Vermögensaufteilung bei Scheidung: Eigentumswohnung mietfrei genutzt?

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Mietfrei beim Ex gewohnt? Warum die Vermögensaufteilung bei Scheidung teuer werden kann

Jahrelang in der Eigentumswohnung des Ehepartners kostengünstig leben und dabei eigenes Vermögen ansparen – viele halten das nach der Trennung für „privat geregelt“. Bei der Vermögensaufteilung kann genau dieser Vorteil aber zu Kosten führen. Der Oberste Gerichtshof hat dazu eine klare Linie gezogen: Wer während der Ehe mietfrei oder stark verbilligt in der Wohnung des anderen lebt, verschafft sich einen wirtschaftlichen Vorteil. Und dieser Vorteil kann ausgeglichen werden.

Als das Zuhause der Frau zum Sparmodell für den Mann wurde

Die Ehe spielte sich in einer Wohnung beziehungsweise in einem Haus ab, das der Frau zuzurechnen war. Der Mann wohnte dort über längere Zeit. Für ihn bedeutete das: keine oder kaum Wohnkosten. Nach den Feststellungen der Frau zahlte er weder Betriebskosten noch Haushaltsgeld und wollte auch Kinderbetreuungskosten nicht übernehmen. Während im Alltag Rechnungen offenblieben, konnte er eigenes Vermögen aufbauen.

Nach der Trennung wurde aus diesem Lebensmodell ein juristischer Streit. Die Frau argumentierte, das mietfreie Wohnen sei kein belangloser Nebenaspekt gewesen, sondern ein echter wirtschaftlicher Beitrag von ihr. Der Mann habe sich Monat für Monat Kosten erspart, die er am freien Markt hätte zahlen müssen. Genau dieser Vorteil müsse bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt werden.

Gratis wohnen ist kein „Nullthema“

Bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung zählt nicht nur, wer welches Konto gefüllt oder welche Rechnung überwiesen hat. Berücksichtigt werden auch Leistungen im Haushalt, Kinderbetreuung und wirtschaftliche Vorteile, die ein Ehegatte durch das Zusammenleben hatte. Wer im Eigentum des anderen wohnt und dafür keine marktüblichen Kosten tragen muss, spart Geld. Dieses ersparte Geld kann später eine Rolle spielen.

Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in den Aufteilungsregeln des Ehegesetzes. § 81 EheG regelt, dass eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nach der Scheidung aufgeteilt werden. § 83 EheG verlangt dabei eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Beiträge beider Ehegatten; dazu zählen nicht nur Geldleistungen, sondern auch Haushaltsführung, Obsorge und sonstige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft.

Genau in diesem Rahmen ordnet der OGH das mietfreie Wohnen ein: Nicht als Geschenk ohne Folgen, sondern als messbaren Vorteil. Wenn ein Partner wegen der Wohnmöglichkeit beim anderen weniger ausgeben musste und dadurch sparen konnte, darf das in die Ausgleichszahlung einfließen.

Wie Gerichte den Wohnvorteil in Euro umrechnen

Besonders greifbar ist an der Entscheidung die Rechenmethode. Es geht nicht um ein vages Gefühl von „der hat eh günstig gewohnt“, sondern um einen wirtschaftlichen Maßstab: den erzielbaren Nettomietzins. Gemeint ist jener realistische Markt-Mietpreis, der für eine vergleichbare Wohnung oder ein vergleichbares Haus in Lage, Größe und Zustand ohne Betriebskosten erzielbar wäre.

Aus diesem Mietwert wird typischerweise die Hälfte als Ausgleich angesetzt. Der Gedanke dahinter: Die Ehewohnung diente beiden Ehegatten. Der volle Mietwert wird daher nicht einfach eins zu eins dem wohnenden Ehegatten zugerechnet, sondern in der Regel zur Hälfte als ausgleichspflichtiger Vorteil bewertet.

Für die Praxis ist das enorm wichtig. Wer behauptet, der andere habe jahrelang gratis gewohnt, sollte nicht nur mit Erinnerungen argumentieren, sondern mit Zahlen. Vergleichsinserate, Maklerauskünfte, gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten. Je besser der Mietwert belegt ist, desto belastbarer ist die Argumentation bei der Aufteilung.

Der zweite Streitpunkt: Was nach einer Zurückverweisung noch gesagt werden darf

Der Fall hatte noch eine zweite, prozessual heikle Seite. Das Verfahren war bereits einmal beim OGH. Damals wurde es nicht vollständig neu aufgerollt, sondern nur zu einem ganz bestimmten Punkt zurückgeschickt: Es sollte geklärt werden, wie hoch der Mietwert der Wohnung tatsächlich war.

Im zweiten Durchgang geschah dann etwas, das in der Praxis häufig versucht wird. Das Erstgericht traf plötzlich abweichende Feststellungen dazu, ob der Mann nicht doch Teile von Kosten getragen habe. Also Themen, die eigentlich schon entschieden waren: Betriebskosten, sonstige Zahlungen, Kinderbetreuungskosten.

