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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Ehewohnung

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Ehewohnung

Scheidung und Ehewohnung: Wann kann auch das Haus des anderen Ehegatten aufgeteilt werden?

Ein eigenes Zuhause kann nach mehr als 20 Ehejahren plötzlich unsicher werden – besonders dann, wenn das Haus ursprünglich nur einem Ehegatten gehört hat und nach der Scheidung eine befristete Mietwohnung mit Kindern bleibt. Die Vermögensaufteilung Scheidung Haus kann in solchen Fällen eine besondere rechtliche Bedeutung bekommen.

Mehr als 20 Jahre Ehe – und plötzlich keine sichere Wohnung

Die Ehefrau hatte mit ihrem Mann eine Familie gegründet. Die Ehe dauerte mehr als zwei Jahrzehnte, fünf gemeinsame Kinder gehörten zur Familie. Das Haus, in dem alle lebten, stand ursprünglich im Eigentum des Ehemannes. Teile davon waren bereits vor der Hochzeit fertiggestellt gewesen; während der Ehe wurde das Gebäude jedoch weiter ausgebaut.

Nach der Scheidung zog die Frau aus. Ihr Einkommen war eher gering, zwei Kinder wurden von ihr betreut. Zunächst kam sie in einer befristeten Mietwohnung unter. Eine dauerhafte Wohnperspektive hatte sie damit nicht. Sie wollte deshalb entweder das bisherige Haus erhalten oder eine erhebliche Ausgleichszahlung bekommen.

Zusätzlich behauptete sie, während der Ehe habe es ein Sparbuch mit einem Guthaben von etwa 1,8 bis 2 Millionen Schilling gegeben. Sie konnte aber nicht ausreichend belegen, wem dieses Sparbuch gehörte, aus welchem Zeitraum das Geld stammte und ob das Guthaben bei der Scheidung noch vorhanden war.

Der OGH stellte die Wohnungsnot in den Mittelpunkt

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit diesen Fragen in der Entscheidung OGH vom 28.11.1996, 2 Ob 2042/96z. Die Entscheidung stammt somit aus dem Jahr 1996 und ist keine aktuelle Entscheidung. Ihre Grundgedanken zur Ehewohnung und zur Beweislast bleiben für vergleichbare Aufteilungsverfahren dennoch von praktischer Bedeutung.

Die unteren Instanzen hatten die Einbeziehung des Hauses nicht ausreichend unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Ehefrau ohne diese Wohnung in eine existenzbedrohende Wohnsituation geraten würde. Der OGH verwies die Sache deshalb zur weiteren Klärung zurück.

Entscheidend war nicht, ob der Ehemann selbst weiterhin im Haus leben wollte. Maßgeblich war vielmehr die Situation der Ehefrau als jener Person, die das Haus nicht in die Ehe eingebracht hatte. Wenn sie ohne die bisherige Ehewohnung keine ausreichende und dauerhaft gesicherte Wohnmöglichkeit hätte, konnte die gesetzliche Ausnahme greifen.

Damit sagte der OGH nicht automatisch, dass die Ehefrau das Haus bekommen musste. Zuerst musste geklärt werden, wie ernst ihre Wohnungsnot tatsächlich war. Sollte sich eine existenzielle Gefährdung bestätigen, wäre grundsätzlich sogar die gesamte Liegenschaft in die Aufteilung einzubeziehen gewesen. Dass das Haus ursprünglich dem Ehemann gehört hatte, konnte aber bei der Bemessung der Ausgleichszahlung berücksichtigt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Was das Ehegesetz bei der Vermögensaufteilung grundsätzlich vorsieht

§ 81 EheG regelt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung. Vereinfacht gesagt geht es um jene Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam genutzt oder angespart wurden.

§ 82 EheG nennt Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu gehört regelmäßig auch Vermögen, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe besessen hat. Ein Haus, das schon vor der Hochzeit im Eigentum eines Ehegatten stand, bleibt daher normalerweise dessen alleinige Sache.

Für die Ehewohnung besteht jedoch eine wichtige Ausnahme. Eine ursprünglich eingebrachte Wohnung kann trotzdem in die Aufteilung einbezogen werden, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Diese Ausnahme greift nicht schon deshalb, weil die Wohnung größer, komfortabler oder günstiger als eine andere Wohnmöglichkeit ist. Erforderlich ist eine besonders schwere Situation. In Betracht kommen etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit oder eine vergleichbare existenzielle Notlage.

§ 83 EheG verpflichtet das Gericht, bei der Aufteilung die jeweiligen Beiträge und die Bedürfnisse der Ehegatten angemessen zu berücksichtigen. Auch die Betreuung gemeinsamer Kinder, die Haushaltsführung und die Auswirkungen der bisherigen Wohnsituation können dabei eine Rolle spielen.

Die Aufteilung ist daher keine einfache Rechnung nach dem Muster „Hauswert geteilt durch zwei“. Eigentum vor der Ehe, Investitionen während der Ehe, Kinderbetreuung, Wohnbedarf und die konkrete wirtschaftliche Lage müssen zusammengedacht werden. Gerade bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus sind diese Umstände sorgfältig zu prüfen.

Weitere Informationen finden Sie auch zur Vermögensaufteilung und zur Scheidung.

Warum ein behauptetes Sparbuch allein noch kein eheliches Vermögen beweist

Bei den behaupteten Ersparnissen zog der OGH eine klare Grenze. Die Ehefrau hatte zwar einmal ein Sparbuch mit einem hohen Guthaben gesehen. Das bewies aber noch nicht, dass es sich um eheliche Ersparnisse handelte.

