
FUNDSTELLE: OGH vom 28.05.1999, 7 Ob 267/98k
Ehewohnung vor der Hochzeit gekauft: Warum trotzdem eine Ausgleichszahlung fällig sein kann
Sie hat die Wohnung nicht gekauft – und erhält nach der Scheidung trotzdem mehrere hunderttausend Schilling dafür. Der Grund: Während der Ehe wurden gemeinsam Kredite zurückgezahlt, die Ehefrau führte teilweise den Haushalt und betreute das gemeinsame Kind. Genau diese Beiträge können bei der Vermögensaufteilung bei Ehewohnung vor der Ehe und damit nach einer Scheidung eine erhebliche Rolle spielen.
Die Wohnung gehörte zunächst dem Mann – die Ehe machte die Rechnung komplizierter
Die Ehe dauerte rund acht Jahre. Schon vor der Hochzeit hatte der Mann eine Wohnung gekauft. Auf den ersten Blick schien daher klar: Die Immobilie war sein Eigentum und sollte ihm auch nach der Scheidung bleiben.
Doch während der Ehe veränderte sich die finanzielle Situation. Beide Ehepartner wirkten an der Rückzahlung der Kredite mit. Die Frau übernahm außerdem Teile des Haushalts und kümmerte sich um die gemeinsame Tochter. Ihr eigener Verdienst war deutlich geringer als jener des Mannes. Auf ihrem Konto waren deshalb weniger große Zahlungen sichtbar.
Nach der Scheidung blieb die Tochter beim Vater. Die Ehefrau verpflichtete sich, monatlich Kindesunterhalt zu leisten. Im Scheidungsvergleich wurde außerdem vereinbart, dass der Mann in der früheren Ehewohnung bleiben sollte. Dafür sollte die Frau eine Ausgleichszahlung erhalten.
Über deren Höhe gingen die Vorstellungen weit auseinander: Die Frau verlangte 600.000 Schilling. Der Mann wollte höchstens 100.000 Schilling bezahlen.
Was der OGH aus Geld, Haushalt und Kinderbetreuung machte
Der OGH befasste sich mit dem Fall in seiner Entscheidung vom 28.05.1999, 7 Ob 267/98k. Die Entscheidung liegt damit bereits deutlich zurück, enthält aber für heutige Scheidungsvergleiche weiterhin wichtige Grundsätze zur Vermögensaufteilung.
Zur vollständigen OGH-Entscheidung
Das Gericht bezog die Ehewohnung in die Aufteilung ein, obwohl der Mann sie bereits vor der Eheschließung gekauft hatte. Entscheidend war, dass die Wohnung als Ehewohnung diente und der Mann auf ihre weitere Nutzung angewiesen war. Sein ursprünglicher Eigentumserwerb schloss eine Berücksichtigung bei der Aufteilung daher nicht automatisch aus.
Für die Berechnung wurde der Wert der Wohnung zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt herangezogen. Die Wohnung war mit rund 1,955 Millionen Schilling bewertet worden. Davon wurden offene Kredite von rund 840.872 Schilling abgezogen. Als aufzuteilender Wert blieben damit ungefähr 1,114 Millionen Schilling.
Die Frau erhielt jedoch nicht einfach die Hälfte. Der Mann hatte bereits vor der Ehe erhebliche Zahlungen für die Wohnung geleistet. Sein finanzieller Beitrag zur Entstehung des Wohnungswerts wurde deshalb mit ungefähr drei Vierteln bewertet, der Beitrag der Frau mit etwa einem Viertel. Daraus ergab sich für die Ehefrau ein Anteil von rund 280.000 Schilling.
Zusätzlich wurden Aktien berücksichtigt, die während der Ehe erworben worden waren. Ihr Wert lag bei etwa 60.000 bis 70.000 Schilling. Da der Mann die Aktien behalten durfte, musste er der Frau dafür ungefähr 30.000 Schilling ersetzen. Insgesamt sprach der OGH der Frau daher eine Ausgleichszahlung von 310.000 Schilling zu.
Warum unbezahlte Arbeit rechtlich nicht unsichtbar bleibt
Nach § 81 EheG werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach der Scheidung grundsätzlich aufgeteilt. Zum Gebrauchsvermögen können Gegenstände gehören, die während der Ehe dem gemeinsamen Leben dienten – unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ehewohnung. Mehr zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserer Übersicht.
