
Haus nach der Scheidung behalten – auch ohne eigenes Einkommen?
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Sie lebt weiterhin im gemeinsamen Haus, hat aber kaum eigenes Einkommen. Ihr geschiedener Mann verlangt die Immobilie für sich. Kann sie das Zuhause trotzdem übernehmen? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt: Eine geringe Finanzkraft allein schließt die Übernahme des ehelichen Hauses nicht aus.
Ein Zuhause, zwei Eigentümer und eine schwierige Ausgangslage
Nach der Scheidung waren die Ehefrau und der Mann jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Die Ehefrau wohnte weiterhin dort und wollte ihren Lebensmittelpunkt nicht verlieren. Der Mann beanspruchte die Immobilie ebenfalls für sich.
Die finanzielle Ausgangslage der Frau war allerdings schwach. Sie verfügte nur über ein geringes eigenes Einkommen und war zunächst nicht in der Lage, eine hohe Ausgleichszahlung aus eigenen Ersparnissen zu leisten. Unterstützung kam von ihrem erwachsenen Sohn: Mit seiner Hilfe konnte sie zunächst 800.000 Schilling aufbringen.
Der Mann verwies dagegen auf seine eigenen Belastungen. Er hatte nach der Scheidung weiterhin Kreditraten, Betriebskosten und Reparaturen für das Haus bezahlt. Außerdem besaß er eine weitere Liegenschaft und ein Auto. Die unteren Gerichte sahen deshalb zunächst gute Gründe dafür, ihm das Haus zu übertragen.
Hinzu kam: Der Mann war für das Scheitern der Ehe allein verantwortlich. Die Ehefrau war somit der schuldlos geschiedene Teil. Für sie ging es nicht nur um einen Vermögenswert, sondern um die Frage, ob sie trotz ihrer wirtschaftlich schwächeren Position in ihrem bisherigen Zuhause bleiben durfte.
Was der OGH in der alten Entscheidung klargestellt hat
Der OGH entschied in seiner bereits lange zurückliegenden Entscheidung OGH vom 27.05.1997, 4 Ob 121/97s zugunsten der Ehefrau. Sie durfte das gemeinsame Haus übernehmen. Dafür musste sie dem Mann eine angemessene Ausgleichszahlung von insgesamt 1.000.000 Schilling leisten.
800.000 Schilling waren sofort zu bezahlen. Die verbleibenden 200.000 Schilling durfte die Frau in zwei späteren Teilbeträgen leisten. Dieser Restbetrag musste verzinst und grundbücherlich abgesichert werden. Zusätzlich übernahm die Ehefrau nach der Übertragung sämtliche künftigen Schulden und laufenden Verpflichtungen, die mit dem Haus verbunden waren.
Der OGH stellte damit klar: Die Hausübernahme scheitert nicht automatisch daran, dass der übernehmende Ehepartner die Ausgleichszahlung nicht vollständig aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Auch eine Finanzierung durch Angehörige oder eine Kreditlösung kann berücksichtigt werden, wenn sie realistisch und ausreichend abgesichert ist.
Warum nicht nur der Hauswert entscheidet
Bei der Vermögensaufteilung des ehelichen Vermögens kommt es nicht isoliert auf eine einzelne Immobilie an. Das Gericht muss eine insgesamt faire Lösung finden. Im damaligen Verfahren war das Haus nach Abzug der Schulden rund 2.220.000 Schilling wert.
Der Mann erhielt bei der Gesamtbetrachtung jedoch nicht nur die Ausgleichszahlung. Zu berücksichtigen waren auch die weitere Liegenschaft und das Auto. Dadurch durfte das Gericht nicht einfach den halben Wert des Hauses als alleinige Berechnungsgrundlage heranziehen.
Auch die Zahlungen des Mannes nach der Scheidung führten nicht automatisch dazu, dass er das Haus bekommen musste. Er hatte zwar Kreditraten, Betriebskosten und Reparaturen übernommen. Gleichzeitig wohnte die Ehefrau in der Immobilie. Die kostenlose Nutzung des Hauses stand außerdem im Zusammenhang mit ihrer Unterhaltsregelung.
Ob und in welchem Umfang solche Zahlungen bei der Aufteilung zu berücksichtigen sind, hängt daher von den Umständen ab. Entscheidend können etwa die Nutzung des Hauses, bestehende Unterhaltsansprüche, die Höhe der Zahlungen und die gesamte Vermögenssituation sein.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Welche gesetzlichen Grundsätze heute dahinterstehen
§ 81 EheG regelt grundsätzlich, welches eheliche Gebrauchsvermögen und welche ehelichen Ersparnisse bei der Aufteilung nach der Scheidung berücksichtigt werden. Dazu kann auch eine gemeinsam finanzierte oder während der Ehe genutzte Immobilie gehören.
§ 82 EheG nennt Vermögenswerte, die grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen sind, etwa bestimmte persönliche Gegenstände, eingebrachtes Vermögen oder Erbschaften. Ob eine konkrete Liegenschaft oder Finanzierung darunter fällt, muss anhand ihrer Entstehung und Verwendung geprüft werden.
§ 83 EheG verlangt eine billige, also insgesamt angemessene Aufteilung. Dabei spielen insbesondere die Beiträge der Ehepartner, die Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder sowie die Umstände des ehelichen Zusammenlebens eine Rolle.