Wer die Aufteilung eines bestimmten Vermögenswerts verlangt, muss grundsätzlich nachvollziehbar darlegen und beweisen, dass dieser Vermögenswert während der Ehe angespart wurde, dem anderen Ehegatten oder beiden Ehegatten zuzurechnen war und bei der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch vorhanden war.

Eine bloße Vermutung reicht daher nicht aus. Auch die frühere Existenz eines Sparbuchs sagt noch nichts darüber aus, ob das Geld später abgehoben, verbraucht, verschenkt oder auf ein anderes Konto übertragen wurde.

Für die Praxis bedeutet das: Je konkreter die Angaben zu Konto, Sparbuchnummer, Einzahlungen, Abhebungen und Kontoinhaber sind, desto besser lässt sich ein behaupteter Vermögenswert prüfen. Fehlen sämtliche Unterlagen, wird die Durchsetzung einer hohen Ausgleichsforderung deutlich schwieriger.

Wann die Wohnsituation nach der Scheidung besonders wichtig wird

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf konkrete Tatsachen an. Besonders relevant sind folgende Konstellationen:

  • Das Einfamilienhaus oder die Wohnung gehörte schon vor der Ehe nur einem Ehegatten.
  • Der andere Ehegatte hat nach der Scheidung keine dauerhaft gesicherte Wohnmöglichkeit.
  • Kinder leben überwiegend bei jenem Ehegatten, der aus der Ehewohnung ausziehen soll.
  • Die derzeitige Unterkunft ist nur befristet, zu klein oder finanziell nicht leistbar.
  • Während der Ehe wurden Sparbücher, Konten, Bargeld oder Wertanlagen vermutet, deren Verbleib ungeklärt ist.

Die Betreuung der Kinder kann die Bedeutung der bisherigen Wohnung verstärken. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis der konkreten Wohnungsnot. Entscheidend bleibt, ob ohne die Ehewohnung eine Situation droht, die über eine bloße finanzielle Belastung hinausgeht.

Welche Unterlagen jetzt den Unterschied machen können

Wer die Ehewohnung behalten oder ihre Einbeziehung in die Aufteilung erreichen möchte, sollte die eigene Wohnsituation möglichst genau dokumentieren:

  • Mietvertrag und Befristung der derzeitigen Unterkunft
  • Höhe von Miete, Betriebskosten und sonstigen Wohnkosten
  • Nachweise über Einkommen, Sozialleistungen und laufende Ausgaben
  • Unterlagen zur Betreuung und zum gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder
  • Nachweise über erfolglose Wohnungssuche oder nicht leistbare Alternativen
  • konkrete Hinweise auf eine drohende Obdachlosigkeit oder vergleichbare Notlage

Bei vermuteten Ersparnissen sollten Kontounterlagen, Sparbuchkopien, Überweisungsbelege, Hinweise auf größere Abhebungen und gegebenenfalls Zeugenaussagen gesammelt werden. Wer nur einen runden Geldbetrag nennt, ohne dessen Herkunft und Verbleib erklären zu können, schafft damit noch keinen ausreichenden Beweis.

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Beratung durch Rechtsanwalt Wien

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien kann Dr. Pichler die vorhandenen Unterlagen rechtlich einordnen und prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Aufteilungsantrag oder eine konkrete Ausgleichsforderung ausreichend dargelegt werden können.

Häufige Fragen zur Ehewohnung bei der Scheidung

Kann ich bei der Scheidung das Haus meines Ehepartners bekommen?

Normalerweise bleibt ein Haus, das ein Ehegatte bereits vor der Ehe besessen hat, von der Aufteilung ausgenommen. Eine Ausnahme kommt bei der Ehewohnung in Betracht, wenn der andere Ehegatte ohne sie in eine existenzbedrohende Wohnsituation geraten würde. Ein bloßer Wunsch, im bisherigen Haus zu bleiben, genügt nicht. Das Gericht muss die Wohn- und Familiensituation genau prüfen.

Reicht eine befristete Mietwohnung aus, um die Ehewohnung zu erhalten?

Das hängt von den Umständen ab. Eine befristete Wohnung kann problematisch sein, wenn danach keine realistische Unterkunft zur Verfügung steht. Zusätzlich sind Einkommen, Mietkosten, Wohnungsgröße, Kinderbetreuung und die Möglichkeit einer Ersatzwohnung relevant. Die Befristung allein führt aber nicht automatisch dazu, dass das bisherige Haus einbezogen werden muss.

Wer muss ein Sparbuch bei der Scheidung beweisen?

Grundsätzlich muss die Person, die die Aufteilung des Sparguthabens verlangt, dessen eheliche Zugehörigkeit nachvollziehbar darlegen und beweisen. Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu, wann das Geld angespart wurde, wem es gehörte und ob es bei der Scheidung noch vorhanden war. Die bloße Erinnerung an ein früher gesehenes Sparbuch reicht dafür regelmäßig nicht.

Was passiert, wenn das Haus in die Aufteilung einbezogen wird?

Dann wird nicht automatisch die Hälfte des Hauses an den anderen Ehegatten übertragen. Das Gericht muss die gesamten Umstände der Aufteilung berücksichtigen und kann eine Eigentumsübertragung, eine Nutzungslösung oder eine Ausgleichszahlung anordnen. Dass ein Ehegatte das Haus schon vor der Ehe besaß, kann die Höhe einer Ausgleichszahlung beeinflussen. Entscheidend sind außerdem eheliche Investitionen, Beiträge und der konkrete Wohnbedarf. Die Vermögensaufteilung Scheidung Haus hängt daher immer von der konkreten Lebens- und Wirtschaftssituation ab.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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