Verlassenschaft & Steuergutschrift: Pitfalls im Scheidungsrecht

Scheidungsanwalt in Wien -  Pichler Rechtsanwalt GmbH - beitragsbild-418 Verlassenschaft & Steuergutschrift: Pitfalls im Scheidungsrecht

Steuergutschrift nach dem Tod: Warum 80 % oft gar nicht in den Nachlass fallen

3.253 Euro Steuergutschrift klingen nach einem kleinen Lichtblick im Verlassenschaftsverfahren – bis sich herausstellt, dass der Großteil davon rechtlich nie zur Erbschaft gehört hat.

Gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen wird mit künftigen Erbschaften, Nachlassgeldern oder erwarteten Steuer-Rückzahlungen gerechnet. Das ist menschlich nachvollziehbar. Problematisch wird es dann, wenn ein Elternteil im Pflegeheim war und die Kosten vom Sozialamt getragen wurden. Denn dann kann ein Betrag, mit dem Familie oder Ehepartner bereits kalkulieren, plötzlich fast vollständig wegfallen.

Die Geschichte hinter der Steuergutschrift

Eine Frau lebte 2017 in einem Pflegeheim. Die Heimkosten übernahm das Sozialamt. Später verstarb sie. Die Verlassenschaft war überschuldet, es gab also ohnehin wenig zu verteilen.

Dann tauchte noch eine Steuergutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2017 auf: rund 3.253 Euro. Dieses Geld stammte ausschließlich aus ihrer Pension. Vereinfacht gesagt war auf die Pensionsbezüge zu viel Lohnsteuer einbehalten worden, weshalb es nachträglich zu einer Rückzahlung kam.

Für den Sohn war das natürlich relevant. In vielen Familien ist genau so ein Betrag die letzte Hoffnung, um offene Kosten zu decken oder wenigstens einen kleinen Rest aus dem Nachlass zu retten. Das Sozialamt sah die Sache anders. Es machte geltend, dass ihm 80 % dieser Gutschrift zustünden, weil es die Heimkosten finanziert hatte.

Zusätzlich wollte der Sohn die Arbeitnehmerveranlagung für das Folgejahr 2018 durchführen lassen. Auch darüber entstand Streit. Die Vorinstanzen befassten sich daher nicht nur mit der Frage, wem die Steuer-Rückzahlung zusteht, sondern auch damit, wer überhaupt für die weitere steuerliche Abwicklung ermächtigt werden soll.

Warum eine Steuer-Rückzahlung nicht automatisch „Erbe“ ist

Der entscheidende Punkt liegt nicht im Steuerrecht, sondern im Sozialrecht. Wenn eine Person auf Kosten der Sozialhilfe in einem Heim untergebracht ist, gehen 80 % der laufenden Pension gesetzlich auf den Sozialhilfeträger über. Man kann sich das wie eine automatische gesetzliche Überleitung vorstellen. Nur 20 % verbleiben der betroffenen Person als frei verfügbarer Anteil.

Genau diese Logik setzte sich hier bei der Steuergutschrift fort. Die Rückzahlung entstand nur deshalb, weil von der Pension zuvor zu viel Steuer abgezogen worden war. Wäre die Pension von Anfang an korrekt netto ausbezahlt worden, wären auch von diesem höheren Nettobetrag wieder 80 % dem Sozialamt zugestanden.

Mit anderen Worten: Die Steuergutschrift hing vollständig an pensionsbezogenen Einkünften, die während des sozialhilfefinanzierten Heimaufenthalts bezogen wurden. Deshalb folgt die Rückzahlung demselben rechtlichen Schicksal wie die Pension selbst.

Die überraschende Pointe: Kein Nachlass, also auch kein Sonderrecht

Genau hier wurde es juristisch spannend. Das Sozialamt argumentierte, es brauche ein besonderes Recht, um sich diesen Anteil aus der Verlassenschaft zu sichern. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar: Ein solches Sonderrecht ist gar nicht nötig.

Der Grund ist einfach, aber für Angehörige oft überraschend: 80 % dieser pensionsbedingten Steuergutschrift gehören gar nicht zum Nachlass. Dieser Anteil fällt daher nicht erst in die Verlassenschaft und wird dann wieder „herausgeholt“. Er steht dem Sozialhilfeträger unmittelbar zu.

Nur der verbleibende 20-%-Anteil konnte überhaupt als Aktivum der Verlassenschaft behandelt werden. Dazu kam nur noch ein kleines Bankguthaben. Für die Familie bedeutet das in der Praxis oft eine ernüchternde Korrektur der Erwartung, was aus einem Nachlass tatsächlich noch verfügbar ist.

Welche Regeln hier im Hintergrund wirken

Für Betroffene ist vor allem wichtig, die rechtlichen Schnittstellen zu verstehen:

  • Sozialhilferechtliche 80-%-Regel: Bei Heimunterbringung auf Kosten der Sozialhilfe gehen 80 % der laufenden Pension auf den Sozialhilfeträger über; 20 % bleiben der betroffenen Person.
  • Verlassenschaftsrecht: In den Nachlass fällt nur, was dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt rechtlich tatsächlich zustand.
  • Steuerrechtliche Rückzahlung: Eine Steuergutschrift ist kein „neues“ freies Vermögen, wenn sie nur eine Korrektur zu viel einbehaltener Steuer auf bereits übergeleitete Pensionseinkünfte darstellt.