§ 82 EheG beschreibt Vermögenswerte, die grundsätzlich nicht in die Aufteilung fallen. Dazu zählen etwa Sachen, die ein Ehepartner bereits in die Ehe eingebracht hat, sowie bestimmte Geschenke und Erbschaften. Diese Ausnahme ist aber nicht mit einem automatischen Schutzschild für jede vor der Ehe erworbene Immobilie gleichzusetzen.
§ 83 EheG verpflichtet das Gericht, die Beiträge beider Ehegatten und die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen. Beiträge bestehen nicht nur aus Einkommen oder Kreditüberweisungen. Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Unterstützung des anderen Ehepartners und ein Verzicht auf eigene berufliche Möglichkeiten können ebenfalls ins Gewicht fallen.
§ 84 EheG ermöglicht eine Ausgleichszahlung, wenn ein Vermögenswert bei einem Ehepartner bleibt und die Aufteilung anders nicht angemessen hergestellt werden kann. Das ist typisch, wenn eine gemeinsame Wohnung nicht verkauft werden soll, sondern einer der Ehegatten dort wohnen bleibt.
Die Entscheidung zeigt damit einen wichtigen Unterschied: Die Ehefrau erhielt nicht deshalb Geld, weil ihr automatisch die Hälfte der Wohnung gehörte. Sie erhielt eine Ausgleichszahlung, weil ihre Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung und zur Finanzierung der Ehewohnung bei der Aufteilung berücksichtigt werden mussten.
Kindesunterhalt und Vermögensaufteilung sind zwei verschiedene Rechnungen
Besonders bedeutsam war die Vereinbarung über den Kindesunterhalt. Der Vater sollte die Mutter von ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter freihalten. Die Frau musste deshalb ihre Unterhaltszahlungen nicht leisten.
Der OGH sah darin aber keinen automatischen Grund, ihre Ausgleichszahlung zu reduzieren. Kindesunterhalt dient grundsätzlich dem Bedarf des Kindes. Die Aufteilung des ehelichen Vermögens betrifft dagegen das Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten. Informationen zum Thema Unterhalt finden Sie ebenfalls auf unserer Website.
Damit eine Unterhaltsübernahme als Gegenleistung für eine geringere Vermögenszahlung gelten soll, muss dieser Zusammenhang ausdrücklich vereinbart werden. Eine bloße Regelung zur Obsorge oder zum Kindesunterhalt erledigt Vermögensansprüche nicht nebenbei.
Das ist in der Praxis entscheidend: Wer in einem Scheidungsvergleich mehrere Themen gleichzeitig regelt, sollte genau festhalten, welche Leistung welchen Zweck erfüllt. Andernfalls kann später unklar sein, ob eine Zahlung, ein Unterhaltsverzicht oder die Übernahme bestimmter Kosten bereits bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt wurde.
Welche Vermögenswerte nicht berücksichtigt wurden
Der OGH nahm nicht jede vorhandene Sache in die Aufteilungsmasse auf. Ausgenommen blieben unter anderem:
- ein der Ehefrau allein geschenktes Sparguthaben,
- Münzen, die der Mann bereits als Kind geschenkt bekommen hatte,
- persönliche Fahrzeuge, die überwiegend vom jeweiligen Ehepartner genutzt und finanziert wurden,
- Wertpapiere, die bereits verbraucht worden waren,
- Bausparguthaben, soweit diese bereits angemessen zwischen den Ehegatten aufgeteilt worden waren.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht jedes Konto, jedes Auto und jede Sparform wird automatisch hälftig geteilt. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt des Erwerbs, die Herkunft des Geldes, die Nutzung während der Ehe und die Frage, ob ein Vermögenswert noch vorhanden ist.
Vier Situationen, in denen diese Entscheidung heute wichtig wird
- Die Wohnung wurde vor der Hochzeit gekauft: Wurden während der Ehe Kredite getilgt oder erhebliche Renovierungen finanziert, kann die Immobilie trotzdem bei der Aufteilung relevant werden.
- Ein Ehepartner hat wegen der Kinder weniger verdient: Fehlende Kontoeinzahlungen bedeuten nicht, dass kein Beitrag zur Ehe geleistet wurde. Haushaltsführung und Kinderbetreuung können wirtschaftlich berücksichtigt werden.
