kann als Ehewohnung in die Aufteilung einbezogen werden. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der andere Ehegatte zusätzlich eine Geldzahlung aus den ehelichen Ersparnissen verlangen kann.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier: Zur vollständigen OGH-Entscheidung.

Die Gerichte betrachteten die beiden Wohnungen und die Ersparnisse gemeinsam. Bei dieser Gesamtbetrachtung erhielt die Ehefrau bereits eine Wohnung im Wert von etwa 1,6 Millionen Schilling lastenfrei übertragen.

Für die Beurteilung war außerdem wichtig, dass die Ehefrau nach den Feststellungen der Gerichte nichts zum Erwerb der besonders wertbestimmenden Immobilie beigetragen hatte. Der OGH sah es deshalb nicht als grob unfair an, dass ihr keine weitere Zahlung aus den Ersparnissen zugesprochen wurde.

Die Entscheidung zeigt zwei scheinbar widersprüchliche Punkte: Die vor der Ehe gekaufte Wohnung war wegen ihrer Funktion als Ehewohnung nicht vollständig außerhalb jeder Betrachtung. Gleichzeitig begründete die Einbeziehung keinen Anspruch auf eine automatische hälftige Beteiligung oder eine zusätzliche Zahlung.

Der Oberste Gerichtshof betonte außerdem, dass die Aufteilung des ehelichen Vermögens stark vom Einzelfall abhängt. Eine andere Lösung muss nicht schon deshalb rechtswidrig sein, weil sie ebenfalls vertretbar erscheint. Der OGH greift grundsätzlich erst ein, wenn die gesetzlich eingeräumten Grenzen der Billigkeit deutlich überschritten wurden.

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Rechtsanwalt Wien erklärt vier wichtige Situationen

  • Ein Ehegatte kaufte das Haus vor der Hochzeit: Wurde es später gemeinsam bewohnt, kann es trotz des ursprünglichen Alleineigentums in die Aufteilung einbezogen werden.
  • Die Ehewohnung wird übertragen: Wer eine Wohnung oder einen Miteigentumsanteil erhält, kann nicht ohne Weiteres zusätzlich dieselben Vermögenswerte als Grundlage für eine weitere Zahlung heranziehen.
  • Neben der Immobilie gibt es hohe Ersparnisse: Bankguthaben, Wertpapiere und Immobilien müssen regelmäßig gemeinsam betrachtet werden. Eine isolierte Berechnung kann ein falsches Bild ergeben.
  • Die Beiträge sind umstritten: Kaufpreiszahlungen, Kreditrückzahlungen, Renovierungen, Haushaltsführung und Kinderbetreuung können für die Fairnessabwägung relevant sein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den aktuellen Verkehrswert der Immobilie betrachten. Ebenso wichtig sind der Zeitpunkt des Erwerbs, die Finanzierung, spätere Investitionen und der Wert jener Vermögenswerte, die der andere Ehegatte bereits erhalten hat. Für eine fundierte Vermögensaufteilung Scheidung Haus sollten alle Vermögenswerte und Beiträge geprüft werden.

Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung und zur Scheidung finden Sie in unseren Themenschwerpunkten.

Diese Unterlagen schaffen Klarheit

  • Kaufvertrag und Grundbuchauszug der Immobilie;
  • Nachweise darüber, wann und wie der Kauf finanziert wurde;
  • Kreditverträge sowie Belege über Tilgungen während der Ehe;
  • Rechnungen für Renovierungen, Umbauten und wertsteigernde Investitionen;
  • Kontoauszüge, Sparbücher und Depotauszüge;
  • Bewertungen der Immobilie zum maßgeblichen Zeitpunkt;
  • Vereinbarungen, Übertragungsverträge oder bereits geschlossene Vergleiche;
  • Nachweise über Haushaltsführung, Kinderbetreuung und sonstige Beiträge zur Ehe.

Unterschreiben Sie eine Übertragung oder einen Vergleich nicht vorschnell. Eine Vereinbarung kann regeln, dass mit der Übertragung sämtliche weiteren Ansprüche aus der Vermögensaufteilung erledigt sind. Ob das tatsächlich so formuliert wurde, entscheidet sich am genauen Wortlaut.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen nicht nur die Eigentumsverhältnisse, sondern die gesamte Vermögensentwicklung während der Ehe. Gerade bei mehreren Wohnungen, hohen Ersparnissen oder unklaren Beiträgen kann dieser Gesamtblick entscheidend sein.

Häufige Fragen zur Immobilie vor der Ehe

Wird eine vor der Ehe gekaufte Wohnung bei der Scheidung geteilt?

Nicht automatisch. Grundsätzlich zählt eine vor der Ehe erworbene Immobilie zum eingebrachten Vermögen und ist von der Aufteilung ausgenommen. Wurde sie während der Ehe als gemeinsame Ehewohnung genutzt, kann sie aber nach § 82 Ehegesetz in die Aufteilung einbezogen werden. Das führt nicht zwingend zu einer Eigentumsübertragung oder zu einer hälftigen Teilung.

Bekomme ich Geld, wenn mir die Ehewohnung übertragen wird?

Eine Übertragung kann bereits einen wesentlichen Ausgleich darstellen. Ob zusätzlich eine Geldzahlung zusteht, hängt von der gesamten Vermögensaufteilung ab. Dabei werden auch Ersparnisse, Schulden, Investitionen und die Beiträge beider Ehegatten berücksichtigt.

Zählt gemeinsames Wohnen als finanzieller Beitrag zur Immobilie?

Das gemeinsame Wohnen allein begründet keinen automatischen Anteil am Eigentum. Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder finanzielle Leistungen können jedoch als eheliche Beiträge berücksichtigt werden. Entscheidend ist, welchen Einfluss diese Beiträge auf die faire Gesamtaufteilung haben.

Kann ich nach einer Wohnungsübertragung noch weitere Ersparnisse verlangen?

Das ist möglich, aber nicht selbstverständlich. Das Gericht prüft, welchen Gesamtwert jeder Ehegatte erhält und ob die Verteilung noch als fair einzustufen ist. Eine bereits übertragene Wohnung kann dazu führen, dass kein zusätzlicher Ausgleich aus den Ersparnissen mehr erforderlich ist. Gerade bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus kommt es daher auf die Gesamtbetrachtung an.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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