§ 87 EheG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung von Eigentum oder die Begründung anderer Rechte an einer Ehewohnung oder einem ehelichen Gebrauchsvermögen. Eine solche Übertragung ist aber nicht kostenlos: Die wirtschaftlichen Folgen für den anderen Ehepartner müssen ausgeglichen werden.
§ 94 EheG betrifft die Ausgleichszahlung. Sie soll verhindern, dass ein Ehepartner durch die Übernahme eines wertvollen Gegenstands unangemessen benachteiligt wird. Eine Ratenzahlung kann möglich sein, wenn die Zahlungsfähigkeit realistisch ist und der Anspruch ausreichend abgesichert wird.
Die damalige Entscheidung ist nicht ohne Weiteres mit heutigen Schilling- oder Eurobeträgen übertragbar. Ihr Grundgedanke bleibt aber bedeutsam: Eine wirtschaftlich schwächere Person darf nicht allein deshalb aus dem gemeinsamen Zuhause verdrängt werden, weil sie die Ausgleichszahlung nicht sofort vollständig aus eigenen Ersparnissen leisten kann.
Wann die Entscheidung für Betroffene eine Rolle spielt
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind mehrere Fragen entscheidend:
- Sie möchten im Haus bleiben: Dann muss geprüft werden, ob die Immobilie im Rahmen der Aufteilung Ihnen übertragen werden kann und wie die Ausgleichszahlung finanziert wird.
- Der andere Ehepartner bezahlt weiterhin den Kredit: Diese Zahlungen können relevant sein, führen aber nicht automatisch dazu, dass er die Immobilie erhält. Nutzung, Unterhalt und weitere Vermögenswerte müssen mitbetrachtet werden.
- Sie haben wenig Einkommen: Eine Übernahme kann trotzdem möglich sein, wenn eine tragfähige Finanzierung, Unterstützung durch Angehörige oder eine Ratenzahlung nachgewiesen werden kann.
- Kinder oder Eltern helfen finanziell: Eine bloße mündliche Zusage ist riskant. Besser sind klare schriftliche Vereinbarungen über Betrag, Zeitpunkt, Rückzahlung und Sicherheiten.
Bei der Aufteilung zählt außerdem nicht nur das Haus. Sparguthaben, Fahrzeuge, weitere Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen, Versicherungen und offene Kredite können das Ergebnis wesentlich verändern.
Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig sammeln
- aktueller Grundbuchauszug und Kaufvertrag der Immobilie
- Gutachten oder nachvollziehbare Bewertung des Verkehrswerts
- Unterlagen zu allen auf dem Haus lastenden Krediten
- Nachweise über Kreditraten, Reparaturen, Betriebskosten und Versicherungen
- Übersicht über weitere Vermögenswerte und Schulden beider Ehepartner
- schriftliche Finanzierungszusagen von Banken oder Angehörigen
- Nachweise zu Einkommen, Unterhalt und laufenden monatlichen Belastungen
Unterschreiben Sie keine Eigentumsübertragung, bevor geklärt ist, wer welchen Kredit übernimmt, wie die Ausgleichszahlung abgewickelt wird und welche Sicherheiten für eine Ratenzahlung eingetragen werden. Eine scheinbar einfache Einigung kann sonst später zu neuen Streitigkeiten mit der Bank oder dem früheren Ehepartner führen.
Häufige Fragen zur Hausübernahme nach der Scheidung
Kann ich das gemeinsame Haus nach der Scheidung behalten, wenn ich arbeitslos bin?
Arbeitslosigkeit schließt eine Hausübernahme nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Ausgleichszahlung und die laufenden Kosten realistisch finanziert werden können. Möglich sind etwa ein Bankkredit, eine Unterstützung durch Angehörige oder eine Ratenvereinbarung. Die Finanzierung muss nachvollziehbar und dauerhaft tragfähig sein.
Muss ich meinem Ex-Partner immer die Hälfte des Hauswerts auszahlen?
Nicht zwingend. Maßgeblich ist die gesamte Vermögensaufteilung und nicht nur der Wert der Immobilie. Schulden, weitere Liegenschaften, Fahrzeuge, Sparguthaben und bereits erbrachte Zahlungen können das Ergebnis beeinflussen. Eine hälftige Auszahlung des ungekürzten Verkehrswerts ist daher nicht automatisch geschuldet.
Kann mein erwachsenes Kind die Ausgleichszahlung für mich übernehmen?
Eine finanzielle Unterstützung durch ein erwachsenes Kind kann berücksichtigt werden. Sie sollte aber konkret und nachweisbar sein. Wichtig sind insbesondere die Höhe der Unterstützung, der Zeitpunkt der Zahlung und die Frage, ob es sich um ein Darlehen oder eine Schenkung handelt. Eine unverbindliche Hoffnung auf spätere Hilfe reicht für eine sichere Finanzierungsplanung meist nicht aus.
Wer bekommt das Haus, wenn beide geschiedenen Ehepartner es übernehmen wollen?
Das Gericht beurteilt die gesamte Situation und sucht eine faire Lösung. Dabei können die bisherige Nutzung, die Wohnbedürfnisse, die Betreuung gemeinsamer Kinder, die Beiträge zur Anschaffung und die finanzielle Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Auch ein Verschulden an der Scheidung kann im Rahmen der gesetzlichen Wertung Bedeutung haben. Eine automatische Entscheidung zugunsten desjenigen, der zuletzt mehr Rechnungen bezahlt hat, gibt es nicht.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der Prüfung von Immobilienwert, Schulden, Finanzierungsmodellen und möglichen Vereinbarungen im Aufteilungsverfahren.
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