
Ehewohnung behalten, aber zahlen? Wann bei der Scheidung eine Ausgleichszahlung fällig wird
Er zieht aus, sie bleibt in der Ehewohnung – und plötzlich steht die Frage im Raum: Muss derjenige, der bleibt, den anderen finanziell auszahlen? Genau diese Situation kann bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus zu einem langwierigen Streit führen. Eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2000 zeigt, warum nicht nur der Wert der Wohnung zählt, sondern das gesamte eheliche Vermögen.
Er ging – und hatte trotzdem einen finanziellen Anspruch
Nach der Scheidung blieb die frühere Ehefrau in der gemeinsamen Ehewohnung. Der frühere Ehemann war ausgezogen und musste sich eine neue Wohnmöglichkeit suchen. Für ihn fühlte sich die Aufteilung ungerecht an: Die Ehefrau konnte weiterhin in der vertrauten Wohnung leben, während er eine neue Unterkunft finanzieren musste.
Der Mann verlangte deshalb eine finanzielle Ausgleichszahlung. Er war der Ansicht, dass seine Interessen bei der Aufteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und er praktisch alles verloren habe.
Die Gerichte sahen einen Ausgleich grundsätzlich als gerechtfertigt an. Sie sprachen ihm 40.000 Schilling zu. Das entspricht umgerechnet ungefähr 2.900 Euro. Der Mann hielt diesen Betrag jedoch für zu niedrig und bekämpfte die Entscheidung.
Bei der Berechnung wurde allerdings nicht nur berücksichtigt, dass er aus der Ehewohnung ausgezogen war. Er hatte unter anderem ein erst kurz zuvor gekauftes Auto mitgenommen. Auch bestimmte Kreditrückzahlungen flossen in die Beurteilung ein. Das gesamte Ergebnis der Vermögensaufteilung war daher maßgeblich – nicht nur die Frage, wer in der Wohnung blieb.
Was der OGH zur Ausgleichszahlung gesagt hat
Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 31.05.2000, 9 Ob 35/00p, dass die frühere Ehefrau dem Mann eine Ausgleichszahlung leisten musste. Die Höhe von 40.000 Schilling lag nach Ansicht des Höchstgerichts aber noch innerhalb des zulässigen gerichtlichen Ermessens.
Der OGH berechnete nicht einfach einen neuen Betrag. Er prüfte vielmehr, ob die Vorinstanzen die gesetzlichen Grenzen der Billigkeit grob überschritten hatten. Dass auch eine andere Summe vertretbar gewesen wäre, reichte dafür nicht aus.
Das ist für die Praxis wesentlich: Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens gibt es häufig nicht die eine mathematisch zwingende Lösung. Die Gerichte müssen verschiedene Umstände gegeneinander abwägen. Der OGH greift in eine solche Entscheidung nur ein, wenn die Beurteilung klar unvertretbar ist oder wesentliche gesetzliche Kriterien außer Acht gelassen wurden. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung helfen bei der ersten Orientierung.
Warum die Ehewohnung nicht automatisch verkauft werden muss
Nach den §§ 81 ff EheG wird das eheliche Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse bei der Scheidung grundsätzlich nach Billigkeit aufgeteilt. § 81 EheG legt fest, welche Vermögenswerte in die Aufteilung fallen können, insbesondere die während der Ehe gemeinsam genutzte Wohnung und das gemeinsame Inventar.
§ 83 EheG verpflichtet das Gericht, bei der Aufteilung die Lebensverhältnisse und die Beiträge beider Ehegatten angemessen zu berücksichtigen. Beiträge können nicht nur aus Geld bestehen. Auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und die Unterstützung des anderen Ehegatten können eine Rolle spielen.
Das bedeutet nicht zwingend, dass die Ehewohnung verkauft oder exakt zur Hälfte geteilt werden muss. Es kann sinnvoll sein, dass ein Ehegatte in der Wohnung bleibt – etwa weil dort die Kinder leben, die Wohnung für ihn leistbar ist oder ein Verkauf besondere Nachteile hätte.
Bleibt ein Ehegatte in der Wohnung, kann dadurch aber ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen. Der andere muss möglicherweise eine neue Wohnung suchen, Kaution und Umzugskosten finanzieren und verliert die bisherige Nutzungsmöglichkeit. Eine Ausgleichszahlung kann diesen Unterschied abfedern.
Der Wohnungswert ist nur ein Teil der Rechnung
Für die Höhe der Ausgleichszahlung wird nicht automatisch der halbe Verkehrswert der Ehewohnung angesetzt. Das Gericht betrachtet die gesamte Aufteilung und kann unter anderem folgende Punkte einbeziehen:
- den Wert und die Eigentumsverhältnisse der Ehewohnung,
- die von beiden Ehegatten geleisteten finanziellen Beiträge,
- Beiträge durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung,
- offene Kredite und bereits geleistete Kreditrückzahlungen,
- Fahrzeuge, Sparguthaben, Möbel und andere wertvolle Gegenstände,
- welcher Ehegatte welche Vermögenswerte übernommen oder mitgenommen hat,
- die Kosten einer notwendigen neuen Wohnmöglichkeit,
- und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehegatten.
