
Fast 30.000 Euro verloren? Was eine zweite Hochzeit mit der ersten Scheidungsvereinbarung macht
Vermögensaufteilung nach zweiter Ehe: Nach der zweiten Scheidung ging es für eine Frau nicht nur um die Frage, wer an der Trennung schuld war – sondern um einen alten Zahlungsanspruch von rund 29.000 Euro. Sie hatte diesen Betrag bereits nach der ersten Scheidung zugesprochen beziehungsweise vereinbart bekommen. Doch vor der Wiederheirat traf das frühere Ehepaar eine neue Abmachung. Später entschied die Verschuldensverteilung über das Schicksal des Geldes.
Erste Scheidung, neue Ehe, alte Forderung
Die Ehefrau und der Mann waren bereits einmal geschieden worden. Im Zuge dieser ersten Scheidung verpflichtete sich der Mann, ihr für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens 400.000 Schilling zu bezahlen. Das entspricht rund 29.069 Euro.
Danach wollten die beiden ihrer Beziehung noch eine Chance geben. Sie heirateten erneut. Bevor die Frau wieder in die gemeinsame Wohnung einzog, erklärte der Mann schriftlich, dass sie entweder die frühere Zahlung oder die Wohnung erhalten sollte, wenn die neue Ehe an seinem alleinigen Verschulden scheitern würde.
Auch die zweite Ehe hielt jedoch nicht dauerhaft. Das Gericht sprach beiden Ehepartnern ein gleichteiliges Verschulden an der Scheidung zu. Die Frau wollte dennoch die ursprüngliche Zahlung aus der ersten Scheidung durchsetzen. Sie vertrat offenbar die Ansicht, dass der alte Anspruch weiterhin bestand.
Damit stellte sich eine ungewöhnliche, aber für wiederverheiratete Paare wichtige Frage: Kann eine spätere Vereinbarung einen bereits entstandenen Anspruch aus der ersten Ehe verändern?
Der OGH aus dem Jahr 2006: Nicht jede alte Forderung lebt wieder auf
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 30.11.2006, 3 Ob 242/06v. Die Entscheidung ist damit nicht neu, zeigt aber eine bis heute wichtige rechtliche Denkweise bei Scheidungsvereinbarungen und späteren Wiederverheiratungen.
Der OGH ließ die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Danach konnte die Frau die ursprüngliche Zahlung unter den gegebenen Umständen nicht mehr verlangen. Die schriftliche Erklärung des Mannes war so ausgelegt worden, dass die Zahlung oder die Wohnung nur dann wieder verlangt werden konnte, wenn die zweite Ehe ausschließlich am Verschulden des Mannes scheiterte.
Genau diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Die zweite Ehe war nach den gerichtlichen Feststellungen aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehepartner geschieden worden. Ein gemeinsames Verschulden ist aber etwas anderes als das alleinige Verschulden eines Ehepartners.
Der OGH musste die Vereinbarung nicht völlig neu formulieren. Entscheidend war vielmehr, wie die Vorinstanzen die Erklärung ausgelegt hatten. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Damit blieb die bisherige rechtliche Beurteilung bestehen.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Vermögensaufteilung nach zweiter Ehe: Warum die Formulierung „alleiniges Verschulden“ entscheidend war
Der Fall zeigt, dass einzelne Wörter in einer Scheidungsvereinbarung erhebliche finanzielle Folgen haben können. „Sein Verschulden“, „überwiegendes Verschulden“ und „alleiniges Verschulden“ sind rechtlich nicht gleichbedeutend.
Hätte die Vereinbarung an ein überwiegendes Verschulden des Mannes angeknüpft, hätte die Beurteilung möglicherweise anders ausfallen können. Die konkrete Regelung verlangte jedoch mehr: Das Scheitern der zweiten Ehe musste ausschließlich dem Mann zugerechnet werden können.
Die ursprüngliche Forderung aus der ersten Scheidung war bereits entstanden. Gerade deshalb behandelte das Gericht die spätere Vereinbarung nicht wie einen allgemeinen Verzicht auf alle zukünftigen Ansprüche aus der zweiten Ehe. Es ging vielmehr um die Frage, ob die frühere Forderung unter bestimmten Bedingungen noch geltend gemacht werden konnte.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Eine Vereinbarung über eine bereits bestehende Forderung kann rechtlich anders zu beurteilen sein als eine Vereinbarung über die zukünftige Aufteilung des ehelichen Vermögens.
Welche Regeln bei Vermögen, Wohnung und Scheidung eine Rolle spielen
§ 81 EheG bildet die Grundlage für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung. Dazu können etwa die gemeinsame Wohnung, Einrichtungsgegenstände, Ersparnisse oder bestimmte während der Ehe erworbene Vermögenswerte gehören. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.
§ 97 EheG regelt besondere Formvorschriften für Vereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens. Je nach Zeitpunkt und Inhalt kann ein Notariatsakt erforderlich sein; ein gerichtlicher Vergleich hat wiederum eigene rechtliche Wirkung.
Bei einer bereits entstandenen Zahlungsforderung ist jedoch nicht automatisch dieselbe Formfrage entscheidend. Der OGH stellte in der genannten Entscheidung darauf ab, dass die Parteien über einen bestehenden Anspruch eine neue Vereinbarung getroffen hatten. Maßgeblich waren daher vor allem Inhalt, Auslegung und Zusammenhang der Erklärung.
