
Geerbtes Haus, gemeinsame Arbeit: Wann steht nach der Scheidung trotzdem ein Ausgleich zu?
Er hatte mehr verdient und mehr am Haus gearbeitet – trotzdem musste er seiner geschiedenen Ehefrau 200.000 Schilling zahlen. Der Grund lag nicht darin, dass plötzlich das gesamte geerbte Vermögen geteilt werden musste. Entscheidend war vielmehr, dass der Ehemann am Ende den überwiegenden Teil des während der Ehe geschaffenen Vermögens behielt. Bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus kommt es daher auf die gesamte Vermögensentwicklung an.
Mehr zum Thema finden Sie in unserer Übersicht zur Vermögensaufteilung.
Zwei Häuser, viele Investitionen und eine offene Rechnung
Das Ehepaar lebte während der Ehe in zwei benachbarten Häusern. Eines davon hatte die Ehefrau teilweise geerbt. Das andere war beiden Ehegatten geschenkt worden. Während der Ehe wurden in beide Häuser Arbeiten durchgeführt und finanzielle Mittel investiert.
Mit der Scheidung blieb der überwiegende Teil des vorhandenen Vermögens beim Ehemann. Dazu gehörten unter anderem Ersparnisse, der Hausrat und der wesentliche Wertzuwachs des gemeinsam genutzten Hauses. Die Ehefrau verlangte deshalb eine Ausgleichszahlung.
Der Mann sah die Sache anders. Er hatte deutlich mehr verdient und nach seiner Darstellung auch wesentlich mehr finanzielle und praktische Beiträge geleistet. Daraus leitete er ab, entweder gar nichts oder jedenfalls deutlich weniger zahlen zu müssen.
Die entscheidende Frage lautete somit nicht bloß: Wer hat während der Ehe mehr Geld eingebracht? Zu prüfen war vielmehr, welche Vermögenswerte am Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden waren, wer sie behielt und welchen Beitrag beide Ehegatten zur Vermögensbildung geleistet hatten.
Ein geerbtes Haus bleibt nicht automatisch völlig außer Betracht
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist zunächst zwischen dem ursprünglichen Vermögenswert und dem während der Ehe entstandenen Wertzuwachs zu unterscheiden.
Ein Haus oder Grundstück, das ein Ehegatte geerbt oder geschenkt bekommen hat, gehört grundsätzlich nicht zur aufzuteilenden ehelichen Vermögensmasse. Das bedeutet: Der ursprüngliche Wert der Erbschaft oder Schenkung wird nicht allein deshalb gemeinsames Vermögen, weil die Ehe später geschieden wird.
Anders kann die Beurteilung beim Wertzuwachs ausfallen. Haben beide Ehegatten durch Geld, eigene Arbeit, Kreditrückzahlungen oder gemeinsame Investitionen zur Verbesserung einer solchen Liegenschaft beigetragen, kann der während der Ehe geschaffene Mehrwert bei der Aufteilung berücksichtigt werden.
Die Immobilie wird dadurch nicht automatisch zur Hälfte geteilt. Es geht vielmehr darum, welchen ehelich geschaffenen Vermögensvorteil ein Ehegatte erhält und ob dieser Vorteil im Verhältnis zu den Beiträgen und zur gesamten Vermögensaufteilung fair ausgeglichen ist.
Warum der höhere Verdienst allein nicht genügte
Die Aufteilung muss nicht mathematisch exakt im Verhältnis 50:50 erfolgen. Maßgeblich ist eine insgesamt „billige“, also faire Lösung. Dabei können mehrere Faktoren zusammenwirken:
- die Einkommen beider Ehegatten;
- Beiträge zur Finanzierung und Rückzahlung gemeinsamer Kredite;
- Renovierungs- und Umbauarbeiten;
- Haushaltsführung und andere Leistungen im gemeinsamen Haushalt;
- die Betreuung gemeinsamer Kinder, soweit sie für die Vermögensbildung relevant war;
- der Wert der Vermögensgegenstände und Schulden bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft;
- die Frage, welcher Ehegatte welche Vermögenswerte letztlich behält.
Ein höheres Einkommen kann daher für die Aufteilung wichtig sein. Es führt aber nicht automatisch dazu, dass der besser verdienende Ehegatte keinen Ausgleich leisten muss. Bleiben bei ihm die Ersparnisse, der Hausrat und der überwiegende Vermögensvorteil aus einer gemeinsam genutzten Immobilie, kann trotzdem eine Zahlung an den anderen Ehegatten erforderlich sein.
Auch offene Kredite dürfen nicht übersehen werden. Für die wirtschaftliche Beurteilung zählt nicht nur der Verkehrswert eines Hauses, sondern auch, welche Verbindlichkeiten bei der Aufteilung noch bestanden.
Was der OGH in dieser alten Entscheidung bestätigte
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit der Angelegenheit in der Entscheidung OGH 15.11.1988, 4 Ob 598/88. Die Entscheidung stammt somit aus dem Jahr 1988 und ist keine aktuelle Entscheidung. Sie zeigt aber anschaulich, wie zwischen dem ursprünglichen Wert einer Liegenschaft und dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Wert unterschieden werden kann.
Der OGH gab dem Rechtsmittel keine Folge und bestätigte damit die Vorentscheidung. Er hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar: Obwohl der Ehemann mehr verdient und mehr am Umbau gearbeitet hatte, verblieb bei ihm weiterhin der überwiegende Teil des während der Ehe vorhandenen Vermögens.
