
Scheidungsvereinbarung geplatzt: Gilt der Vermögensverzicht trotzdem?
Was als schneller Frieden begann – Ehewohnung und Hausrat gegen die gemeinsame Scheidung – kann nach einer entdeckten Beziehung plötzlich zu einer völlig neuen Vermögensfrage werden. Vermögensaufteilung nach Scheidung Österreich ist daher besonders relevant, wenn eine einvernehmliche Lösung scheitert.
Viele Ehepaare versuchen zunächst, die Scheidung einvernehmlich und ohne langen Streit abzuwickeln. Dafür werden Vereinbarungen über die Ehewohnung, den Hausrat, Unterhalt und das eheliche Vermögen unterschrieben. Scheitert die gemeinsame Scheidung später und folgt ein streitiges Verfahren, stellt sich eine entscheidende Frage: Gilt die erste Vereinbarung weiterhin – oder darf das eheliche Vermögen doch noch gerichtlich aufgeteilt werden?
Die geplante schnelle Scheidung nahm eine unerwartete Wendung
Ein Ehepaar wollte sich möglichst rasch einvernehmlich scheiden lassen. Die Ehefrau sollte die Ehewohnung und praktisch die gesamte Einrichtung behalten. Im Gegenzug verzichteten beide auf weitere Unterhalts- und Vermögensansprüche. Die Vereinbarung sollte den Weg für die gemeinsame Scheidung ebnen.
Dann erfuhr die Ehefrau, dass der Mann eine Beziehung zu einer anderen Frau hatte. Sie zog den gemeinsamen Scheidungsantrag noch vor dessen Rechtskraft zurück. Die einvernehmliche Lösung war damit gescheitert.
Wenig später wurde die Ehe in einem streitigen Verfahren geschieden. Dabei wurde dem Mann das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet. Während dieses Verfahrens schlossen die Ehegatten nochmals einen Vergleich, unter anderem über den Unterhalt. Zugleich blieb offen, ob bestimmte vermögensrechtliche Fragen in einem späteren Aufteilungsverfahren behandelt werden sollten.
Danach verlangte der Mann eine gerichtliche Aufteilung des ehelichen Vermögens und eine Ausgleichszahlung. Er war der Ansicht, dass die erste Vereinbarung nicht mehr verbindlich sei. Die Ehefrau hielt dem entgegen, der frühere Verzicht habe bereits alle Ansprüche erledigt.
Vermögensaufteilung nach Scheidung Österreich: Warum eine Vereinbarung nicht automatisch jede spätere Scheidung regelt
Für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gelten grundsätzlich die §§ 81 ff EheG. Diese Bestimmungen regeln, welche Vermögenswerte nach der Scheidung aufgeteilt werden können und wie eine angemessene Aufteilung erfolgt. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.
Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen etwa die Ehewohnung, Möbel und Haushaltsgegenstände. Eheliche Ersparnisse können unter anderem Bankguthaben, Wertpapiere oder sonstige während der Ehe angesparte Vermögenswerte sein. Auch Schulden und finanzielle Belastungen können bei der Aufteilung eine Rolle spielen.
Eine einvernehmliche Scheidung setzt nach § 55a EheG unter anderem eine Vereinbarung über bestimmte Scheidungsfolgen voraus. Dazu gehören – je nach familiärer Situation – Fragen des Unterhalts, der Obsorge, des Kontaktrechts sowie der Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse.
§ 97 EheG betrifft Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften sind besonders wichtig. Eine Vereinbarung kann weitreichende Folgen haben, vor allem wenn sie einen umfassenden Verzicht oder eine Generalklausel enthält.
Der entscheidende Punkt ist jedoch nicht allein der Wortlaut. Auch der Zweck der Vereinbarung zählt: Wollten die Ehegatten damit unabhängig von der späteren Form der Scheidung endgültig alle Vermögensfragen regeln? Oder sollte die Vereinbarung nur ermöglichen, dass eine ganz bestimmte einvernehmliche Scheidung zustande kommt?