Der Fall betraf außerdem keinen laufenden Ehegattenunterhalt. Es ging um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus der ersten Aufteilung. Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und Vermögensaufteilung sind getrennte rechtliche Themen und dürfen nicht ohne Prüfung miteinander vermischt werden.
Was der Fall für eine zweite Ehe praktisch bedeutet
Wenn geschiedene Ehepartner wieder heiraten oder erneut zusammenziehen, bestehen häufig noch offene Fragen aus der ersten Ehe. Eine alte Zahlungsvereinbarung verschwindet nicht automatisch. Sie kann aber durch eine spätere Abmachung verändert, eingeschränkt oder an Bedingungen geknüpft werden. Für die Vermögensaufteilung nach zweiter Ehe kommt es daher besonders auf den genauen Wortlaut an.
- Eine alte Zahlung ist noch offen: Dann sollte geprüft werden, ob eine spätere Erklärung den Anspruch bestätigt, stundet oder von einem bestimmten Ereignis abhängig macht.
- Die frühere Ehewohnung wird wieder gemeinsam genutzt: Eine neue Nutzung bedeutet nicht automatisch, dass die Eigentums- oder Aufteilungsverhältnisse aus der ersten Ehe neu geregelt sind.
- Es kommt erneut zur Scheidung: Die Verschuldensentscheidung aus der zweiten Ehe kann für eine zuvor vereinbarte Bedingung entscheidend sein.
- Eine Exekution steht im Raum: Vor der Durchsetzung einer alten Forderung muss kontrolliert werden, ob sie durch eine spätere Vereinbarung eingeschränkt oder aufgehoben wurde.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die erste Scheidungsvereinbarung und alle späteren Nachrichten, Erklärungen oder Schriftstücke gemeinsam betrachten. Ein einzelner Satz aus einem Schreiben kann ohne den zeitlichen Zusammenhang missverständlich sein.
Vor der Wiederheirat: Diese Punkte sollten schriftlich geklärt werden
- Alten Anspruch genau bezeichnen: Nennen Sie Betrag, Währung, Entstehungsgrund und Datum der ursprünglichen Vereinbarung.
- Vermögenswerte eindeutig benennen: Bei einer Wohnung sollten Adresse, Eigentumsverhältnisse und die gewünschte Rechtsfolge angeführt werden.
- Bedingungen präzise formulieren: Klären Sie, ob alleinige Schuld, überwiegende Schuld oder jedes Verschulden gemeint ist.
- Erste und zweite Ehe trennen: Die Regelung über einen Anspruch aus der ersten Scheidung sagt nicht automatisch etwas über während der zweiten Ehe erworbenes Vermögen aus.
- Keine vorschnellen Zahlungen oder Verzichtserklärungen: Vor einer Unterschrift sollte geprüft werden, ob dadurch ein Anspruch bestätigt, verändert oder endgültig aufgegeben wird.
- Unterlagen vollständig aufbewahren: Dazu gehören Scheidungsurteil, gerichtlicher Vergleich, Zahlungsbelege, private Vereinbarungen und relevante Nachrichten.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler solche Vereinbarungen insbesondere im Zusammenspiel von Scheidungsfolgen, Vermögensaufteilung und späteren Änderungen der Lebenssituation.
Häufige Fragen zur alten Scheidungsvereinbarung nach einer zweiten Ehe
Kann ich eine Zahlung aus der ersten Scheidung nach der zweiten Scheidung noch verlangen?
Das hängt vom Inhalt der ursprünglichen und jeder späteren Vereinbarung ab. Eine neue Ehe lässt einen alten Anspruch nicht automatisch bestehen, beendet ihn aber auch nicht automatisch. Entscheidend kann sein, ob die Parteien den Anspruch später an Bedingungen geknüpft haben. Das gilt auch bei einer Vermögensaufteilung nach zweiter Ehe.
Was bedeutet „alleiniges Verschulden“ bei einer Scheidung?
Alleiniges Verschulden bedeutet, dass das Scheitern der Ehe rechtlich nur einem Ehepartner zugerechnet wird. Bei gleichteiligem Verschulden ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Unterschied zu überwiegendem Verschulden sollte ausdrücklich geprüft werden.
Gilt eine mündliche Vereinbarung über die alte Forderung?
Bei einer bereits entstandenen Forderung kann eine Vereinbarung unter Umständen auch ohne Notariatsakt wirksam sein. Das hängt jedoch vom Inhalt und von den anwendbaren Formvorschriften ab. Eine mündliche Absprache ist außerdem deutlich schwieriger zu beweisen als eine klare schriftliche Regelung.
Ist die Vermögensaufteilung der ersten Ehe automatisch auch für die zweite Ehe erledigt?
Nein. Eine Vereinbarung über die erste Scheidung betrifft grundsätzlich den damaligen Anspruch und die damaligen Vermögensverhältnisse. Was während der zweiten Ehe erworben wurde, kann einer eigenen Beurteilung unterliegen. Beide Zeiträume sollten deshalb getrennt dokumentiert und rechtlich geprüft werden.
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