Die Ausgleichszahlung von 200.000 Schilling wurde deshalb bestätigt. Ausschlaggebend war die Gesamtbetrachtung. Der Beitrag des Ehemanns wurde nicht ignoriert. Er rechtfertigte aber keine vollständige oder weitgehende Verlagerung des Vermögensvorteils zu seinen Gunsten.
Bemerkenswert war außerdem eine spätere Übertragung eines Anteils am gemeinsam geschenkten Haus. Die Ehefrau hatte dem Ehemann ihren Anteil übertragen. Daraus folgte nicht automatisch, dass sie auf alle späteren Ansprüche aus der Aufteilung verzichtet hatte. Dafür hätte die Vereinbarung einen klaren Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren enthalten müssen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Rechtsanwalt Wien erklärt
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf die Details Ihrer Vermögensgeschichte an. Besonders relevant kann die Rechtsprechung sein, wenn:
- in ein Haus investiert wurde, das nur einem Ehegatten gehört;
- eine Immobilie während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde;
- der andere Ehegatte Renovierungen durchgeführt oder Kredite mitgetragen hat;
- ein Ehegatte nach der Trennung die Ersparnisse und den Hausrat allein behält;
- kurz vor oder während der Trennung Miteigentumsanteile übertragen wurden;
- eine Erklärung mit Formulierungen wie „Verzicht auf alle Ansprüche“ unterschrieben wurde.
Für das Aufteilungsverfahren ist außerdem eine Frist wichtig: Ein Aufteilungsantrag muss binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Wer diese Frist versäumt, kann seine Ansprüche verlieren. Der maßgebliche Vermögensstand und die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft sollten deshalb möglichst früh dokumentiert werden. Gerade bei der Vermögensaufteilung Scheidung Haus sollten Fristen und Unterlagen frühzeitig geprüft werden.
Diese Unterlagen können den Unterschied machen
Für eine nachvollziehbare Aufteilung sollten Sie die Vermögensentwicklung nicht nur allgemein schildern, sondern mit Unterlagen belegen. Hilfreich sind insbesondere:
- Kauf-, Schenkungs- und Erbschaftsverträge;
- Grundbuchunterlagen und Vereinbarungen über Miteigentumsanteile;
- Kreditverträge sowie Nachweise über Rückzahlungen;
- Rechnungen für Renovierungen, Umbauten und Anschaffungen;
- Kontoauszüge und Nachweise über Sparguthaben zum Zeitpunkt der Trennung;
- Aufstellungen über Hausrat und sonstige Vermögensgegenstände;
- Nachrichten oder schriftliche Vereinbarungen zu behaupteten Verzichtserklärungen;
- eine möglichst konkrete Darstellung eigener Arbeitsleistungen und jener des anderen Ehegatten.
Vermeiden Sie pauschale Aussagen wie „Ich habe alles bezahlt“ oder „Ich habe alles selbst gemacht“. Entscheidend ist, welche Zahlungen, Arbeiten und sonstigen Beiträge konkret nachvollziehbar sind. Ebenso sollte eine Vermögensübertragung nicht ohne Prüfung unterschrieben werden, wenn unklar ist, ob damit auch ein Anspruch auf die Aufteilung erledigt sein soll.
Häufige Fragen zur Aufteilung nach der Scheidung
Wird ein geerbtes Haus bei der Scheidung geteilt?
Der ursprüngliche Wert einer geerbten Immobilie gehört grundsätzlich nicht zum aufzuteilenden ehelichen Vermögen. Anders kann es beim Wertzuwachs sein, der während der Ehe durch gemeinsame Zahlungen, Arbeiten oder Kreditrückzahlungen entstanden ist. Eine automatische hälftige Teilung des gesamten Hauses folgt daraus nicht.
Bekomme ich einen Ausgleich, wenn ich in das Haus meines Ehepartners investiert habe?
Das kann möglich sein, hängt aber von den konkreten Umständen ab. Relevant sind etwa eigene Geldleistungen, gemeinsame Kredite, Renovierungsarbeiten und die sonstige Aufteilung des ehelichen Vermögens. Auch die Frage, welchen Vermögensvorteil der andere Ehegatte am Ende behält, spielt eine wichtige Rolle.
Kann mein höheres Einkommen die Ausgleichszahlung verhindern?
Nein, ein höheres Einkommen schließt eine Ausgleichszahlung nicht automatisch aus. Es ist nur ein Faktor unter mehreren. Wenn der besser verdienende Ehegatte den überwiegenden Teil der Ersparnisse, des Hausrats und des ehelich geschaffenen Wertzuwachses behält, kann dennoch ein Ausgleich angemessen sein.
Gilt die Übertragung meines Hausanteils als Verzicht auf die Aufteilung?
Nicht zwingend. Eine Übertragung eines Miteigentumsanteils kann verschiedene rechtliche Gründe haben und bedeutet nicht automatisch den Verzicht auf alle weiteren Ansprüche. Entscheidend ist der genaue Inhalt der Vereinbarung und ob ein Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren klar erklärt wurde. Unklare Formulierungen sollten vor der Unterzeichnung rechtlich geprüft werden.
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Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Mandantinnen und Mandanten bei einvernehmlicher und strittiger Scheidung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Vermögen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.