Vermögensaufteilung bei Scheidung in Österreich

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Vermögensaufteilung bei Scheidung in Österreich

Die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung in Österreich basiert auf den Grundsätzen des Ehegesetzes (EheG). Die relevanten Regelungen sind in den §§ 81 bis 91 EheG verankert. Diese Bestimmungen legen fest, wie das Vermögen der Ehegatten nach der Scheidung aufgeteilt wird. Anders als bei der strikten Teilung von Gütern nach festem Wert erfolgt die Aufteilung nach Billigkeit. Das bedeutet, dass individuelle Umstände der Ehepartner berücksichtigt werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Grundsätze der Vermögensaufteilung näher erläutert.

1. Verhältnis der Aufteilungsgrundsätze

Gemäß § 83 Abs 1 S 1 EheG erfolgt die Vermögensaufteilung nicht nach einem starren, mathematischen Schema. Stattdessen soll eine faire Lösung im Sinne der Billigkeit gefunden werden. Die Aufteilung der ehelichen Errungenschaften berücksichtigt verschiedene Kriterien, die in den §§ 83, 84 und 90 EheG festgelegt sind. Es gibt keine gesetzliche Hierarchie dieser Grundsätze. In jedem Fall ist eine ausgewogene Berücksichtigung erforderlich, die die Lebensumstände der Eheleute widerspiegelt. Das Ziel ist ein Ergebnis, das beide Parteien akzeptieren können. Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn die allgemeingültigen Grundsätze überschritten oder fehlerhaft angewendet wurden.

2. Billigkeit als zentrales Prinzip

Die Billigkeit bildet den Kern der Vermögensaufteilung. Dabei geht es darum, eine faire Balance zu finden, die den individuellen Beiträgen der Ehepartner gerecht wird.

a) Gewicht und Umfang der Beiträge

Nach § 83 Abs 1 S 2 EheG sind bei der Billigkeitsprüfung insbesondere das Gewicht und der Umfang der Beiträge zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie zur Bildung der ehelichen Ersparnisse zu berücksichtigen. Dabei zählen sowohl direkte finanzielle Leistungen, wie Einkommen oder Kapitalinvestitionen, als auch indirekte Beiträge. Dazu gehört die Haushaltsführung, die Betreuung und Erziehung von Kindern sowie jede sonstige Form des ehelichen Beistands. Diese indirekten Beiträge werden als gleichwertig zu finanziellen Leistungen betrachtet, sofern sie zur allgemeinen Vermögensbildung während der Ehe beigetragen haben.

b) Wohl der Kinder

Ein weiteres zentrales Kriterium der Billigkeit ist das Wohl der Kinder. Die Vermögensaufteilung soll sicherstellen, dass die Kinder weiterhin in einem stabilen Umfeld leben können. Dies betrifft insbesondere die Wohnsituation sowie den Zugang zu notwendigen Haushaltsgegenständen. Die Kindesunterhaltsverpflichtungen beider Elternteile bleiben jedoch unberührt. Kinder haben kein eigenes Recht an bestimmten Vermögensgegenständen der Eltern, doch ihr Wohl wird bei der Aufteilung stark berücksichtigt.

c) Scheidungsverschulden

Das Verschulden eines Ehegatten an der Scheidung spielt im Regelfall keine Rolle bei der Vermögensaufteilung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Verhalten eines Ehegatten während der Ehe zu erheblichen Vermögensschäden geführt hat. Zum Beispiel bei Verschwendungssucht oder der Missachtung von Haushalts- oder Erziehungspflichten. Ein Verschulden allein kann jedoch nicht dazu führen, dass der Anspruch auf Vermögensaufteilung verwirkt wird.

3. Trennungsgrundsatz

Der Trennungsgrundsatz des § 84 EheG zielt darauf ab, die Lebensbereiche der geschiedenen Eheleute künftig möglichst zu trennen. Dies bedeutet, dass gemeinsames Miteigentum tunlichst vermieden werden sollte. Liegenschaften und Wohnobjekte werden in der Regel einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen. So sollen Konflikte und Berührungspunkte im zukünftigen Leben der geschiedenen Partner minimiert werden. Falls keine Einigung möglich ist, entscheidet das Gericht im Sinne einer klaren Trennung der Vermögenswerte.

4. Bewahrungsgrundsatz

Gemäß § 90 Abs 1 EheG soll das Eigentum an Immobilien oder anderen bedeutenden Vermögenswerten nach Möglichkeit bei demjenigen Ehegatten verbleiben, der bereits während der Ehe Eigentümer war. Diese Regelung wird auch als Bewahrungsgrundsatz bezeichnet. Die Übertragung von Eigentum auf den anderen Ehegatten darf nur erfolgen, wenn eine faire Lösung auf andere Weise nicht zu erzielen ist. Das Ziel dieses Grundsatzes ist es, eine gerechte Vermögensaufteilung zu erreichen, ohne das bestehende Eigentum übermäßig zu belasten.

5. Wohlbestehensgrundsatz

Der Grundsatz des „Wohlbestehens“ sieht vor, dass beide Ehepartner nach der Scheidung in der Lage sein sollen, ihr wirtschaftliches Bestehen aufrechtzuerhalten. Es soll jedoch vermieden werden, dass ein Ehegatte sein Eigentum unentgeltlich oder zu einem unverhältnismäßig geringen Preis aufgeben muss. Die Billigkeitsprüfung schließt hierbei ein, dass keiner der Partner durch die Aufteilung in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.

6. Ausgleich von Benachteiligungen

a) Ehewidrige Vermögensverringerung

Hat ein Ehegatte das gemeinsame Vermögen während der letzten zwei Jahre vor der Scheidung oder der Trennung in einer Weise verringert, die den ehelichen Lebensverhältnissen widerspricht, kann der fehlende Betrag in die Vermögensaufteilung einbezogen werden. Der andere Ehepartner darf durch solche Handlungen nicht benachteiligt werden. Hierbei geht es um Vermögensverschiebungen oder -verluste, die den Grundsatz der Fairness verletzen.

b) Verwendung von Vermögen für ein Unternehmen

Wenn eheliches Vermögen in ein Unternehmen eingebracht wurde, an dem ein Ehegatte beteiligt ist, wird der eingebrachte Wert in die Aufteilung einbezogen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmenswert durch die Investition des ehelichen Vermögens gesteigert wurde. Ein Ausgleich für den anderen Ehegatten kann in Form einer Ausgleichszahlung oder durch Zuweisung eines größeren Anteils an den aufteilungsfähigen Vermögenswerten erfolgen.

7. Aufteilungsquote

Die Aufteilung des gesamten Vermögens erfolgt anhand eines individuellen Verteilungsschlüssels, der das Gewicht und den Umfang der Beiträge jedes Ehegatten berücksichtigt. Häufig wird ein 1:1-Verteilungsschlüssel angewandt, besonders wenn die Beiträge der Ehepartner während der Ehe gleichwertig waren. In Fällen, in denen ein Ehegatte deutlich höhere finanzielle Beiträge geleistet hat oder eine besondere Belastung durch die Betreuung von Kindern und Haushalt vorlag, kann die Aufteilung zugunsten eines der Partner abweichen.

 

Die Vermögensaufteilung bei einer Scheidung in Österreich richtet sich nach den individuellen Umständen der Ehepartner. Maßgeblich sind das Wohl der Kinder, das Gewicht der jeweiligen Beiträge sowie die besonderen Lebensumstände. Eine starre Verteilung nach festgelegten Quoten gibt es nicht. Stattdessen wird stets das Ziel verfolgt, eine faire und angemessene Lösung im Sinne der Billigkeit zu finden.

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