
Auslandsimmobilien nach der Scheidung entdeckt: Warum die Jahresfrist nicht immer das letzte Wort hat
Die Vermögensaufteilung Scheidung Haus ist längst abgeschlossen, die Jahresfrist scheint abgelaufen – und plötzlich tauchen Grundstücke, ein Haus oder ein Wertpapierdepot im Ausland auf. Ist der Anspruch auf Vermögensaufteilung damit verloren?
Die Ehefrau wusste zunächst nichts von den Grundstücken
Die Ehe der Frau und ihres Mannes war nach vielen gemeinsamen Jahren beendet. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand bereits seit 2003 nicht mehr. Für die Frau war die Trennung finanziell besonders schwierig: Sie hatte kaum eigenes Einkommen, verfügte über kein nennenswertes Vermögen und nach ihrem Auszug aus der Gemeindewohnung keine gesicherte Wohnmöglichkeit.
In ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens verlangte sie unter anderem, in der bisherigen Ehewohnung bleiben zu dürfen. Außerdem begehrte sie eine Ausgleichszahlung. Sie ging zunächst davon aus, dass die wesentlichen Vermögenswerte bekannt waren.
Erst später brachte sie vor, dass ihr Ex-Mann in Tunesien mehrere Grundstücke, ein Haus und weitere Vermögenswerte besitze. Zusätzlich erwähnte sie ein Wertpapierdepot. Diese Angaben erfolgten erst nach Ablauf der einjährigen Frist für den Aufteilungsantrag beziehungsweise nach Einbringung ihres ursprünglichen Antrags.
Die unteren Gerichte berücksichtigten die später genannten Vermögenswerte nicht. Der Frau wurden lediglich 6.000 Euro zugesprochen. Damit war die Frage verbunden, ob ein Vermögenswert, der zu spät konkret genannt wird, bei der Aufteilung überhaupt noch eine Rolle spielen kann.
OGH aus dem Jahr 2011: Zu spät für die Übertragung, aber nicht zwingend zu spät für Geld
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 23.02.2011, 1 Ob 26/11x. Die Entscheidung ist damit bereits mehr als ein Jahrzehnt alt, bleibt für die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung aber von praktischer Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH unterschied zwischen zwei Ansprüchen: Einerseits kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm ein bestimmter Vermögensgegenstand übertragen wird. Andererseits kann er eine Ausgleichszahlung fordern, wenn eine bloße Zuordnung einzelner Gegenstände zu einem unfairen Ergebnis führen würde.
Wird ein konkretes Grundstück nicht rechtzeitig zum Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gemacht, kann das Gericht dieses Grundstück später grundsätzlich nicht einfach dem anderen Ehegatten zusprechen. Die Jahresfrist nach § 95 EheG ist in diesem Bereich streng. Sie soll verhindern, dass die Vermögensaufteilung noch viele Jahre nach der Scheidung ausgeweitet wird.
Anders kann die Situation bei einer Geldzahlung aussehen. Eine Ausgleichszahlung ist kein bestimmter Gegenstand, sondern soll das Ergebnis der gesamten Aufteilung ausgleichen. Deshalb dürfen später bekannt gewordene Vermögenswerte bei der Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie möglicherweise zum ehelichen Vermögen gehören.
Was die gesetzlichen Regeln für die Aufteilung bedeuten
§ 81 EheG bildet den Ausgangspunkt der Aufteilung: Nach der Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse grundsätzlich zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Dabei geht es nicht nur um das gemeinsame Bankkonto, sondern beispielsweise auch um die Ehewohnung, Haushaltsgegenstände, Sparguthaben oder während der Ehe aufgebaute Vermögenswerte.
§ 82 EheG nennt Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu zählen etwa Gegenstände, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder von einer dritten Person geschenkt erhalten hat. Auch Vermögen, das ausschließlich der Berufsausübung dient, kann ausgenommen sein. Entscheidend ist daher nicht allein, wann ein Grundstück gekauft wurde, sondern auch, aus welchen Mitteln die Anschaffung finanziert wurde.