Genau hier zog der OGH eine klare Grenze. Wenn ein Verfahren nur eingeschränkt zurückverwiesen wird, ist nur dieser Punkt wieder offen. Nicht mehr. Bereits entschiedene Fragen dürfen nicht durch die Hintertür erneut verhandelt werden. Alte Tatsachen lassen sich nachträglich auch nicht einfach in ein neues Licht rücken, um das Ergebnis noch zu drehen.

Für Parteien ist das ein scharfes Stoppschild: Nach einer begrenzten Zurückverweisung geht es nur um den Auftrag des Gerichts. Wer dann versucht, frühere Streitpunkte neu aufzulegen, riskiert wertvolle Zeit, unnötige Kosten und prozessuale Nachteile.

Warum diese Entscheidung für Trennungen in Wien oft sofort relevant ist

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kann dieses Thema schneller auftauchen, als viele erwarten.

  • Sie haben Ihren Ehepartner jahrelang in Ihrer Eigentumswohnung oder in Ihrem Haus wohnen lassen, ohne dass marktübliche Wohnkosten bezahlt wurden.
  • Ihr Ex-Partner hat während der Ehe wenig zu laufenden Familienkosten beigetragen und gleichzeitig gespart oder Vermögen aufgebaut.
  • Im Aufteilungsverfahren wird darüber gestritten, ob „kostenloses Wohnen“ bloß Lebensrealität war oder ein finanziell ausgleichspflichtiger Vorteil.
  • Ihr Verfahren wurde vom Gericht zur Ergänzung zurückverwiesen, und nun stellt sich die Frage, welche Themen überhaupt noch offen sind.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt Ihre Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien in solchen Konstellationen immer wieder: Nicht der lauteste Vorwurf gewinnt, sondern die sauber dokumentierte wirtschaftliche Realität.

Was Betroffene jetzt konkret vorbereiten sollten

  • Sammeln Sie Unterlagen zum Mietwert der Wohnung oder des Hauses: Inserate, Vergleichsobjekte, Maklerbewertungen, Fotos, Pläne, Angaben zu Lage und Zustand.
  • Dokumentieren Sie, wer welche laufenden Kosten getragen hat: Betriebskosten, Strom, Heizung, Haushaltsgeld, Kindergarten- oder Hortkosten.
  • Trennen Sie klar zwischen Eigentum, Wohnvorteil und sonstigen Beiträgen zur Familie. Diese Punkte werden rechtlich unterschiedlich bewertet.
  • Wenn das Gericht nur eine eingeschränkte Ergänzung verlangt, bleiben Sie strikt bei diesem Thema. Zusätzliche „Korrekturen“ zu alten Punkten sind oft unzulässig.
  • Lassen Sie Schriftsätze eigenständig begründen. Ein bloßer Verweis auf frühere Eingaben reicht im Rechtsmittelverfahren regelmäßig nicht.

FAQ: So wird in der Praxis oft gesucht

Muss mein Ex mir etwas zahlen, wenn er jahrelang gratis in meiner Wohnung gewohnt hat?

Das kann im Aufteilungsverfahren relevant sein. Entscheidend ist, ob durch das mietfreie oder stark verbilligte Wohnen ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, durch den der andere Ehegatte sparen konnte. Gerichte können diesen Vorteil bei der Ausgleichszahlung berücksichtigen. Maßstab ist meist der marktübliche Nettomietzins, häufig zur Hälfte.

Wie berechnet man den Mietwert bei einer Scheidung in Österreich?

Ausgangspunkt ist der erzielbare Nettomietzins am freien Markt. Also: Was hätte eine vergleichbare Wohnung oder ein vergleichbares Haus in derselben Lage und in ähnlichem Zustand monatlich eingebracht? Betriebskosten sind davon zu trennen. Für das Verfahren sind Vergleichsinserate, Maklerunterlagen oder ein Gutachten besonders hilfreich.

Kann nach einer Zurückverweisung alles wieder neu verhandelt werden?

Nein. Wenn ein Höchstgericht das Verfahren nur zu einem bestimmten Punkt zurückschickt, ist grundsätzlich auch nur dieser Punkt wieder offen. Bereits entschiedene Fragen dürfen nicht noch einmal aufgerollt werden. Das gilt besonders dann, wenn jemand versucht, frühere Tatsachen später anders darzustellen.

Zählen Kinderbetreuung und Haushaltsführung bei der Aufteilung überhaupt mit?

Ja. Nach dem Ehegesetz zählen nicht nur direkte Geldleistungen. Auch Kinderbetreuung, Haushaltsführung und sonstige Beiträge zum gemeinsamen Leben sind bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen. Gerade deshalb kann auch ein Wohnvorteil rechtlich Gewicht bekommen, wenn dadurch ein Ehegatte entlastet wurde und Vermögen bilden konnte.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien begleitet die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten bei strittigen Aufteilungsverfahren, bei Fragen zum Ehegattenunterhalt und bei prozessual heiklen Konstellationen nach einer gerichtlichen Zurückverweisung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

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