
FUNDSTELLE: OGH vom 22.06.2010, 10 Ob 29/10b
60.000 Euro vom Ex-Partner zurückfordern? Warum gemeinsame Kredite oft ins Aufteilungsverfahren gehören
Vermögensaufteilung Scheidung gemeinsame Kredite: Die Bank verlangte rund 120.000 Euro von der Ehefrau – und plötzlich sollte ihr Ex-Mann die Hälfte bezahlen. Doch dafür war nicht automatisch eine eigene Zahlungsklage der richtige Weg.
Ein gemeinsamer Kredit, mehrere Häuser und eine offene Rechnung
Während ihrer Ehe hatten die Ehefrau und der Mann gemeinsam Kredite aufgenommen. Mit dem Geld kauften und sanierten sie mehrere Häuser. Zur Absicherung der Finanzierung unterschrieben beide zusätzlich einen Blankowechsel.
Nach der Scheidung blieb die finanzielle Verbindung bestehen. Die Bank verlangte später von der Ehefrau allein rund 120.000 Euro. Sie sah sich dadurch mit einer erheblichen Belastung konfrontiert, obwohl die Kredite während der Ehe gemeinsam aufgenommen worden waren und auch dem gemeinsamen Vermögen gedient hatten.
Die Ehefrau wollte deshalb vom Ex-Mann 60.000 Euro ersetzt bekommen. Sie argumentierte, dass er zumindest die Hälfte der gemeinsamen Belastung tragen müsse. Gleichzeitig lief zwischen den ehemaligen Ehegatten bereits ein Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der gemeinsamen Schulden.
Trotzdem brachte die Ehefrau zusätzlich eine eigene Klage auf Zahlung ein. Sie bezeichnete ihren Anspruch unter anderem als Schadenersatz- beziehungsweise Rückzahlungsanspruch. Der Streit drehte sich damit nicht nur um Geld, sondern auch um die entscheidende Frage: In welchem Verfahren muss eine solche Forderung überhaupt geklärt werden?
Der OGH stellte auf den wirtschaftlichen Kern ab
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 22.06.2010, 10 Ob 29/10b. Das Urteil stammt damit aus dem Jahr 2010 und ist keine aktuelle Entscheidung. Seine Bedeutung für geschiedene Ehegatten mit gemeinsamen Krediten besteht jedoch weiterhin.
Der OGH stellte klar: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Anspruchs. Nennt ein Ehegatte seine Forderung Schadenersatz, Rückzahlung oder Regress, muss geprüft werden, was wirtschaftlich tatsächlich verlangt wird.
Im Fall der Ehefrau ging es im Kern darum, dass der Ex-Mann einen bestimmten Anteil der gemeinsamen ehelichen Kreditlast übernehmen sollte. Die Kredite standen mit den während der Ehe erworbenen und sanierten Häusern in Zusammenhang. Damit gehörte die Frage grundsätzlich in das bereits laufende Aufteilungsverfahren.
Der OGH entschied nicht, dass die Ehefrau endgültig keinen Anspruch auf 60.000 Euro hatte. Er entschied vielmehr, dass diese Frage nicht in einem zusätzlichen Zahlungsprozess vorweggenommen werden durfte. Zuerst sollte das Aufteilungsgericht das gesamte eheliche Vermögen und die damit verbundenen Schulden betrachten.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Warum eine zweite Klage zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann
Das Aufteilungsverfahren soll einen Gesamtüberblick schaffen. Es wird nicht isoliert betrachtet, wer eine einzelne Kreditrate bezahlt hat. Das Gericht muss vielmehr prüfen, welche Vermögenswerte vorhanden sind, welche Verbindlichkeiten bestehen und wie beides zwischen den ehemaligen Ehegatten angemessen verteilt wird.
Würde ein Gericht in einem separaten Zahlungsprozess bereits feststellen, dass der Ex-Mann 60.000 Euro bezahlen muss, könnte das spätere Aufteilungsgericht die Kreditlast anders verteilen. Dann bestünde die Gefahr, dass zwei Entscheidungen nicht zusammenpassen.