§ 83 EheG verpflichtet das Gericht, eine billige, also faire Aufteilung vorzunehmen. Maßgeblich sind unter anderem die Beiträge der Ehegatten zur Anschaffung und Erhaltung des Vermögens, die Haushaltsführung, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die wirtschaftliche Situation nach der Scheidung.
§ 87 EheG ermöglicht dem Gericht, bestimmte Vermögenswerte einem Ehegatten zuzuweisen oder eine entsprechende Regelung für die Ehewohnung zu treffen. Eine solche Entscheidung hängt von mehreren Umständen ab: Dazu zählen die bisherige Nutzung, die Wohnbedürfnisse, die Betreuung von Kindern und die Frage, ob ein Ehegatte eine andere angemessene Wohnmöglichkeit hat.
§ 95 EheG bestimmt, dass der Anspruch auf Aufteilung grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden muss. Wer diese Frist versäumt, kann die Aufteilung in der Regel nicht mehr neu beantragen. Die Frist sollte deshalb nicht erst dann geprüft werden, wenn bereits Streit über einzelne Vermögenswerte besteht. Eine umfassende Vermögensaufteilung sollte möglichst früh vorbereitet werden.
Warum die Finanzierung der tunesischen Immobilien entscheidend war
Der Ex-Mann behauptete, die Grundstücke und das Haus in Tunesien mit Vermögen gekauft zu haben, das bereits vor der Ehe vorhanden gewesen sei. Sollte diese Darstellung zutreffen, könnten die Liegenschaften ganz oder teilweise von der Aufteilung ausgenommen sein.
Die Frau ging hingegen davon aus, dass zumindest während der Ehe erwirtschaftete Mittel in die Immobilien geflossen waren. Dann wäre zu prüfen gewesen, ob die Grundstücke oder deren Wert bei der Aufteilung berücksichtigt werden müssen. Dafür können Kaufverträge, Überweisungen, Kontoauszüge, Steuerunterlagen und Grundbuchauszüge wichtig sein.
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise auf. Das Erstgericht musste die ausländischen Vermögenswerte und deren Finanzierung näher untersuchen. Der Wert der Grundstücke durfte nicht allein deshalb vollständig unberücksichtigt bleiben, weil die Frau erst später davon erfahren hatte.
Auch die Frage der Ehewohnung musste neuerlich geprüft werden. Wenn sich durch die Berücksichtigung zusätzlicher Vermögenswerte die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mannes verändert, kann dies auch für die Wohnsituation und die Höhe einer Ausgleichszahlung von Bedeutung sein.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Vier Situationen, in denen diese Unterscheidung wichtig wird
- Der Ex-Partner besitzt Immobilien im Ausland: Ein Ferienhaus, ein Grundstück oder eine Wohnung in Tunesien, Kroatien, Ungarn oder einem anderen Staat kann für die Aufteilung relevant sein. Zunächst muss geklärt werden, ob der Vermögenswert während der Ehe angeschafft wurde und ob eheliche Mittel verwendet wurden.
- Ein Konto oder Depot wird verschwiegen: Werden Bankguthaben oder Wertpapiere erst später bekannt, ist eine direkte Zuweisung einzelner Werte möglicherweise problematisch. Der Gesamtwert kann aber dennoch in die Berechnung einer Ausgleichszahlung einfließen.
- Eine Unternehmensbeteiligung wird erst nachträglich entdeckt: Auch Geschäftsanteile oder wirtschaftliche Beteiligungen müssen darauf geprüft werden, ob sie zum ehelichen Vermögen gehören oder bereits vor der Ehe vorhanden waren.
- Die Ehewohnung ist finanziell nicht isoliert zu betrachten: Wer in der Wohnung bleiben darf, hängt nicht automatisch davon ab, wer derzeit dort lebt. Die gesamte Vermögens- und Wohnsituation sowie die Bedürfnisse gemeinsamer Kinder können entscheidend sein.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen der Übertragung eines konkreten Gegenstands und einer finanziellen Berücksichtigung seines Werts unterscheiden. Diese beiden Ziele unterliegen nicht zwingend denselben rechtlichen Möglichkeiten. Gerade bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus kommt es auf die genaue Antragstellung und die verfügbaren Nachweise an.
