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Vermögensaufteilung Scheidung Ehewohnung erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  17.10.2026
Vermögensaufteilung Scheidung Ehewohnung erklärt

Warum die Ehewohnung nicht „gratis“ bleibt: Was die Vermögensaufteilung nach der Scheidung wirklich zählt

Sie bleibt nach mehr als 20 Ehejahren in der gemeinsamen Wohnung – und erhält trotzdem nicht automatisch eine hohe Ausgleichszahlung. Bei der Vermögensaufteilung Scheidung Ehewohnung zeigt eine Entscheidung aus dem Jahr 1989, warum bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht jeder einzelne Gegenstand isoliert betrachtet wird.

Die Ehefrau behielt die Wohnung – fühlte sich aber trotzdem benachteiligt

Ein Ehepaar war mehr als 20 Jahre verheiratet. Nach der Scheidung stand fest: Das alleinige Verschulden trug der Mann. Die Ehefrau durfte in der bisherigen Genossenschaftswohnung bleiben. Auch die Möbel und der Hausrat blieben bei ihr.

Der Mann nahm jedoch ebenfalls Vermögenswerte mit. Dazu gehörten unter anderem ein Gartenhaus, ein Auto und einzelne Gegenstände aus der Wohnung. Aus Sicht der Frau war die Aufteilung dadurch deutlich unausgewogen. Sie verlangte zusätzlich eine hohe Ausgleichszahlung.

Die Gerichte folgten dieser Forderung nicht in voller Höhe. Am Ende wurde der Frau eine Ausgleichszahlung von 23.000 Schilling zugesprochen. Für sie war besonders schwer nachvollziehbar, dass die von ihr weiter bewohnte Ehewohnung bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Schließlich blieb sie dort nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern auch, um ihren Wohnbedarf zu decken.

Vermögensaufteilung Scheidung Ehewohnung: Warum der Wert trotzdem einfließt

Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wird das Gesamtbild betrachtet. Dazu können die Ehewohnung, die Einrichtung, Fahrzeuge, Grundstücke, ein Gartenhaus, Ersparnisse und eheliche Schulden gehören. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie ebenfalls in unserem Überblick.

Die Ehewohnung wird nicht automatisch deshalb aus der Rechnung herausgenommen, weil ein Ehegatte dort wohnen bleibt. Ihr Wert kann bei der Gesamtaufteilung eine Rolle spielen. Gleichzeitig wird nicht zwingend der volle rechnerische Marktwert so behandelt, als würde die Wohnung sofort verkauft und der Erlös verteilt.

Entscheidend ist vielmehr, welchen praktischen Nutzen die Wohnung für die dort verbleibende Person hat und welche anderen Vermögenswerte der andere Ehegatte erhält. Auch der Umstand, dass der Mann das Gartenhaus behalten durfte, floss in die Gesamtbewertung ein.

Eine faire Lösung muss außerdem nicht darin bestehen, jeden einzelnen Gegenstand exakt zu halbieren. Die Ehewohnung kann bei einem Ehegatten bleiben, während der andere ein Auto, ein Grundstück oder sonstige Vermögenswerte übernimmt. Ob die Aufteilung ausgewogen ist, zeigt sich erst bei einer Betrachtung aller Positionen.

Schulden werden nicht doppelt als Vermögen behandelt

Während der Ehe hatte das Paar Geld aufgenommen. Dieses Geld war nach den Feststellungen der Gerichte bereits für gemeinsame Zwecke verwendet worden, etwa für das Auto, Renovierungen und andere Ausgaben.

Damit war der Kreditbetrag bei der Scheidung nicht mehr als vorhandenes Vermögen aufzuteilen. Er konnte nicht zusätzlich als Vermögenswert des Mannes angesetzt werden. Maßgeblich war, wofür das Geld tatsächlich verwendet worden war und welche Vermögenswerte oder Belastungen zum Zeitpunkt der Aufteilung noch bestanden.

Diese Frage ist in der Praxis häufig entscheidend. Ein Kredit kann entweder noch als offene gemeinsame Verpflichtung bestehen oder bereits in eine gemeinsam genutzte Sache geflossen sein. Ohne Kontoauszüge, Kreditunterlagen und Belege lässt sich später oft nur schwer nachvollziehen, wie eine Finanzierung tatsächlich verwendet wurde.

Das Verschulden an der Scheidung verändert nicht automatisch die Vermögensquote

Dass der Mann das alleinige Verschulden an der Scheidung trug, führte nicht automatisch zu einem größeren Vermögensanteil der Frau. Das Verschuldensprinzip spielt im österreichischen Scheidungsrecht eine wichtige Rolle, bedeutet aber nicht, dass der schuldlose Ehegatte bei der Aufteilung stets mehr als die Hälfte erhält.

Für eine deutlich bessere Vermögensaufteilung zugunsten eines Ehegatten müssen besondere Umstände hinzutreten. Dazu können etwa erhebliche Unterschiede bei den Beiträgen, eine besondere Bedürftigkeit oder andere konkrete Umstände gehören. Das alleinige Scheidungsverschulden genügt für sich genommen nicht.

Als Beiträge zählen nicht nur Einkommen und direkte Zahlungen. Auch die Haushaltsführung, die Betreuung der Kinder, die Unterstützung des anderen Ehegatten, Renovierungsarbeiten und die Mitwirkung an der Finanzierung können berücksichtigt werden. Deshalb darf die Aufteilung nicht allein anhand der Frage beurteilt werden, wer welche Rechnung bezahlt hat.

Was der OGH in der alten Entscheidung tatsächlich geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof traf in diesem Verfahren keine neue Sachentscheidung über die genaue Höhe der Ausgleichszahlung. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Der OGH sah die Beurteilung der Vorinstanzen daher als vertretbar an.