Wer behauptet, bei der Scheidung „alles verloren“ zu haben, muss daher genau darlegen, was tatsächlich aufgeteilt wurde. Ein Fahrzeug, ein Bankguthaben oder ein anderer übernommener Gegenstand kann die Gesamtrechnung ebenso beeinflussen wie die Übernahme einer Schuld.
Eine Zahlung darf nicht zur neuen finanziellen Notlage führen
Die Ausgleichszahlung soll einen Wertunterschied ausgleichen. Sie darf aber nicht dazu führen, dass der zahlungspflichtige Ehegatte seine laufenden Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann oder eine übernommene Wohnung sofort wieder verliert.
Die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit beseitigt einen möglichen Anspruch des anderen Ehegatten jedoch nicht automatisch. Sie kann sich auf die Höhe, eine Ratenzahlung oder die konkrete Gestaltung der Aufteilung auswirken.
Umgekehrt darf ein Ehegatte seinen Vermögensanteil nicht praktisch entschädigungslos verlieren, nur weil der andere über wenig Einkommen verfügt. Das Gericht muss beide Seiten berücksichtigen: den Ausgleichsbedarf des ausziehenden Ehegatten und die tatsächliche Zahlungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten.
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Wann diese Frage besonders wichtig wird
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur über die Wohnungsnutzung sprechen. Entscheidend sind mehrere miteinander verbundene Fragen:
- Ein Ehegatte bleibt mit den Kindern in der Wohnung: Die weitere Nutzung kann für die Kinder sinnvoll sein, muss aber finanziell mit der übrigen Vermögensaufteilung abgestimmt werden.
- Der andere Ehegatte zieht aus: Eine neue Wohnung, Kaution, Möbel und laufende Wohnkosten können bei der Bewertung der Situation relevant sein.
- Gemeinsame Kredite bestehen weiter: Wer die Kreditraten bezahlt oder die Schuld übernimmt, darf bei der Berechnung nicht übergangen werden.
- Die Wohnung soll nicht verkauft werden: Auch dann sollte geklärt werden, welchen wirtschaftlichen Wert die Überlassung oder Übernahme für den verbleibenden Ehegatten hat.
Eine Einigung über die Frage, wer in der Wohnung bleibt, erledigt nicht automatisch alle finanziellen Ansprüche. Nutzung, Eigentum, Kreditverpflichtungen und Ausgleichszahlung sollten ausdrücklich geregelt werden.
Diese Unterlagen schaffen Klarheit
Vor Verhandlungen oder einem Antrag auf Aufteilung sollten beide Ehegatten eine möglichst vollständige Vermögensübersicht erstellen. Hilfreich sind insbesondere:
- Grundbuchauszüge und Unterlagen zur Ehewohnung,
- aktuelle Bewertung oder nachvollziehbare Unterlagen zum Wohnungswert,
- Kreditverträge und aktuelle Saldenbestätigungen,
- Nachweise über Kreditrückzahlungen,
- Kontoauszüge und Sparguthaben,
- Rechnungen oder Bewertungen von Fahrzeugen und wertvollen Gegenständen,
- eine Liste darüber, wer welche Sachen übernommen hat,
- Nachweise über Einkommen, laufende Ausgaben und bestehende Verpflichtungen.
Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, in der die Ehewohnung geregelt wird, ohne zu prüfen, ob damit auch Ausgleichszahlungen, Schulden und sonstige Ansprüche endgültig erledigt sein sollen. Eine Regelung kann nur die Nutzung betreffen – oder umfassend sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche abdecken.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Ehewohnung nach der Scheidung
Muss ich meinen Ex-Partner auszahlen, wenn ich in der Ehewohnung bleibe?
Nicht automatisch, aber eine Ausgleichszahlung kann erforderlich sein. Das hängt davon ab, wie die gesamte Vermögensaufteilung aussieht, welchen Wert die Wohnung hat und was beide Ehegatten sonst erhalten oder übernommen haben. Auch Schulden, Fahrzeuge und bereits geleistete Zahlungen können den Betrag verändern.
Bekomme ich Geld, wenn ich nach der Scheidung aus der Ehewohnung ausziehe?
Der Auszug allein begründet nicht in jedem Fall einen fixen Zahlungsanspruch. Wenn der andere Ehegatte dadurch einen wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erhält und Sie bei der Aufteilung benachteiligt wären, kann eine Ausgleichszahlung angemessen sein. Ihre sonstigen Vermögenswerte und übernommenen Verpflichtungen werden aber mitberücksichtigt.
Wird bei der Scheidung einfach der halbe Wohnungswert geteilt?
Nein. Die Aufteilung nach dem Ehegesetz folgt dem Grundsatz der Billigkeit und ist keine rein schematische Halbteilung. Das Gericht betrachtet die Beiträge beider Ehegatten, die übrigen Vermögenswerte, Schulden und die konkrete Lebenssituation. Deshalb kann der Ausgleich niedriger oder höher als die Hälfte eines rechnerischen Wohnungswerts ausfallen.
Kann ich auf eine Ausgleichszahlung verzichten?
Grundsätzlich können Ehegatten eine einvernehmliche Regelung treffen. Ein Verzicht sollte aber klar formuliert und in den Zusammenhang mit der gesamten Aufteilung gestellt werden. Wer einer Übertragung oder Überlassung der Ehewohnung zustimmt, sollte prüfen lassen, ob damit auch weitere Ansprüche verloren gehen.
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