Diese Gefahr bestand auch dann, wenn sich die konkrete Belastung der Ehefrau erst nach dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft deutlich zeigte. Der spätere Zahlungsauftrag der Bank änderte nach der Argumentation des OGH nichts daran, dass die zugrunde liegenden Kredite mit dem ehelichen Vermögen verbunden waren.
Der wirtschaftliche Zusammenhang war somit wichtiger als die äußere Form des Anspruchs. Hinter der behaupteten Schadenersatzforderung stand in Wahrheit die Frage, wie die gemeinsame eheliche Schuldenlast aufzuteilen war.
Was bedeutet die Vermögensaufteilung Scheidung gemeinsame Kredite?
§ 81 EheG bildet den Ausgangspunkt für die Aufteilung nach der Scheidung. Er erfasst grundsätzlich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Dazu können etwa eine gemeinsam angeschaffte Wohnung, ein Haus, Einrichtungsgegenstände oder während der Ehe gebildete finanzielle Werte gehören.
Die §§ 82 ff EheG regeln, welche Vermögenswerte in die Aufteilung fallen und nach welchen Grundsätzen die Aufteilung vorzunehmen ist. Mit dem ehelichen Vermögen verbundene Schulden können dabei nicht einfach ausgeblendet werden. Ein Kredit für den Kauf oder die Sanierung einer gemeinsamen Immobilie ist daher regelmäßig gemeinsam mit dem finanzierten Vermögenswert zu beurteilen.
§ 95 EheG sieht eine wichtige Frist vor: Der Antrag auf Aufteilung muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert den Verlust der Möglichkeit, ein Aufteilungsverfahren einzuleiten.
Die Aufteilung zwischen den Ehegatten darf außerdem nicht mit der Haftung gegenüber der Bank verwechselt werden. Übernimmt ein Ehegatte im Innenverhältnis den Kredit, bedeutet das nicht automatisch, dass die Bank den anderen aus dem Kreditvertrag entlässt. Dafür ist grundsätzlich die Zustimmung der Bank erforderlich, sofern keine rechtlich wirksame andere Regelung greift.
Weitere Informationen finden Sie bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung.
Was bedeutet die Entscheidung für gemeinsame Kredite?
Die Entscheidung ist besonders relevant, wenn einer der früheren Ehegatten nach der Trennung deutlich mehr Kreditraten bezahlt. Eine solche Mehrzahlung kann bei der Vermögensaufteilung eine Rolle spielen. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass sofort eine eigenständige Zahlungsklage gegen den anderen Ehegatten eingebracht werden sollte.
Auch bei einer gemeinsamen Immobilie ist Vorsicht erforderlich. Wird das Haus von einem Ehegatten übernommen, müssen neben dem Wert der Immobilie auch offene Kredite, Sanierungskosten, Eigenmittel und bisherige Zahlungen berücksichtigt werden.
Wenn die Bank nur einen Ehegatten anschreibt oder von ihm die gesamte Summe verlangt, entsteht zusätzlicher Druck. Trotzdem sollte die interne Verteilung der Schuld im Aufteilungsverfahren geordnet dargestellt werden. Die Bankforderung und die Ausgleichsansprüche zwischen den ehemaligen Ehegatten sind zwei miteinander verbundene, aber rechtlich unterschiedliche Ebenen.