Was der OGH im Jahr 2007 zur gescheiterten Einigung sagte
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 22.10.2007, 1 Ob 178/07v. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2007 und ist nicht als aktuelle Entscheidung einzuordnen. Ihre rechtliche Überlegung ist für vergleichbare Vereinbarungen weiterhin von Bedeutung. Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Der OGH stellte klar: Eine Vereinbarung, die im Hinblick auf eine geplante einvernehmliche Scheidung abgeschlossen wird, gilt im Regelfall nicht automatisch weiter, wenn genau diese Scheidung scheitert und die Ehe später streitig geschieden wird.
Das bedeutet nicht, dass eine solche Vereinbarung bedeutungslos wäre. Zunächst muss festgestellt werden, was die Ehegatten tatsächlich vereinbaren wollten. War die Vermögensregelung an die einvernehmliche Scheidung geknüpft? Oder sollte sie auch gelten, falls es zu einer Scheidung aus Verschulden kommt?
Im Verfahren sprachen mehrere Umstände dafür, dass die weitreichenden Zugeständnisse des Mannes gerade mit der geplanten schnellen Scheidung zusammenhingen. Er hatte die einvernehmliche Scheidung maßgeblich betrieben. Die Ehefrau sollte dafür die Ehewohnung und die Einrichtung ohne finanziellen Ausgleich erhalten.
Nach dem Scheitern dieser Lösung schlossen die Ehegatten einen weiteren Vergleich über den Unterhalt. Außerdem blieb ausdrücklich die Möglichkeit eines späteren Aufteilungsverfahrens offen. Das passte nicht zu der Annahme, dass die erste Vereinbarung bereits endgültig jede vermögensrechtliche Frage erledigt hatte.
Die unteren Instanzen hatten den Antrag auf gerichtliche Aufteilung weitgehend abgewiesen. Der OGH hob diese Entscheidungen auf. Die Gerichte mussten daher weiter prüfen, welches eheliche Vermögen tatsächlich aufzuteilen war und welche Ausgleichszahlung angemessen erschien.
Auch zwei Liegenschaften waren nicht eindeutig von der ursprünglichen Vereinbarung erfasst. Das Aufteilungsgericht durfte in diesem Verfahren allerdings nicht einfach eine direkte Übertragung der Liegenschaften an die gemeinsamen Kinder anordnen. Die Aufteilung hat sich an den gesetzlichen Möglichkeiten und am Verhältnis der Ehegatten zu ihrem ehelichen Vermögen zu orientieren.
Spätere Vergleiche können den ursprünglichen Sinn verändern
Besondere Bedeutung hatte das Verhalten der Ehegatten nach dem Scheitern der einvernehmlichen Scheidung. Ein späterer Unterhaltsvergleich kann darauf hindeuten, dass die Parteien die erste Vereinbarung nicht als abschließende Regelung sämtlicher Scheidungsfolgen verstanden haben.
Auch ein ausdrücklicher Vorbehalt, bestimmte Ansprüche später in einem Aufteilungsverfahren zu klären, kann gegen die Wirkung einer früheren Generalklausel sprechen. Umgekehrt kann eine später unterschriebene umfassende Bereinigung gerade bestätigen, dass keine weiteren Ansprüche mehr bestehen sollen.
Entscheidend ist deshalb stets die Gesamtsituation. Dazu gehören der Inhalt der ersten Vereinbarung, der Anlass ihrer Unterzeichnung, die geplante Scheidungsform, spätere Vergleiche und die Kommunikation zwischen den Ehegatten. Gerade bei der Vermögensaufteilung nach Scheidung Österreich kommt es auf diese Gesamtumstände an.
In diesen Situationen wird die Frage besonders brisant
- Die einvernehmliche Scheidung scheitert: Eine Vereinbarung über Ehewohnung und Vermögen wurde unterschrieben, aber der gemeinsame Scheidungsantrag wird zurückgezogen.
- Es folgt eine Scheidung aus Verschulden: Das Verschuldensprinzip kann Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt haben. Ein früherer Unterhaltsverzicht muss daher im Zusammenhang mit der damaligen Vereinbarung geprüft werden.
