Pichler Rechtsanwalt GmbH

Vermögensaufteilung nach Scheidung Österreich: Frist

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Vermögensaufteilung nach Scheidung Österreich: Frist

Ein Jahr, dann ist es zu spät: Wie eine Berufung die Vermögensaufteilung nach der Scheidung nicht verlängert

Die Vermögensaufteilung nach Scheidung Österreich kann an einer versäumten Jahresfrist scheitern. Die Ehe ist geschieden, die Wohnung noch nicht aufgeteilt – und plötzlich stellt sich heraus, dass der Anspruch auf das gemeinsame Vermögen bereits erloschen ist. Genau diese Erfahrung machte eine Frau, die nach dem Ende ihrer Ehe zu lange mit dem Antrag auf Vermögensaufteilung wartete. Sie verlor dadurch nicht nur die Möglichkeit, eheliche Ersparnisse und Vermögenswerte aufteilen zu lassen, sondern musste auch die notwendigen Kosten ihres früheren Ehemannes ersetzen.

FUNDSTELLE: OGH vom 22.03.1990, 7 Ob 545/90

Die Ehe war beendet – aber der Streit über das Verschulden lief weiter

Die Ehe eines Ehepaares wurde im Jahr 1987 aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden. Der Mann wollte diese Entscheidung nicht vollständig hinnehmen und legte Berufung ein.

Auf den ersten Blick konnte dadurch der Eindruck entstehen, dass die Scheidung selbst noch nicht endgültig war. Tatsächlich richtete sich das Rechtsmittel aber im Wesentlichen gegen die Frage, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich war. Der Mann wollte erreichen, dass nicht nur ihm, sondern beiden Ehepartnern ein Verschulden angelastet wird.

Die Scheidung als solche stellte er nach dem Inhalt seiner Berufung nicht ernsthaft infrage. Auch die Frau verstand das Rechtsmittel offenbar so. Dennoch wartete sie mit ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse bis Juni 1989.

Zu diesem Zeitpunkt war die Ehe bereits seit deutlich mehr als einem Jahr rechtskräftig geschieden. Das Gericht wies den Antrag deshalb als verspätet zurück. Zusätzlich wurde die Frau verpflichtet, die notwendigen Kosten des Mannes in mehreren Instanzen zu ersetzen.

Warum bei der Vermögensaufteilung nicht jede offene Frage abgewartet werden darf

§ 95 Ehegesetz bestimmt, dass der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden muss. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist.

Das bedeutet: Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Anspruch grundsätzlich nicht bloß verspätet, sondern erlischt. Eine spätere Aufteilung kann dann nicht einfach mit der Begründung verlangt werden, dass noch über Verschulden, Unterhalt oder andere Scheidungsfolgen gestritten wurde.

Zum ehelichen Gebrauchsvermögen können etwa die Ehewohnung, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder bestimmte gemeinsam angeschaffte Sachen gehören. Eheliche Ersparnisse umfassen beispielsweise angespartes Geld, Wertpapiere oder andere während der Ehe gebildete Vermögenswerte. Welche Vermögenspositionen tatsächlich in die Aufteilung fallen, hängt von den Umständen der Ehe und der Herkunft der jeweiligen Werte ab.

Das Gesetz knüpft den Beginn der Jahresfrist nicht daran, dass sämtliche Folgen der Scheidung geklärt sind. Entscheidend ist vielmehr, wann die Scheidung selbst rechtskräftig geworden ist. Weitere Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Überblick.

OGH vom 22.03.1990, 7 Ob 545/90: Der genaue Inhalt der Berufung entscheidet

Bereits in seiner Entscheidung vom 22.03.1990, 7 Ob 545/90, stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass eine Berufung nicht automatisch die Rechtskraft der gesamten Scheidung verhindert.

Der Mann hatte zwar auch beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Der OGH bewertete diesen Antrag jedoch nicht isoliert. Entscheidend war der gesamte Inhalt der Berufung: Aus der Begründung und den weiteren Anträgen ergab sich, dass der Mann nicht die Auflösung der Ehe verhindern wollte. Er bekämpfte vor allem die rechtliche Beurteilung des Verschuldens.

Auch die Frau hatte in ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu erkennen gegeben, dass die Scheidung als solche nicht bekämpft werde. Der Ausspruch über die Scheidung war daher nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Nach den damaligen Verfahrensregeln wurde die Scheidung vier Wochen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt lief die einjährige Frist des § 95 EheG. Als die Frau im Juni 1989 die Vermögensaufteilung beantragte, war diese Frist bereits abgelaufen.

