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Vermögensaufteilung Scheidung geschenkte Ehewohnung

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Vermögensaufteilung Scheidung geschenkte Ehewohnung

FUNDSTELLE: OGH vom 21.06.2006, 7 Ob 145/06h

Geschenkte Ehewohnung bei der Scheidung: Warum eine Ehefrau trotz finanzieller Beiträge leer ausgehen kann

Bei der Vermögensaufteilung Scheidung geschenkte Ehewohnung kann eine Ehefrau trotz finanzieller Beiträge leer ausgehen. Sie hatte die laufenden Kosten der Familie getragen, mit dem gemeinsamen Kind den Haushalt organisiert und dadurch indirekt die Finanzierung eines Bauernhofs ermöglicht. Trotzdem erhielt sie keinen Anteil an der Wohnung, die der Ehemann von seiner Mutter geschenkt bekommen hatte.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt eine für viele Betroffene überraschende Grenze der Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Eine geschenkte oder geerbte Ehewohnung wird nicht automatisch zwischen den ehemaligen Ehepartnern geteilt. Auch umfangreiche finanzielle und familiäre Beiträge führen nicht zwingend zu einem Anspruch auf die Hälfte des Immobilienwerts.

Die Ehefrau zog aus – und verlangte danach mehr Geld

Nach der Scheidung war zwischen den ehemaligen Ehepartnern nur noch die Höhe der Ausgleichszahlung strittig. Der Ehemann hatte die Ehewohnung von seiner Mutter geschenkt bekommen. Die Wohnung wurde deshalb bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens zunächst nicht berücksichtigt.

Die Ehefrau war noch vor dem Abschluss des Scheidungsverfahrens gemeinsam mit dem Kind ausgezogen. Beide lebten danach in einer rund 79 Quadratmeter großen Mietwohnung. Der Auszug war für sie nach den Feststellungen der Gerichte dennoch kein einfacher Schritt. Die bisherige Wohnung war der gemeinsame Lebensmittelpunkt gewesen.

Die Frau argumentierte außerdem, sie habe die laufenden Lebenshaltungskosten der Familie praktisch allein getragen. Dadurch habe der Ehemann finanzielle Mittel für die Anschaffung und Rückzahlung eines Bauernhofs aufbringen können. Sie sah darin einen wesentlichen Beitrag zur Vermögensbildung während der Ehe.

Das Erstgericht sprach ihr bereits eine Ausgleichszahlung von 57.300 Euro zu. Zusätzlich verlangte sie weitere 48.250 Euro. Sie wollte damit vor allem berücksichtigt wissen, dass sie durch ihre Zahlungen, die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes mittelbar zur Schaffung des gemeinsamen Lebensstandards beigetragen hatte.

Vermögensaufteilung Scheidung geschenkte Ehewohnung: Warum sie grundsätzlich ausgenommen ist

Nach § 81 Ehegesetz wird bei der Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und das eheliche Ersparnis aufgeteilt. Gemeint sind insbesondere Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam genutzt oder angespart wurden. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Vermögensgegenstand automatisch zur Hälfte geteilt wird.

§ 82 EheG nimmt bestimmte Vermögenswerte grundsätzlich aus der Aufteilung heraus. Dazu gehören unter anderem Sachen, die ein Ehepartner von Todes wegen erworben oder von einem Dritten geschenkt bekommen hat. Eine von der Mutter geschenkte Wohnung bleibt daher grundsätzlich beim beschenkten Ehepartner.

Für die Ehewohnung besteht allerdings eine wichtige Ausnahme. Eine geschenkte oder geerbte Wohnung kann dennoch in die Aufteilung einbezogen werden, wenn der andere Ehepartner oder ein gemeinsames Kind sonst eine existenzielle Wohnungsnot erleiden würde. Dafür reicht es nicht, dass der Verlust der bisherigen Wohnung emotional belastend ist oder dass der Auszug ursprünglich nicht freiwillig erfolgte.

Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Wohnversorgung nach der Scheidung. Steht eine angemessene und dauerhaft gesicherte Ersatzwohnung zur Verfügung, spricht das gegen eine Einbeziehung der geschenkten Ehewohnung. Eine drohende Obdachlosigkeit oder eine vergleichbare existenzielle Notlage kann die Rechtslage dagegen verändern.

Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick zu den maßgeblichen Regeln nach der Scheidung.

Das Gericht rechnet nicht jeden Beitrag einzeln ab

Bei der Aufteilung nach § 83 EheG entscheidet das Gericht nach Billigkeit. Das bedeutet: Es nimmt eine Gesamtbewertung der Ehe und ihrer wirtschaftlichen Folgen vor. Berücksichtigt werden nicht nur direkte Geldzahlungen, sondern auch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und sonstige Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung.

Auch die Dauer der Ehe, die Lebensverhältnisse während der Ehe, die Vermögensentwicklung und die Situation nach der Scheidung können eine Rolle spielen. Ein Ehepartner erhält aber nicht automatisch die Hälfte jedes Hauses, jedes Grundstücks oder jeder Wertsteigerung, nur weil er während der Ehe im Haushalt gearbeitet oder laufende Kosten übernommen hat.

Die Beiträge werden vielmehr im Zusammenhang mit dem gesamten Vermögen betrachtet. Wer beispielsweise die Haushaltskosten übernimmt, ermöglicht dem anderen Ehepartner möglicherweise, Kreditraten zu bezahlen oder Vermögen aufzubauen. Dieser Beitrag kann bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden. Er führt aber nicht zwingend dazu, dass ein ursprünglich geschenkter Vermögenswert nachträglich zum gemeinsamen Eigentum wird.

Eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG kann angeordnet werden, wenn die konkrete Aufteilung sonst zu einem erheblichen Ungleichgewicht führen würde. Dabei muss das Gericht keinen mathematisch exakten Wert errechnen. Ein angemessener Pauschalbetrag kann ausreichen, wenn die wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden.

Was der OGH in 7 Ob 145/06h bestätigte

In seiner bereits aus dem Jahr 2006 stammenden Entscheidung OGH vom 21.06.2006, 7 Ob 145/06h bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die von der Mutter geschenkte Ehewohnung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen war.

Der entscheidende Punkt war die Wohnsituation der Ehefrau und des Kindes. Beide verfügten nach dem Auszug über eine ausreichend große Mietwohnung. Diese Wohnmöglichkeit war nach den Feststellungen der Gerichte auch dauerhaft gesichert. Eine existenzielle Wohnungsnot lag deshalb nicht vor.

Der OGH bestätigte außerdem die zugesprochene Ausgleichszahlung von 57.300 Euro. Dass die Ehefrau die laufenden Lebenshaltungskosten weitgehend getragen und dadurch möglicherweise die Finanzierung des Bauernhofs erleichtert hatte, wurde nicht ignoriert. Diese Umstände waren Teil der Gesamtbewertung. Sie rechtfertigten nach Ansicht der Gerichte aber keine weitere Zahlung von 48.250 Euro.

Der OGH prüft bei einer Aufteilungsentscheidung nicht jede denkbare alternative Berechnung neu. Die Aufteilung ist eine Ermessensentscheidung. Wurden die maßgeblichen Beiträge und Vermögensverhältnisse berücksichtigt und bewegt sich das Ergebnis in einem vertretbaren Rahmen, wird es nur bei einer groben Fehlentscheidung korrigiert.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Vier Situationen, in denen diese Entscheidung wichtig werden kann