- Vermögenswerte wurden nicht konkret genannt: Sparguthaben, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Wertpapiere können trotz einer allgemein klingenden Klausel streitig bleiben.
- Ein zweiter Vergleich wird abgeschlossen: Eine neue Vereinbarung kann die erste bestätigen, ersetzen oder inhaltlich einschränken. Das muss aus dem Text und den Umständen eindeutig hervorgehen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf einzelne Wörter wie „Verzicht“ oder „Generalklausel“ achten. Entscheidend ist, ob aus der gesamten Vereinbarung klar hervorgeht, für welchen Scheidungsfall sie gelten sollte.
Was vor der Unterschrift und nach dem Scheitern wichtig ist
- Vereinbarung vollständig lesen: Prüfen Sie, ob die Regelung ausdrücklich nur für eine einvernehmliche Scheidung oder für jede Form der Scheidung gelten soll.
- Keine Entscheidung unter Zeitdruck: Ein weitreichender Verzicht auf Unterhalt oder Vermögensansprüche sollte vor der Unterzeichnung rechtlich geprüft werden.
- Folgen eines Scheiterns festhalten: Die Vereinbarung sollte klar regeln, was gilt, wenn der gemeinsame Scheidungsantrag zurückgezogen wird oder keine Rechtskraft erreicht.
- Spätere Nachrichten sichern: E-Mails, Nachrichten und Entwürfe können zeigen, wie die Ehegatten die Vereinbarung verstanden haben.
- Vermögensliste erstellen: Dazu gehören Konten, Wertpapiere, Kredite, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmenswerte und Hausrat.
- Zweiten Vergleich genau prüfen: Klären Sie, ob dadurch frühere Ansprüche endgültig erledigt oder bestimmte Fragen ausdrücklich offengehalten werden.
Rechtsanwalt Wien: Prüfung der Scheidungsvereinbarung
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler insbesondere, welchen Zweck eine Scheidungsvereinbarung hatte, welche Ansprüche später noch offen sind und ob eine gerichtliche Aufteilung des ehelichen Vermögens in Betracht kommt.
Häufige Fragen zur Scheidungsvereinbarung
Gilt eine Vereinbarung für die einvernehmliche Scheidung auch bei einer streitigen Scheidung?
Nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob die Ehegatten die Vereinbarung nur für die geplante einvernehmliche Scheidung oder unabhängig von der späteren Scheidungsform abschließen wollten. Der Wortlaut ist wichtig, reicht aber allein nicht immer aus. Auch spätere Vergleiche und das Verhalten der Parteien können entscheidend sein.
Kann ich trotz eines unterschriebenen Vermögensverzichts noch eine Aufteilung verlangen?
Das hängt vom Inhalt und der Wirksamkeit des Verzichts ab. Eine klare und wirksame Vereinbarung kann eine spätere gerichtliche Aufteilung ausschließen. War sie jedoch erkennbar nur an eine bestimmte Scheidung geknüpft oder wurden später Ansprüche offengehalten, kann ein Aufteilungsverfahren weiterhin möglich sein.
Was passiert mit der Ehewohnung nach der Scheidung?
Die Ehewohnung gehört grundsätzlich zum ehelichen Gebrauchsvermögen, sofern sie nicht ausnahmsweise vom Aufteilungsverfahren ausgeschlossen ist. Eine Vereinbarung kann festlegen, wer sie übernimmt oder darin verbleibt. Ob diese Regelung endgültig gilt, muss bei einem Wechsel von der einvernehmlichen zur streitigen Scheidung genau geprüft werden.
Kann das Aufteilungsgericht Immobilien direkt an die Kinder übertragen?
Eine solche direkte Übertragung kann das Aufteilungsgericht nicht ohne Weiteres anordnen. Das Aufteilungsverfahren betrifft grundsätzlich die vermögensrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten. Ob eine Immobilie auf ein Kind übertragen werden soll, erfordert meist eine gesonderte rechtliche Gestaltung und die Zustimmung der beteiligten Personen.
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