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Vermögensaufteilung Scheidung Haus im Ausland

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Vermögensaufteilung Scheidung Haus im Ausland

Scheidung mit Haus im Ausland: Warum Österreich trotzdem über die Vermögensaufteilung entscheiden kann

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Ein Haus in Serbien, gemeinsames Geld aus Österreich und nur ein Name im Grundbuch: Für die Ehefrau schien zunächst alles verloren. Doch ein österreichisches Gericht durfte die Vermögensaufteilung trotzdem durchführen.

Das gemeinsame Haus lag im Ausland – das gemeinsame Leben in Österreich

Die Ehefrau und ihr Mann waren bosnische Staatsangehörige. Ihr Lebensmittelpunkt lag jedoch in Österreich: Hier lebten sie, hier arbeiteten sie und hier verdienten sie während der Ehe ihr Geld.

Mit diesen gemeinsamen Einkünften investierten sie in ein Grundstück in Serbien. Auf dem Grundstück errichteten sie ein Gebäude. Im serbischen Grundbuch wurde allerdings nur der Mann als Eigentümer eingetragen.

Nach der Scheidung wollte die Frau ihren Anteil am während der Ehe aufgebauten Vermögen erhalten. Sie beantragte in Österreich die Aufteilung des ehelichen Vermögens und verlangte vor allem eine Ausgleichszahlung von rund 49.000 Euro.

Der Mann hatte jedoch bereits in Serbien ein Verfahren zur Aufteilung des Vermögens eingeleitet. Seine Argumentation: Wenn ein ausländisches Gericht schon mit der Sache befasst sei, dürfe Österreich nicht mehr entscheiden.

Das Erstgericht wies den Antrag der Frau zunächst zurück. Die weiteren Instanzen beurteilten die Zuständigkeit anders. Auch der Oberste Gerichtshof ließ das österreichische Aufteilungsverfahren zu.

OGH vom 08.09.2005, 8 Ob 82/05z: Der Standort der Immobilie ist nicht alles

In der Entscheidung OGH vom 08.09.2005, 8 Ob 82/05z stellte der Oberste Gerichtshof klar: Ein österreichisches Gericht kann für die nacheheliche Vermögensaufteilung zuständig sein, obwohl sich eine wesentliche Immobilie im Ausland befindet.

Entscheidend war, dass beide ehemaligen Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die österreichische Zuständigkeit hing daher nicht allein davon ab, wo das Grundstück lag oder welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten besaßen.

Der OGH trennte dabei zwei Fragen:

  • Darf Österreich über die Aufteilung entscheiden? Ja, der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Österreich konnte die Zuständigkeit begründen.
  • Verhindert das Verfahren in Serbien die österreichische Entscheidung? Nein, nicht automatisch. Maßgeblich war, ob eine serbische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden könnte.

Nach der damaligen Beurteilung fehlte für eine solche nacheheliche Vermögensaufteilung eine ausreichende zwischenstaatliche Grundlage, die eine Anerkennung und Vollstreckung in Österreich sicher ermöglicht hätte. Das serbische Verfahren war deshalb kein automatischer Grund, das österreichische Verfahren zu stoppen.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2005 und ist daher nicht als aktuelle Entscheidung zu verstehen. Ihre rechtliche Aussage zeigt jedoch anschaulich, welche Fragen bei grenzüberschreitenden Scheidungen geprüft werden müssen. Bei einem heutigen Verfahren sind zusätzlich die inzwischen geltenden europäischen und bilateralen Regelungen zu berücksichtigen.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Was die Aufteilung nach österreichischem Recht umfasst

§ 81 Ehegesetz (EheG) bildet den Ausgangspunkt für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Vereinfacht gesagt geht es um Vermögenswerte, die dem gemeinsamen Leben dienten oder während der Ehe angespart wurden.

Zum ehelichen Gebrauchsvermögen können etwa die Ehewohnung, Hausrat oder ein gemeinsam genutztes Haus gehören. Eheliche Ersparnisse sind Vermögenswerte, die das Paar während der Ehe angesammelt hat, beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere oder bestimmte Investitionen.

§ 82 EheG nennt Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu können etwa in die Ehe eingebrachte Sachen, Erbschaften oder Schenkungen gehören. Ob eine Ausnahme greift, hängt aber von den Umständen und der konkreten Verwendung des Vermögens ab.

Eine ausländische Immobilie ist damit nicht automatisch ausgeschlossen. Wurde sie während der Ehe mit gemeinsam erwirtschaftetem Geld gekauft, renoviert oder errichtet, kann ihre wirtschaftliche Bedeutung bei der Aufteilung berücksichtigt werden – auch wenn nur ein Ehegatte im Grundbuch steht.

§ 85 EheG ermöglicht eine gerichtliche Aufteilung, wenn sich die Ehegatten nicht einigen. Das Gericht muss dabei nicht zwingend die Eigentumsverhältnisse an einer ausländischen Liegenschaft verändern. Es kann auch eine Ausgleichszahlung festsetzen.

§ 95 EheG sieht für den Antrag auf gerichtliche Aufteilung grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung vor. Diese Frist ist kurz und sollte bei internationalen Vermögenswerten besonders genau beachtet werden. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.