  • Die Schwiegereltern haben die Wohnung übertragen: Wurde die Ehewohnung einem Ehepartner geschenkt oder vererbt, gehört sie grundsätzlich nicht zur Aufteilungsmasse. Die Nutzung als gemeinsames Zuhause allein ändert daran nichts.
  • Ein Ehepartner hat die Haushaltskosten bezahlt: Laufende Zahlungen können bei der Billigkeit berücksichtigt werden. Sie begründen aber nicht automatisch einen Eigentumsanteil an einer geschenkten Immobilie.
  • Ein Bauernhof oder Haus wurde während der Ehe finanziert: Auch indirekte Beiträge wie Kinderbetreuung, Haushaltsführung oder die Übernahme von Rechnungen können relevant sein. Maßgeblich bleibt die Gesamtbetrachtung aller Vermögenswerte und Leistungen.
  • Nach dem Auszug gibt es eine Ersatzwohnung: Eine angemessene und dauerhaft gesicherte Wohnmöglichkeit kann verhindern, dass die bisherige geschenkte Ehewohnung in die Aufteilung einbezogen wird.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Grundbuchstand betrachten. Entscheidend sind auch die Herkunft der Immobilie, ihre Nutzung während der Ehe, die Finanzierung anderer Vermögenswerte und Ihre Wohnsituation nach der Trennung.

Rechtsanwalt Wien: Diese Unterlagen können über die Ausgleichszahlung entscheiden

Wer eine Aufteilung oder eine höhere Ausgleichszahlung verlangt, sollte die eigenen Beiträge möglichst früh nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:

  • Kontoauszüge und Überweisungsbelege für Kreditraten und Haushaltskosten;
  • Rechnungen für Renovierungen, Instandhaltungen und Anschaffungen;
  • Unterlagen zu Schenkungen, Erbschaften und Übertragungsverträgen;
  • Nachweise über Kinderbetreuung und die Dauer der Haushaltsführung;
  • Unterlagen zur eigenen Wohnsituation nach dem Auszug;
  • Vereinbarungen über Kredite, Liegenschaften, Bauernhöfe oder sonstige größere Vermögenswerte.

Eine bloße 50:50-Rechnung führt bei der Aufteilung häufig nicht weiter. Ebenso riskant ist es, eine Vereinbarung über eine Immobilie oder eine pauschale Abgeltung ohne Prüfung zu unterschreiben. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Beiträgen, Immobilien und Ausgleichszahlungen im Scheidungsverfahren.

Häufige Fragen zur geschenkten Ehewohnung

Wird eine von den Eltern geschenkte Wohnung bei der Scheidung geteilt?

Grundsätzlich nein. Eine Schenkung eines Elternteils zählt in der Regel zum sogenannten Eigengut und fällt nicht in die Aufteilungsmasse. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der andere Ehepartner oder ein gemeinsames Kind ohne die Wohnung in eine existenzielle Wohnungsnot geraten würde. Eine normale finanzielle Schlechterstellung oder der Verlust des bisherigen Wohnkomforts reicht dafür meist nicht aus.

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich jahrelang alle Haushaltskosten bezahlt habe?

Ihre Zahlungen können bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Daraus entsteht aber nicht automatisch ein Rückzahlungsanspruch und auch kein Eigentumsanteil an einer geschenkten Immobilie. Das Gericht bewertet, welche Vermögenswerte vorhanden sind, wer welche Beiträge geleistet hat und welche Folgen die Aufteilung für beide Ehepartner hat.

Kann ich die Hälfte eines Bauernhofs verlangen, wenn ich die Familie finanziert habe?

Das hängt davon ab, wie der Bauernhof erworben und finanziert wurde. Wurde er während der Ehe angeschafft oder gemeinsam erhalten, können Zahlungen, Haushaltsführung und Kinderbetreuung in die Aufteilung einfließen. Eine automatische Hälfte am Eigentum folgt daraus jedoch nicht. Möglich ist stattdessen eine angemessene Ausgleichszahlung.

Was gilt, wenn ich nach der Trennung nur eine Mietwohnung habe?

Eine Mietwohnung kann als ausreichende Ersatzwohnung gelten, wenn sie angemessen und dauerhaft gesichert ist. Größe, Ausstattung, Leistbarkeit und die Versorgung gemeinsamer Kinder können dabei eine Rolle spielen. Dass die bisherige Ehewohnung größer oder vertrauter war, führt für sich allein noch nicht dazu, dass eine geschenkte Immobilie aufgeteilt werden muss.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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