Gerade für Scheidungs- und Familienverfahren ist das wichtig. Nach § 81 EheG unterliegt bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht jedes erwartete Vermögen automatisch der Aufteilung. Der Paragraph regelt, welche Vermögenswerte bei der nachehelichen Aufteilung überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Bloße Hoffnungen auf künftige Nachlasszuflüsse sind dabei besonders heikel.

Auch § 94 ABGB spielt in der Praxis häufig mit hinein, wenn es um Unterhaltsfragen geht. Diese Bestimmung regelt den Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe. Wer bei Trennung, Pflegekosten oder familiären Unterstützungsleistungen finanzielle Szenarien durchrechnet, sollte deshalb sehr genau unterscheiden, ob es um verfügbares Einkommen, bloße Erwartungen oder rechtlich gar nicht vererbbares Vermögen geht.

Was das für Scheidung und Vermögensaufteilung bedeutet

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist die praktische Konsequenz klar: Rechnen Sie erwartete Steuer-Rückzahlungen aus einem Pflegeheim-Sozialhilfefall nicht vorschnell als künftiges Vermögen ein.

Das betrifft vor allem vier typische Konstellationen:

  • Scheidungsvergleich: Ein Ehepartner plant mit einer künftigen Erbschaft aus dem Nachlass eines Elternteils, obwohl große Teile wegen Pflegekosten sozialrechtlich gebunden sind.
  • Aufteilungsverfahren: Es wird behauptet, in der Verlassenschaft stecke noch eine Steuer-Gutschrift, die später zufließen werde und daher bei der Vermögensplanung mitzudenken sei.
  • Überschuldeter Nachlass: Angehörige hoffen auf eine Steuererstattung als letzten verwertbaren Posten, obwohl nur ein kleiner Bruchteil tatsächlich in den Nachlass fällt.
  • Streit mit dem Sozialamt: Unklar ist, ob eine Rückzahlung aus Pension, Krankengeld oder anderen Einkünften stammt und wem sie rechtlich zusteht.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Wien zeigt sich in solchen Fällen immer wieder dasselbe Muster: Nicht die Höhe der erwarteten Zahlung ist das Problem, sondern ihre rechtliche Herkunft.

Worauf Angehörige und Ehepartner sofort achten sollten

  • Prüfen Sie genau, aus welcher Einkunftsart die Steuergutschrift stammt.
  • Klärungspunkt Nummer eins: Handelt es sich um Pensionseinkünfte während eines Heimaufenthalts auf Kosten der Sozialhilfe?
  • Nehmen Sie erwartete Nachlassgelder nicht ungeprüft in Scheidungsverhandlungen oder Finanzplanungen auf.
  • Lassen Sie bei überschuldeten Verlassenschaften getrennt prüfen, welche Beträge überhaupt Nachlassaktiva sind.
  • Kümmern Sie sich früh um die Frage, wer zur Arbeitnehmerveranlagung des Verstorbenen ermächtigt ist.

FAQ: Was Betroffene dazu häufig googeln

„Gehört eine Steuerrückzahlung nach dem Tod immer zur Verlassenschaft?“

Nein. Entscheidend ist, warum die Rückzahlung entstanden ist. Wenn sie auf Pensionseinkünften beruht, die während eines sozialhilfefinanzierten Heimaufenthalts bezogen wurden, kann der Großteil direkt dem Sozialhilfeträger zustehen. Dann fällt dieser Anteil gar nicht erst in den Nachlass.

„Kann ich bei der Scheidung mit einer erwarteten Erbschaft meiner Mutter rechnen?“

Nur sehr vorsichtig. Erwartete Erbschaften sind oft unsicher, und noch unsicherer sind einzelne Nachlassbestandteile wie Steuer-Rückzahlungen. Wenn Pflegeheimkosten über Sozialhilfe getragen wurden, kann ein erheblicher Teil solcher Beträge wegfallen. Für Vergleiche und Aufteilungsvereinbarungen ist das ein echtes Risiko.

„Was bedeutet die 80-%-Regel beim Pflegeheim?“

Wenn das Sozialamt die Heimkosten übernimmt, gehen 80 % der laufenden Pension gesetzlich auf den Sozialhilfeträger über. Der betroffenen Person verbleiben grundsätzlich 20 %. Diese Regel kann auch auf eine spätere Steuer-Rückzahlung durchschlagen, wenn diese nur zu viel abgezogene Steuer auf genau diese Pension zurückerstattet.

„Wer darf nach dem Tod noch die Arbeitnehmerveranlagung machen?“

Das ist keine bloße Formsache. Im Verlassenschaftsverfahren muss geklärt werden, wer dafür ermächtigt ist. Je nach Verfahrensstand und gerichtlicher Entscheidung kann das ein Angehöriger sein. Gerade wenn zugleich Ansprüche des Sozialamts im Raum stehen, sollte diese Frage früh und sauber geregelt werden.

Zur vollständigen OGH-Entscheidung.


Probleme im Familienrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Familien- und Erbrecht spezialisiert.
Beratungstermin vereinbaren oder anrufen:
01/513 07 00.


Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt | Spezialist für Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der
Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien.
Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung –
von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu
Obsorge, Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten
in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den Bezirksgerichten
abgewickelt – sowohl einvernehmlich als auch in strittigen Scheidungsverfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im
Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften
ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den
Tageszeitungen Die Presse und Der Standard.

Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert,
und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem
Höchstgericht erwirkt.

Seine Expertise im Familienrecht und Scheidungsrecht basiert auf langjähriger
Prozesserfahrung vor österreichischen Familiengerichten sowie auf aktueller
OGH-Rechtsprechung im Familienrecht.