Der OGH bestätigte damit: Nicht die Überschrift einer Berufung und auch nicht eine pauschale Formulierung wie „Berufung gegen das Scheidungsurteil“ sind ausschlaggebend. Maßgeblich ist, welcher Teil der Entscheidung tatsächlich angefochten wird.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung

Was das für die Vermögensaufteilung nach Scheidung Österreich praktisch bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Vermögensaufteilung nicht aufschieben, nur weil andere Fragen noch offen sind. Besonders wichtig ist die Frist in diesen Situationen:

  • Die Scheidung ist bereits ausgesprochen, aber über das Verschulden wird noch gestritten: Die Berufung kann sich nur auf das Verschulden beziehen. Die Scheidung selbst kann trotzdem schon rechtskräftig sein.
  • Unterhalt und Vermögensaufteilung laufen parallel: Die Klärung des Ehegattenunterhalts verlängert die Jahresfrist für die Vermögensaufteilung nicht automatisch.
  • Die Ehewohnung oder größere Ersparnisse sind betroffen: Je höher der Wert der Vermögenspositionen, desto größer können die Folgen eines Fristversäumnisses sein.
  • Sie sind unsicher, wann die Scheidung rechtskräftig wurde: Für die Berechnung zählen Zustellung, Rechtsmittel und der genaue Umfang der Anfechtung – nicht bloß das Datum der mündlichen Verhandlung.

Auch ein fehlender zwingender Anwaltszwang im Aufteilungsverfahren schützt nicht vor Kostenfolgen. Nach der Entscheidung können notwendige Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu ersetzen sein. Ein verspäteter Antrag kann somit doppelt belastend werden: Das Vermögen wird nicht mehr aufgeteilt, und zusätzlich können Kosten der Gegenseite entstehen.

Diese Unterlagen sollten Sie frühzeitig sichern

  • das Scheidungsurteil einschließlich Zustellnachweis;
  • die Berufung und eine allfällige Berufungsbeantwortung;
  • Unterlagen zu Bankkonten, Sparbüchern und Wertpapierdepots;
  • Kreditverträge, Tilgungspläne und Nachweise über Rückzahlungen;
  • Grundbuchauszüge, Kaufverträge und Unterlagen zur Ehewohnung;
  • Rechnungen oder Nachweise über größere Anschaffungen während der Ehe;
  • Vereinbarungen über die Aufteilung oder bereits erfolgte Vermögensübertragungen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler bei solchen Fragen insbesondere, ob die Scheidung bereits rechtskräftig ist, welcher Teil des Urteils angefochten wurde und wann die Jahresfrist zu laufen begonnen hat. Eine genaue Prüfung der Prozessunterlagen ist häufig entscheidender als die allgemeine Bezeichnung des Rechtsmittels.

Vier Fragen, die sich Betroffene häufig stellen

Ab wann läuft die Frist für die Vermögensaufteilung nach der Scheidung?

Die einjährige Frist nach § 95 EheG beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der Scheidung. Dafür ist nicht immer das Datum maßgeblich, an dem das Urteil verkündet wurde. Wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, muss geprüft werden, ob die Scheidung selbst oder nur einzelne andere Aussprüche angefochten wurden.

Verlängert eine Berufung gegen das Scheidungsurteil die Jahresfrist?

Nicht automatisch. Eine Berufung kann sich beispielsweise nur gegen das Verschulden richten, während der Ausspruch über die Scheidung bereits rechtskräftig wird. Der genaue Inhalt des Rechtsmittels und die Anträge müssen deshalb sorgfältig gelesen werden.

Was passiert, wenn ich den Antrag auf Vermögensaufteilung zu spät stelle?

Nach Ablauf der Fallfrist erlischt der Anspruch grundsätzlich. Das Gericht kann die Aufteilung dann nicht allein deshalb nachholen, weil die verspätete Antragstellung verständlich war oder noch andere Scheidungsfragen offenstanden. Zusätzlich können bei einer erfolglosen Antragstellung Kosten der Gegenseite anfallen.

Brauche ich für die Vermögensaufteilung zwingend einen Anwalt?

Ein zwingender Anwaltszwang besteht nicht in jedem Aufteilungsverfahren. Das bedeutet aber nicht, dass das Verfahren ohne rechtliches Risiko ist. Gerade bei unklarer Rechtskraft, Immobilien, Krediten oder hohen Ersparnissen sollte vor Ablauf der Jahresfrist geprüft werden, welche Schritte notwendig und fristwahrend sind.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.

Kontakt

Erstberatung anfragen

Telefon: +43/1/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Name(erforderlich)
Bitte geben Sie eine Telefonnummer an und teilen Sie uns im Anliegen mit, ob und wann wir Sie vertraulich anrufen dürfen.
Mein Anliegen betrifft(erforderlich)
Worum geht es, was möchten Sie erreichen? Wenige Sätze genügen. Sollten irgendwelche Fristen einzuhalten sein, ersuchen wir um telefonische Kontaktaufnahme, eine Fristenüberwachung erfolgt vor Mandatsübernahme nicht.
Bestätigung(erforderlich)
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Dieses Feld wird bei der Anzeige des Formulars ausgeblendet
Jetzt anrufen
Mail senden