Was nach der Scheidung sofort dokumentiert werden sollte
- Notieren Sie das genaue Datum der Rechtskraft der Scheidung und berechnen Sie die einjährige Frist nach § 95 EheG.
- Führen Sie von Anfang an möglichst alle bekannten Vermögenswerte an: Immobilien, Bankkonten, Depots, Fahrzeuge, Versicherungen und Unternehmensbeteiligungen.
- Sichern Sie Beweise für ausländisches Vermögen, etwa Grundbuchauszüge, Kaufverträge, Fotos, Überweisungen, Steuerunterlagen oder Schriftverkehr mit Banken.
- Halten Sie fest, wann Sie von einem Vermögenswert erfahren haben und wer Ihnen welche Information gegeben hat.
- Prüfen Sie die Herkunft der verwendeten Mittel. Vor der Ehe vorhandenes Vermögen ist anders zu beurteilen als während der Ehe erwirtschaftetes Einkommen oder angesparte Ersparnisse.
- Verzichten Sie nicht vorschnell auf die Ehewohnung. Ein Auszug kann unterschiedliche Gründe haben und entscheidet nicht allein darüber, welchem Ehegatten die Wohnung später zugewiesen wird.
- Lassen Sie auch nach Ablauf der Jahresfrist prüfen, ob ein später entdeckter Vermögenswert zumindest bei einer Ausgleichszahlung berücksichtigt werden kann.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung nach der Scheidung – Rechtsanwalt Wien
Kann ich nach der Scheidung noch Geld für ein verschwiegenes Grundstück verlangen?
Das hängt davon ab, wann der Aufteilungsantrag eingebracht wurde und ob das Grundstück zum ehelichen Vermögen gehören kann. Eine direkte Übertragung des Grundstücks kann nach Ablauf der maßgeblichen Frist ausgeschlossen sein. Der Wert des Grundstücks kann jedoch bei der Berechnung einer angemessenen Ausgleichszahlung berücksichtigt werden.
Was passiert, wenn mein Ex-Mann eine Immobilie im Ausland schon vor der Ehe besessen hat?
Dann spricht zunächst vieles dafür, dass die Immobilie nicht als eheliches Vermögen aufzuteilen ist. Anders kann es sein, wenn während der Ehe erhebliche gemeinsame Mittel in die Immobilie investiert wurden oder eheliche Ersparnisse für einen Ausbau verwendet wurden. Die Finanzierung und die Wertsteigerung müssen deshalb regelmäßig genau untersucht werden.
Wie lange habe ich für den Antrag auf Vermögensaufteilung Zeit?
Nach § 95 EheG muss der Antrag grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Die Frist läuft nicht automatisch deshalb neu, weil später ein weiteres Konto oder eine Immobilie entdeckt wird. Ein verspätet bekannt gewordener Vermögenswert kann aber unter Umständen noch für die Höhe einer Ausgleichszahlung relevant sein.
Kann mein erwachsenes Kind entscheiden, wer in der Ehewohnung bleibt?
Ein volljähriges Kind hat nicht allein aufgrund seines Wohnsitzes das Entscheidungsrecht über die Ehewohnung. Das Gericht berücksichtigt die tatsächlichen Wohnbedürfnisse und die gesamte Situation der ehemaligen Ehegatten. Der Umstand, dass ein erwachsenes Kind in der Wohnung lebt, ist daher nur ein Gesichtspunkt unter mehreren.
Die Entscheidung des OGH zeigt damit eine wichtige Grenze: Was zu spät für die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands sein kann, ist nicht automatisch bedeutungslos für die finanzielle Abfindung. Gerade bei Auslandsvermögen kommt es deshalb auf eine frühzeitige Antragstellung, vollständige Angaben und belastbare Nachweise zur Finanzierung an.
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