Besonders riskant ist es, neben einem laufenden Aufteilungsverfahren ohne Prüfung eine weitere Klage einzubringen. Ein falsch gewählter Prozessweg kann zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten auslösen. Im Verfahren, das der Entscheidung des OGH zugrunde lag, musste die Klägerin für das Rechtsmittelverfahren rund 1.688 Euro ersetzen.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
- Kreditverträge und Nachträge zur Finanzierung;
- Bankbriefe, Zahlungsaufforderungen und allfällige Wechsel oder Zahlungsaufträge;
- Kontoauszüge und Belege über bezahlte Kreditraten;
- Unterlagen zum Kauf und zur Sanierung der Immobilie;
- Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über die Rückzahlung oder Übernahme von Schulden;
- Unterlagen über den Wert der gemeinsamen Häuser, Wohnungen oder Grundstücke;
- Schriftverkehr mit der Bank und dem früheren Ehegatten.
Ordnen Sie die Zahlungen nach Datum und Betrag. Wichtig ist außerdem, festzuhalten, wer welche Rate bezahlt hat, welchem Kredit die Zahlung zugeordnet wurde und ob die Zahlung aus gemeinsamen oder eigenen Mitteln erfolgte.
Vermögensaufteilung Scheidung: Rechtsanwalt Wien bei gemeinsamen Krediten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor einer Zahlungsklage zunächst klären lassen, ob Ihre Forderung wirtschaftlich Teil der Vermögensaufteilung ist. Das gilt vor allem, wenn bereits ein Aufteilungsverfahren läuft oder die Jahresfrist nach der Scheidung noch nicht abgelaufen ist.
Eine Prüfung ist auch sinnvoll, bevor Sie die Zahlung von Kreditraten einstellen. Gegenüber der Bank kann eine gemeinsame Haftung weiterbestehen, selbst wenn Sie und Ihr Ex-Partner intern eine andere Regelung getroffen haben.
Unterschreiben Sie außerdem keine Vereinbarung mit der Bank oder dem früheren Ehegatten, ohne die Folgen für die Immobilie, die Schulden und mögliche Ausgleichsansprüche zu prüfen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien unterstützt Dr. Pichler bei der rechtlichen Einordnung gemeinsamer Kredite, Immobilien und Schulden nach einer Scheidung.
Häufige Fragen zu Krediten und Schulden nach der Scheidung
Kann ich vom Ex-Partner die Hälfte der Kreditraten zurückverlangen?
Das hängt davon ab, wofür der Kredit aufgenommen wurde und ob die Forderung mit dem ehelichen Vermögen zusammenhängt. Geht es um eine während der Ehe finanzierte Immobilie, muss die Frage häufig im Aufteilungsverfahren berücksichtigt werden. Eine automatische hälftige Rückzahlung gibt es nicht in jedem Fall. Entscheidend sind unter anderem die Eigentumsverhältnisse, die Vereinbarungen der Ehegatten und die bisherige Vermögensaufteilung.
Kann die Bank nach der Scheidung weiterhin beide Ehegatten belangen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, wenn beide den Kreditvertrag unterschrieben haben. Die Scheidung beendet den Kreditvertrag nicht automatisch. Auch eine interne Vereinbarung, wonach künftig nur ein Ehegatte zahlen soll, bindet die Bank grundsätzlich nicht ohne deren Zustimmung. Lassen Sie daher prüfen, ob eine Entlassung aus der Haftung oder eine Vertragsänderung möglich ist.
Was passiert, wenn ich bereits eine Zahlungsklage eingebracht habe?
Dann muss geprüft werden, ob der Anspruch tatsächlich in das Aufteilungsverfahren gehört. Die Bezeichnung als Schadenersatz oder Rückzahlung ist nicht allein entscheidend. Das Gericht kann den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögen berücksichtigen. Eine anwaltliche Prüfung kann helfen, unnötige weitere Kosten und widersprüchliche Prozessschritte zu vermeiden.
Wie lange habe ich für das Aufteilungsverfahren Zeit?
Der Antrag auf Aufteilung ist in Österreich grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung zu stellen. Diese Frist sollte nicht bis zum letzten Moment ausgeschöpft werden, weil zunächst Unterlagen gesammelt und Vermögen sowie Schulden vollständig erfasst werden müssen. Bei Immobilien und größeren Krediten ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung besonders wichtig.
Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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