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Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Wer bekommt es?

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Wer bekommt es?

FUNDSTELLE: OGH vom 19.01.1999, 7 Ob 323/98w – Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Wer bekommt das gemeinsame Haus? Warum bei der Scheidung nicht nur der Grundbuchanteil zählt

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Ein Haus, zwei Kinder, jahrelange Renovierungsarbeiten und völlig unterschiedliche Vorstellungen vom „gerechten Anteil“: Bei der Scheidung kann eine einzige Frage über Millionenbeträge entscheiden.

500.000 Schilling waren angeboten – doch der Streit begann erst

Die Ehefrau und der Ehemann hatten während ihrer Ehe ein stark renovierungsbedürftiges Haus aufgebaut. Dort lebte die Familie mit ihren zwei Kindern. Das Gebäude war nicht nur Wohnraum, sondern über Jahre hinweg auch gemeinsames Projekt, finanzielle Belastung und Mittelpunkt des Familienlebens.

Die Ehefrau verdiente regelmäßig deutlich mehr. Gleichzeitig führte sie den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder. Der Ehemann erzielte geringere Einkommen, verwies aber auf seine handwerklichen Arbeiten am Haus, die Kinderbetreuung und zusätzliche „Pfuscharbeiten“, mit denen er zum Familienvermögen beigetragen habe.

Nach der Scheidung wollte die Ehefrau das Haus übernehmen. Sie bot dem Ehemann dafür zunächst eine Ausgleichszahlung von rund 500.000 Schilling an. Der Ehemann hielt diesen Betrag für zu niedrig. Er verlangte entweder deutlich mehr Geld oder selbst die Übertragung des Hauses.

Das Erstgericht sprach der Ehefrau das Haus zu und setzte die Ausgleichszahlung mit 1,244 Millionen Schilling fest. Das zweite Gericht erhöhte diesen Betrag auf 1,472 Millionen Schilling. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung teilweise auf, weil wesentliche Fragen zu den tatsächlichen Beiträgen beider Ehegatten und zu den nach der Trennung bezahlten Krediten noch nicht ausreichend geklärt waren.

Vermögensaufteilung Scheidung Haus: Das Grundbuch entscheidet nicht allein

Für die Aufteilung nach einer Scheidung ist zunächst § 81 EheG wichtig. Diese Bestimmung erfasst das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, also beispielsweise das gemeinsam genutzte Familienhaus, die Wohnungseinrichtung oder während der Ehe gebildete Sparguthaben.

Das bedeutet nicht automatisch, dass jeder Ehegatte genau die Hälfte erhält. Auch die Eintragung im Grundbuch ist nicht immer der alleinige Maßstab. Das Aufteilungsverfahren soll vielmehr zu einem Ergebnis führen, das den Umständen des Einzelfalls und dem Gedanken der Billigkeit entspricht. Mehr zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.

§ 83 EheG verpflichtet das Gericht, bei dieser Billigkeitsentscheidung die Beiträge beider Ehegatten zu berücksichtigen. Gemeint sind nicht nur Gehälter und Überweisungen. Auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, Eigenleistungen am Haus und die Organisation des gemeinsamen Lebens können als wertvolle Beiträge zählen.

Wer also weniger verdient, kann trotzdem erheblich zum Aufbau des ehelichen Vermögens beigetragen haben. Umgekehrt führt ein höheres Einkommen nicht automatisch dazu, dass dieser Ehegatte einen entsprechend größeren Anteil am Haus erhält.

Handwerk, Kinderbetreuung und Kreditraten: Was tatsächlich zählt

Der Streit in diesem Verfahren zeigte, wie unterschiedlich Ehegatten ihre Beiträge bewerten können. Die Ehefrau verwies auf ihre höheren regelmäßigen Einkommen und ihre Verantwortung für Haushalt und Kinder. Der Ehemann stellte seine handwerklichen Arbeiten am Haus und weitere Tätigkeiten in den Vordergrund.

Für das Gericht genügt keine pauschale Behauptung wie „Ich habe das Haus praktisch allein renoviert“. Entscheidend ist, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden, welchen wirtschaftlichen Wert sie hatten und ob sie zu einer nachhaltigen Verbesserung des Hauses geführt haben. Rechnungen, Fotos, Zeugenaussagen und zeitliche Aufzeichnungen können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Auch Kreditrückzahlungen nach der Trennung können für die Aufteilung relevant sein. Zahlt nur ein Ehegatte die Darlehensraten für das gemeinsame Haus weiter, kann dies die spätere Ausgleichszahlung beeinflussen. Die Beendigung des gemeinsamen Haushalts bedeutet daher nicht, dass alle danach geleisteten Zahlungen für das Aufteilungsverfahren bedeutungslos sind.

Zu klären ist unter anderem, ob die Zahlungen den gemeinsamen Vermögenswert erhalten haben, welcher Teil auf Zinsen oder Tilgung entfiel und ob der andere Ehegatte weiterhin vom Haus oder dessen Wert profitierte.

Warum der OGH die Höhe der Ausgleichszahlung offenließ

Der OGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 19.01.1999, 7 Ob 323/98w, nicht mit einer einfachen Rechenfrage. Er verlangte zunächst eine verlässliche Tatsachengrundlage. Erst wenn feststeht, wer welche finanziellen und persönlichen Beiträge geleistet hat, lässt sich die angemessene Ausgleichszahlung im Rahmen der Vermögensaufteilung Scheidung Haus bestimmen.

