
Eine Wohnung für die Mutter, die bessere für den Vater: Wann bei der Scheidung trotzdem keine Ausgleichszahlung zusteht
Die Mutter blieb mit dem gemeinsamen Sohn in der bisherigen Ehewohnung zurück – trotzdem erhielt sie keine zusätzlichen 150.000 Schilling. Entscheidend war nicht, welche Wohnung schöner wirkte, sondern wer welche Schulden übernahm. Der Fall zeigt, worauf es bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus tatsächlich ankommt.
Warum der äußere Wohnkomfort nicht die ganze Rechnung erzählt
Nach mehreren Ehejahren ließ sich ein Ehepaar scheiden. Die Familie hatte einen gemeinsamen Sohn. Die Mutter blieb mit dem Kind in der ursprünglichen Ehewohnung, während der Vater in eine zweite Wohnung im selben Haus zog.
Auf den ersten Blick schien die Aufteilung unausgewogen: Beide Wohnungen waren zwar ähnlich groß, doch die Wohnung des Vaters war deutlich aufwendiger renoviert und besser ausgestattet. Die Mutter hatte daher den Eindruck, dass ihm der wertvollere Teil des gemeinsamen Vermögens verblieb.
Die wirtschaftliche Seite sah allerdings anders aus. Der Vater musste den Großteil der noch offenen Kredite übernehmen. Zusätzlich wurde ihm auch ein kleinerer Kredit auferlegt, der mit der Wohnung der Mutter zusammenhing. Insgesamt hatte er mehr als 500.000 Schilling an offenen Krediten zurückzuzahlen.
Die Mutter verlangte dennoch eine zusätzliche Ausgleichszahlung von 150.000 Schilling. Sie verwies auf die unterschiedliche Ausstattung der Wohnungen und darauf, dass sie weiterhin gemeinsam mit dem Kind in der Ehewohnung lebte.
Bei der Aufteilung zählt die Gesamtbilanz
Bei einer Scheidung wird nicht jedes einzelne Möbelstück und nicht jede Wohnung isoliert betrachtet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die gesamte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem ausreichend gerechten Ergebnis führt.
Zum aufzuteilenden Vermögen können je nach Lebenssituation etwa Wohnungen, Häuser, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge, Ersparnisse und gemeinsame Schulden gehören. Auch Renovierungsaufwendungen und die Frage, wer künftig welche Verbindlichkeiten trägt, beeinflussen die wirtschaftliche Bewertung.
Eine aufwendiger renovierte Wohnung kann deshalb trotz ihres höheren Wohnkomforts nicht automatisch zu einem Ausgleichsanspruch führen. Übernimmt der Ehegatte dafür deutlich mehr Schulden, kann sich die vermeintlich wertvollere Zuteilung wirtschaftlich ausgleichen. Gerade bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus müssen daher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemeinsam betrachtet werden.
Was § 94 EheG mit der zusätzlichen Zahlung zu tun hat
§ 94 EheG ermöglicht eine Ausgleichszahlung, wenn die Aufteilung ohne zusätzliche Zahlung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Die Bestimmung begründet aber keinen automatischen Anspruch für denjenigen, der nach dem ersten Eindruck die schlechtere Wohnung oder weniger Hausrat erhält.
Für die Beurteilung werden mehrere Faktoren gemeinsam betrachtet:
- der Wert und Zustand der zugeteilten Wohnungen oder Häuser,
- die Höhe und Verteilung der noch offenen Kredite,
- Renovierungen und sonstige Investitionen während der Ehe,
- der Wert des Hausrats,
- die finanziellen Beiträge beider Ehegatten,
- die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Haushaltsführung.
Auch unbezahlte Tätigkeiten in der Familie sind als Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Wer ein Kind betreut oder den Haushalt führt, leistet daher nicht weniger, nur weil sich dieser Beitrag nicht in einem Gehaltszettel zeigt.
Warum der OGH die zusätzliche Zahlung nicht zusprach
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dem Fall in einer Entscheidung aus dem Jahr 1988: OGH 06.09.1988, 5 Ob 595/88. Das Rechtsmittel blieb erfolglos; die Vorentscheidung wurde bestätigt.
Der OGH stellte auf die gesamte wirtschaftliche Aufteilung ab. Der Vater erhielt zwar die besser renovierte und hochwertiger ausgestattete Wohnung. Er musste dafür jedoch den deutlich größeren Teil der offenen Kredite übernehmen und zusätzlich für den Kredit der Wohnung der Mutter einstehen.
Die Mutter erhielt demgegenüber eine Wohnung mit geringerem Renovierungsaufwand, war aber mit kaum noch offenen Schulden belastet. Beide Ehegatten hatten während der Ehe wesentlich zum gemeinsamen Vermögen beigetragen. Auch die Betreuung des Kindes wurde als gleichwertiger Beitrag berücksichtigt.
Nach dieser Gesamtbetrachtung hielt der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Eine weitere Zahlung war nicht erforderlich, weil die Aufteilung insgesamt bereits ein ausreichend gerechtes Ergebnis ergab.