- Eine Person bleibt in der Ehewohnung: Bleibt die Immobilie bei einem Ehegatten, muss meist geklärt werden, wie der andere abgefunden wird. Dafür braucht es eine nachvollziehbare Bewertung von Immobilie und Schulden.
- Unterhalt und Vermögen werden gemeinsam geregelt: Wenn der andere Elternteil Kindesunterhalt übernimmt, sollte ausdrücklich geregelt werden, ob und in welchem Umfang dies die Vermögensaufteilung beeinflusst.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf den Grundbuchstand oder einzelne Überweisungen schauen. Eine faire Aufteilung kann auch durch jahrelange Familienarbeit, Betreuung und finanzielle Einschränkungen geprägt sein. Gerade die Vermögensaufteilung bei Ehewohnung vor der Ehe erfordert daher eine genaue Prüfung aller Beiträge.
Diese Unterlagen sollten Sie vor einem Scheidungsvergleich sammeln
- Kaufvertrag und Finanzierungsunterlagen der Immobilie,
- Nachweise über Eigenmittel vor der Ehe,
- Kreditverträge und Kontoauszüge zu Rückzahlungen während der Ehe,
- Rechnungen über Renovierungen und größere Investitionen,
- Unterlagen zu Aktien, Sparguthaben, Bausparverträgen und sonstigen Ersparnissen,
- Nachweise zu Geschenken und Erbschaften,
- Vereinbarungen über Obsorge und Kindesunterhalt,
- eine aktuelle Bewertung der Immobilie und eine Übersicht der offenen Schulden.
Auch die eigene Lebensleistung sollte konkret dokumentiert werden. Dazu gehören etwa Zeiträume der Kinderbetreuung, Teilzeitbeschäftigung, Haushaltsführung und berufliche Einschränkungen zugunsten der Familie. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien prüft Dr. Pichler solche Zusammenhänge und die Formulierungen eines geplanten Scheidungsvergleichs.
Vermögensaufteilung bei Ehewohnung vor der Ehe: Rechtsanwalt Wien erklärt
Eine rechtliche Prüfung kann helfen, finanzielle Beiträge, Haushaltsführung und Kinderbetreuung richtig einzuordnen. Gerade bei der Vermögensaufteilung bei Ehewohnung vor der Ehe kommt es auf die konkreten Umstände und eine klare Vereinbarung im Scheidungsvergleich an.
Häufige Fragen zur Ehewohnung und Ausgleichszahlung
Kann ich Geld für eine Wohnung verlangen, die mein Ehepartner vor der Ehe gekauft hat?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Maßgeblich sind unter anderem gemeinsame Kreditrückzahlungen, Investitionen, die Nutzung als Ehewohnung und die Beiträge beider Ehepartner zur gemeinsamen Lebensführung. Auch Haushaltsführung und Kinderbetreuung können berücksichtigt werden. Eine hälftige Beteiligung am gesamten Wohnungswert folgt daraus jedoch nicht zwingend.
Bekomme ich bei der Scheidung automatisch die Hälfte der Ehewohnung?
Nein. Die Aufteilung richtet sich nach den Beiträgen, den Bedürfnissen der Familie und den Umständen des Einzelfalls. Vor der Ehe geleistete Zahlungen können den Anteil des ursprünglichen Käufers erhöhen. Gleichzeitig können Leistungen des anderen Ehepartners dazu führen, dass eine Ausgleichszahlung geschuldet ist.
Wird Kindesunterhalt von meinem Anspruch auf Vermögensaufteilung abgezogen?
Kindesunterhalt und Vermögensaufteilung erfüllen grundsätzlich unterschiedliche Zwecke. Eine Reduktion des Vermögensanspruchs kommt nicht allein deshalb zustande, weil der andere Elternteil den Kindesunterhalt übernimmt. Soll diese Übernahme als Gegenleistung gelten, muss das im Vergleich klar und ausdrücklich festgehalten werden.
Was zählt mehr: meine Kreditzahlungen oder die Kinderbetreuung?
Beides kann ein relevanter Beitrag sein. Das Gericht betrachtet nicht nur einzelne Überweisungen, sondern die gesamte Gestaltung der Ehe und die Beiträge beider Ehegatten. Wer wegen Haushalt und Kindern weniger verdienen konnte, darf daraus nicht automatisch als „beitragslos“ eingestuft werden.
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