Die Entscheidung OGH 06.06.1989, 5 Ob 566/89 stammt aus dem Jahr 1989. Als Vorinstanzen sind das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Bezirksgericht Schwechat angeführt. Aus dem Beschluss lässt sich deshalb nicht ableiten, dass der OGH selbst eine bestimmte allgemeine Aufteilungsquote festgelegt hätte.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Die Kernaussage bleibt dennoch für die Praxis bedeutsam: Eine Aufteilung muss nicht mathematisch jeden einzelnen Vermögenswert halbieren. Die Gerichte dürfen Wohnung, Einrichtung, Gartenhaus, Auto, sonstige Gegenstände und Schulden in einer Gesamtbetrachtung bewerten. Eine andere Beurteilung wäre erst dann geboten, wenn besondere rechtliche oder tatsächliche Umstände vorliegen.

Wann diese Überlegungen für Sie wichtig werden – Rechtsanwalt Wien

  • Ein Ehegatte bleibt in der Ehewohnung: Der Verbleib in der Wohnung kann den Wohnbedarf sichern, aber zugleich bei der Gesamtaufteilung als Vorteil berücksichtigt werden.
  • Der andere Ehegatte übernimmt ein Haus, Grundstück oder Gartenhaus: Auch kleinere oder selten genutzte Immobilien können einen relevanten Wert darstellen.
  • Während der Ehe wurden Kredite aufgenommen: Entscheidend ist, ob die Schulden noch bestehen oder bereits für gemeinsame Anschaffungen und Renovierungen verwendet wurden.
  • Das Scheidungsverschulden ist eindeutig: Das alleinige Verschulden des anderen Ehegatten führt nicht automatisch zu einer höheren Ausgleichszahlung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Aufteilung nicht nur anhand der Wohnung oder des größten Vermögenswerts beurteilen. Häufig verändert sich das Ergebnis durch Hausrat, Fahrzeuge, Grundstücke, offene Kredite und bereits finanzierte Renovierungen.

Diese Unterlagen sollten Sie vor einem Vergleich zusammentragen

  • Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Vermögenswerte und Schulden zum Zeitpunkt der Aufteilung.
  • Halten Sie fest, wer welche Gegenstände, Fahrzeuge oder Immobilien behalten soll.
  • Sammeln Sie Kreditverträge, Kontoauszüge und Zahlungsbelege.
  • Dokumentieren Sie, wofür während der Ehe aufgenommene Kredite verwendet wurden.
  • Bewahren Sie Unterlagen zu Renovierungen, Anschaffungen und größeren Investitionen auf.
  • Prüfen Sie, ob persönliche Geschenke oder andere Vermögenswerte möglicherweise anders zu behandeln sind als gemeinsam angeschaffte Sachen.
  • Unterschreiben Sie keinen Scheidungsvergleich, ohne zu klären, welche Werte und Schulden darin bereits berücksichtigt wurden.

Ein Aufteilungsantrag muss grundsätzlich binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden (§ 95 EheG). Diese Frist sollte nicht übersehen werden. Besonders sorgfältig ist die Prüfung, wenn eine Ehewohnung, eine Immobilie, ein Gartenhaus, umfangreiche Renovierungen oder der Verdacht auf verschwiegene Vermögenswerte betroffen sind.

Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Bekomme ich automatisch mehr Vermögen, wenn mein Ehepartner allein schuld ist?

Nein. Das alleinige Verschulden an der Scheidung führt nicht automatisch zu einer höheren Ausgleichszahlung. Die Aufteilung richtet sich vor allem nach dem ehelichen Gebrauchsvermögen, den ehelichen Ersparnissen, den Schulden und den Beiträgen beider Ehegatten. Für eine deutlich abweichende Lösung müssen zusätzliche besondere Umstände vorliegen.

Wird die Ehewohnung bei der Aufteilung immer angerechnet?

Die Ehewohnung kann bei der Gesamtaufteilung berücksichtigt werden, auch wenn nur ein Ehegatte dort weiter wohnt. Dabei zählt nicht ausschließlich ein theoretischer Marktwert. Ebenso wichtig sind der konkrete Wohnbedarf, die Nutzungsmöglichkeit und die übrigen Vermögenswerte, die jeder Ehegatte erhält.

Was passiert mit einem Kredit, der während der Ehe aufgenommen wurde?

Zunächst muss geklärt werden, wofür der Kredit verwendet wurde. Wurde das Geld bereits für ein gemeinsames Auto, Renovierungen oder andere gemeinsame Ausgaben ausgegeben, ist es nicht nochmals als vorhandenes Vermögen aufzuteilen. Eine noch offene Schuld kann dagegen bei der Gesamtaufteilung als Belastung berücksichtigt werden.

Muss bei der Scheidung jeder Gegenstand genau zur Hälfte geteilt werden?

Nein. Eine exakte Halbierung jedes einzelnen Möbelstücks, Fahrzeugs oder Grundstücks ist weder notwendig noch immer sinnvoll. Entscheidend ist, ob die gesamte Aufteilung ausgewogen erscheint. Ein Ehegatte kann beispielsweise die Wohnung behalten, während der andere ein Auto, ein Gartenhaus oder andere Vermögenswerte übernimmt.


Stehen Sie vor einer Scheidung?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei am Karlsplatz 3 in 1010 Wien berät Mandantinnen und Mandanten bei einvernehmlicher und strittiger Scheidung, Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung von Ehewohnung und ehelichem Vermögen. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt in Wien · Familienrecht und Scheidungsrecht

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz am Karlsplatz 3 in 1010 Wien. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Scheidungsverfahren, bei Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht sowie bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

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