Dass die Mutter mit dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung blieb, änderte daran nichts. Das Kindeswohl kann bei der Aufteilung eine wichtige Rolle spielen. Es führt aber nicht automatisch zu einer Geldzahlung an den betreuenden Elternteil.
Im damaligen Verfahren waren die Einkommen der geschiedenen Ehegatten annähernd gleich. Außerdem war nicht erkennbar, dass die verlangte Zahlung zur Versorgung des Kindes notwendig gewesen wäre. Die Wohnsituation und die Betreuung wurden daher berücksichtigt, begründeten für sich allein aber keinen zusätzlichen Anspruch.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Vermögensaufteilung Scheidung Haus und § 94 EheG – Rechtsanwalt Wien
1. Zwei Wohnungen werden unter den Ehegatten aufgeteilt
Erhält ein Ehegatte die modernere Wohnung, ist damit noch nicht geklärt, ob er wirtschaftlich besser gestellt ist. Die offene Finanzierung kann den höheren Sachwert ganz oder teilweise ausgleichen.
2. Ein Ehegatte bleibt mit dem Kind in der Ehewohnung
Die weitere Nutzung durch den betreuenden Elternteil kann bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass zusätzlich eine Ausgleichszahlung geschuldet ist.
3. Einer hat mehr in Renovierungen investiert
Rechnungen über Sanierungen, Einbauten oder Verbesserungen können für die Bewertung wichtig sein. Entscheidend bleibt, ob diese Investitionen durch einen höheren Vermögenswert oder durch die Schuldenverteilung bereits berücksichtigt sind.
4. Ein Ehegatte übernimmt einen Kredit
Eine interne Vereinbarung zwischen den Geschiedenen ändert nicht automatisch die Haftung gegenüber der Bank. Wenn ein Kredit künftig nur von einer Person getragen werden soll, muss zusätzlich geklärt werden, ob das Kreditinstitut den anderen Ehegatten tatsächlich aus seiner Verpflichtung entlässt.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie daher nicht nur den geschätzten Wert einer Wohnung gegenüberstellen. Erst die Verbindung aus Vermögen, Schulden, Hausrat, Renovierungen und persönlichen Beiträgen zeigt, ob die Aufteilung ausgewogen ist. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung können dabei eine erste Orientierung geben.
Diese Unterlagen machen die Aufteilung nachvollziehbar
- Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Wohnungen, Häuser, Fahrzeuge, Ersparnisse und größeren Gegenstände.
- Fordern Sie aktuelle Kreditstände und Tilgungspläne an.
- Sammeln Sie Rechnungen und Kontoauszüge zu Renovierungen, Umbauten und Anschaffungen.
- Bewerten Sie Möbel und Hausrat realistisch nach dem aktuellen Wert, nicht nach dem ursprünglichen Kaufpreis.
- Halten Sie fest, wer künftig welche Kreditraten, Betriebskosten und sonstigen Verpflichtungen trägt.
- Dokumentieren Sie auch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung, weil diese Beiträge in die Gesamtbetrachtung einfließen können.
- Prüfen Sie vor einer Vereinbarung, ob die Bank einer Entlassung eines Ehegatten aus dem Kredit tatsächlich zustimmt.
Der Antrag auf Aufteilung muss nach § 95 EheG binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Diese Frist sollte nicht übersehen werden, wenn keine vollständige Einigung über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse zustande kommt.
Häufige Fragen zur Ausgleichszahlung bei der Scheidung
Bekomme ich automatisch Geld, wenn mein Ex-Partner die bessere Wohnung erhält?
Nein. Eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG hängt nicht allein davon ab, welche Wohnung größer, schöner oder besser renoviert ist. Entscheidend ist die Gesamtbilanz aus Vermögenswerten, Schulden, Investitionen und sonstigen Beiträgen. Übernimmt der andere Ehegatte dafür wesentlich höhere Kredite, kann der Unterschied bereits ausgeglichen sein.
Bekomme ich mehr, weil ich mit unserem Kind in der Ehewohnung bleibe?
Die Betreuung des Kindes und die weitere Nutzung der Ehewohnung können bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung. Maßgeblich bleibt, ob die gesamte Vermögensaufteilung ohne Zahlung unbillig wäre und ob die Zahlung für die Versorgung des Kindes tatsächlich erforderlich ist.
Wie werden gemeinsame Schulden bei der Scheidung berücksichtigt?
Offene Kredite werden der wirtschaftlichen Aufteilung zugerechnet. Wer einen Kredit übernimmt, erhält dadurch nicht denselben wirtschaftlichen Vorteil wie jemand, der einen unbelasteten Vermögenswert bekommt. Gegenüber der Bank bleibt jedoch entscheidend, wer laut Kreditvertrag haftet; eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten allein beseitigt diese Haftung nicht zwingend.
Welche Frist gilt für den Aufteilungsantrag?
Nach § 95 EheG muss der Antrag binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Das gilt, wenn sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht vollständig einigen können. Wer diese Frist versäumt, kann seinen Anspruch auf gerichtliche Aufteilung verlieren.
Stehen Sie vor einer Scheidung?
Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Mandantinnen und Mandanten bei einvernehmlicher und strittiger Scheidung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Vermögen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.