Das zweite Gericht hatte die Feststellungen des ersten Gerichts teilweise verändert. Unter anderem bewertete es die zusätzlichen Einnahmen des Ehemanns aus handwerklichen Arbeiten und seine Leistungen am Haus höher. Eine solche abweichende Beurteilung ist jedoch nicht ohne Weiteres allein anhand der bereits vorhandenen Akten möglich, wenn die ursprünglichen Feststellungen maßgeblich auf den persönlichen Aussagen der Ehegatten beruhen.

Wenn ein Berufungsgericht Aussagen anders einschätzt als das Erstgericht, kann eine neuerliche persönliche Anhörung erforderlich sein. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich nicht immer zuverlässig allein aus einem schriftlichen Protokoll beurteilen.

Der OGH legte deshalb nicht endgültig fest, ob 500.000, 1,244 Millionen oder 1,472 Millionen Schilling zu zahlen waren. Zunächst mussten die Beiträge beider Ehegatten und die Kreditrückzahlungen nach der Trennung genauer festgestellt werden.

Vier Situationen, in denen dieser Grundsatz entscheidend werden kann

  • Ein Ehegatte möchte im Haus bleiben: Wer das Familienhaus übernimmt, muss den anderen grundsätzlich angemessen abfinden. Dafür ist nicht allein der frühere Kaufpreis maßgeblich, sondern regelmäßig der aktuelle Wert und die konkrete Aufteilungssituation.
  • Die Einkommen waren stark unterschiedlich: Höhere Gehälter sind relevant, verdrängen aber nicht automatisch die Leistungen des anderen Ehegatten in Haushalt und Kinderbetreuung.
  • Das Haus wurde überwiegend selbst renoviert: Eigenleistungen können eine Rolle spielen, müssen aber möglichst konkret nachgewiesen und wirtschaftlich eingeordnet werden.
  • Nach der Trennung lief der Kredit weiter: Wer Darlehensraten allein bezahlt, sollte jede Zahlung dokumentieren. Diese Beträge können bei der späteren Vermögensaufteilung erheblich sein.

Besonders komplex wird die Situation, wenn zusätzlich Lebensversicherungen, Bausparverträge, Schenkungen der Eltern oder unterschiedliche Eigentumsquoten im Grundbuch vorhanden sind. Auch die Frage, wer nach der Trennung im Haus wohnt und wer laufende Kosten trägt, kann die Bewertung beeinflussen.

Was Sie vor einer Vereinbarung sammeln sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Vermögensaufteilung nicht nur anhand grober Schätzungen verhandeln. Eine nachvollziehbare Dokumentation schafft eine bessere Grundlage für Gespräche und ein mögliches Gerichtsverfahren.

  • Kreditverträge, Tilgungspläne und Kontoauszüge aufbewahren;
  • alle nach der Trennung geleisteten Kreditraten gesondert dokumentieren;
  • Rechnungen für Baumaterial, Handwerker und Renovierungen sammeln;
  • eigene Arbeitsleistungen am Haus mit Zeitraum und Umfang festhalten;
  • Einkommensunterlagen beider Ehegatten zusammentragen;
  • Unterlagen zu Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Sparguthaben sichern;
  • Beiträge zu Haushalt, Kinderbetreuung und Pflegeaufgaben konkret beschreiben;
  • Schenkungen oder finanzielle Unterstützungen durch Eltern nachweisen.

Unterschreiben Sie eine Vereinbarung über die Aufteilung erst, wenn klar ist, welche Vermögenswerte und Schulden tatsächlich erfasst sind. Das gilt besonders bei der Übertragung eines Hausanteils oder bei der Übernahme eines gemeinsamen Kredits. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Beiträgen, Schulden und Ausgleichszahlungen im Scheidungsverfahren.

Häufige Fragen zur Aufteilung eines Hauses bei der Scheidung

Bekomme ich automatisch die Hälfte des Hauses, wenn ich im Grundbuch eingetragen bin?

Der Grundbuchanteil ist ein wichtiger Ausgangspunkt, führt aber nicht in jeder Situation automatisch zu einer starren Hälfte-Hälfte-Aufteilung. Im Aufteilungsverfahren nach der Scheidung werden auch die Beiträge während der Ehe und die Interessen der Familie berücksichtigt. Dazu können Einkommen, Kinderbetreuung, Haushaltsführung und Renovierungsarbeiten zählen.

Werden Kinderbetreuung und Haushalt bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt?

Ja. Haushaltsführung und Kinderbetreuung gelten grundsätzlich als Beiträge zum ehelichen Lebensaufwand und zum Aufbau des gemeinsamen Vermögens. Sie werden nicht deshalb wertlos, weil dafür kein Gehalt bezahlt wurde. Wie stark diese Leistungen im Einzelfall ins Gewicht fallen, hängt von der gesamten Lebens- und Finanzsituation der Ehegatten ab.

Was passiert mit Kreditraten, die ich nach der Trennung allein bezahlt habe?

Solche Zahlungen können bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt werden. Besonders relevant ist, ob dadurch ein gemeinsames Haus erhalten oder dessen Wert gesteigert wurde. Bewahren Sie Kontoauszüge und Zahlungsbestätigungen auf und lassen Sie prüfen, welcher Anteil der Zahlungen für die Aufteilung rechtlich bedeutsam ist.

Kann ich meine Renovierungsarbeiten am gemeinsamen Haus geltend machen?

Eigenleistungen können berücksichtigt werden, wenn sie zum ehelichen Vermögen beigetragen haben. Dafür sollten Sie möglichst genau darlegen, welche Arbeiten Sie wann und in welchem Umfang ausgeführt haben. Fotos, Rechnungen, Nachrichten und Zeugenaussagen können die Darstellung unterstützen; eine bloße pauschale Behauptung reicht häufig nicht aus.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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