Warum eine Geldzahlung oft praktischer ist als die Übertragung des Hauses

Ein österreichisches Gericht muss nicht zwingend anordnen, dass eine in Serbien gelegene Liegenschaft auf den anderen Ehegatten übertragen wird. Eine solche Übertragung kann nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet, zusätzliche Schritte und Eintragungen erfordern.

Stattdessen kann das Gericht den wirtschaftlichen Wert des Vermögens berücksichtigen und eine Ausgleichszahlung festlegen. Im Fall der Entscheidung aus dem Jahr 2005 war der Mann in Österreich berufstätig und erzielte hier Einkommen. Das konnte die Durchsetzung einer Geldforderung erleichtern.

Für die betroffene Ehefrau war das wesentlich: Das Haus sollte nicht deshalb vollständig außer Betracht bleiben, weil es im Ausland lag und nur der Mann als Eigentümer eingetragen war. Entscheidend war vielmehr, ob während der Ehe gemeinsames Vermögen in dieses Haus geflossen war.

In diesen Situationen wird die Entscheidung besonders wichtig

  • Immobilie im Herkunftsstaat: Sie leben in Österreich, haben aber während der Ehe ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück im Ausland gekauft.
  • Nur ein Ehegatte steht im Grundbuch: Die Eintragung allein beantwortet nicht zwingend die Frage, wer die Finanzierung getragen hat und welchen wirtschaftlichen Beitrag der andere Ehegatte geleistet hat.
  • Investitionen aus österreichischem Einkommen: Gehälter, Kredite oder Ersparnisse aus Österreich wurden für den Bau oder die Renovierung einer ausländischen Immobilie verwendet.
  • Verfahren im Ausland: Der andere Ehegatte versucht, durch ein zuerst eingeleitetes Verfahren im Ausland eine Aufteilung in Österreich zu verhindern.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Vermögenswerte nicht nur nach dem Grundbuch beurteilen. Wichtig sind auch Zahlungsflüsse, Kreditrückzahlungen, Baukosten, Arbeitsleistungen und die gemeinsame Nutzung der Immobilie.

Welche Unterlagen jetzt den Unterschied machen können

  • Kaufverträge und Grundbuchauszüge der ausländischen Immobilie
  • Überweisungsbelege für Kaufpreis, Baukosten und Renovierungen
  • Kreditverträge und Nachweise über Rückzahlungen während der Ehe
  • Lohnunterlagen und Kontoauszüge beider Ehegatten
  • Rechnungen von Baufirmen und Handwerkern
  • Unterlagen zu Konten, Fahrzeugen, Unternehmensbeteiligungen und weiteren Vermögenswerten
  • Gerichtliche Schriftstücke aus einem bereits begonnenen ausländischen Verfahren

Besonders wichtig ist eine chronologische Übersicht: Wann wurde die Immobilie gekauft? Wer finanzierte welchen Teil? Welche Zahlungen erfolgten während der Ehe? Und wann wurde die Scheidung rechtskräftig?

Vier Fragen, die bei einer Scheidung mit Auslandsvermögen häufig auftauchen

Kann ich bei der Scheidung in Österreich ein Haus im Ausland berücksichtigen lassen?

Das kann möglich sein, wenn die österreichischen Gerichte für die Aufteilung zuständig sind und die Immobilie wirtschaftlich zum ehelichen Vermögen gehört. Maßgeblich können der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten, die Finanzierung während der Ehe und die Nutzung des Hauses sein. Der ausländische Standort allein schließt die Berücksichtigung nicht aus.

Was gilt, wenn nur mein Ex-Mann im Grundbuch eingetragen ist?

Die Grundbuchseintragung ist ein wichtiges Indiz für das Eigentum, sagt aber nicht automatisch, ob die Immobilie bei der nachehelichen Vermögensaufteilung unberücksichtigt bleibt. Wurde sie mit gemeinsamem Einkommen gekauft oder errichtet, können diese Beiträge relevant sein. Dafür sollten Zahlungsbelege und Finanzierungsunterlagen gesammelt werden.

Blockiert ein Verfahren im Ausland die Vermögensaufteilung in Österreich?

Nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob eine Entscheidung des ausländischen Gerichts in Österreich anerkannt und vollstreckt werden könnte. Welche Regeln gelten, hängt unter anderem vom Staat, dem Zeitpunkt des Verfahrens und den anwendbaren europäischen oder bilateralen Vorschriften ab.

Wie lange habe ich für den Antrag auf Vermögensaufteilung Zeit?

Für den gerichtlichen Antrag gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Diese Frist sollte nicht bis zum letzten Moment ausgeschöpft werden, weil die Beschaffung ausländischer Unterlagen und die Bewertung einer Immobilie Zeit in Anspruch nehmen können. Bei Unsicherheit über den Fristbeginn sollte die Rechtskraft der Scheidung anhand der gerichtlichen Unterlagen geprüft werden.

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Früh handeln, bevor aus einem Haus ein Beweisproblem wird

Bei Vermögen im Ausland entscheidet nicht allein der Eintrag im Grundbuch. Ebenso wichtig sind der Lebensmittelpunkt der Ehegatten, die Herkunft des Geldes, die während der Ehe erbrachten Beiträge und die internationale Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei grenzüberschreitenden Scheidungsfällen daher nicht nur die österreichischen Vermögenswerte, sondern auch die Verbindung zwischen österreichischem Einkommen, ausländischem Eigentum und möglichen Verfahren in anderen Staaten.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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